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27 provisions
Art. 1
Zweck und Anwendungsbereich
1 Das vorliegende Dekret soll es den Behörden des Kantons Wallis ermöglichen, die Folgen der Naturereignisse zu bewältigen, die auf das Lötschental
eingewirkt haben, namentlich des Bergsturzes am Kleinen Nesthorn vom 28.
Mai 2025, und eine dauerhafte und koordinierte Rückkehr zur Normalität zu
ermöglichen (nachfolgend: Wiederherstellung).
2 Das vorliegende Dekret ist nicht auf Folgen von Ereignissen, die vor dem
28. Mai 2025 eingetreten sind, anwendbar.
3 Unter «Bewältigung» ist zu verstehen:
a) Gewährleistung einer wirksamen und effizienten Koordination zwischen den kantonalen und den kommunalen Behörden;
b) Schutz von schutzbedürftigen Gruppen und die Unterstützung der
betroffenen Bevölkerung und öffentlichen Gemeinwesen;
c) Wiederherstellung der beeinträchtigten wirtschaftlichen und sozialen
Strukturen sowie der Strukturen der öffentlichen Gesundheit oder der
Umwelt, soweit dies die Umstände und Bedürfnisse rechtfertigen.
4 Unter «Folgen» sind namentlich die Schäden an sozialen und wirtschaftlichen Strukturen, an der Umwelt und am kulturellen Erbe sowie an der öffentlichen Gesundheit, den Infrastrukturen und Institutionen zu verstehen, sofern
die Schäden von Dauer sind und ein gewisses Ausmass erreichen.
Art. 2
Zuständige Behörden
1 Die zuständigen Behörden werden durch die ordentliche Gesetzgebung
bezeichnet.
2 Bedarf ein einzelnes Vorhaben aufgrund unterschiedlicher Verfahren der
Bewilligung durch mehrere Behörden, die miteinander hierarchisch verbunden sind, so übernimmt die übergeordnete Behörde die Zuständigkeiten der
untergeordneten Behörden.
3 Unter Vorbehalt von Kapitel 5 werden die Verfahrensgarantien der Spezialgesetzgebungen aufrechterhalten.
Art. 3
Koordination mit dem Gesetz über den Bevölkerungsschutz und
die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen
(GBBAL)
1 Das vorliegende Dekret wird unabhängig von den Bestimmungen des GB-
BAL angewendet. Das GBBAL bleibt in seinem Geltungsbereich anwendbar.
Beide Erlasse werden mit Rücksicht auf ihren jeweiligen Zweck und in gegenseitiger Ergänzung angewendet.
Art. 4
Übergreifende Bestimmungen
1 Die Behörden wenden die Grundsätze der Subsidiarität, der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung, der Mitwirkung und der Transparenz an.
2 Die finanzielle Beteiligung der öffentlichen Gemeinwesen erfolgt subsidiär
zu den Beteiligungen Privater, namentlich zu denjenigen, die auf Grundlage
von Versicherungsverhältnissen geleistet werden. Mit der Leistung eines finanziellen Beitrags tritt das öffentliche Gemeinwesen bis zur Höhe des bezahlten Betrags in die Rechte des Begünstigten hinsichtlich der Forderungen, die diesem im Zusammenhang mit dem erlittenen Schaden zustehen.
Der Begünstigte ist dabei verpflichtet, mit dem rückgriffsberechtigten öffentlichen Gemeinwesen konstruktiv zusammenzuarbeiten.
2 Organisation des Wiederaufbaus und Governance
Art. 5
Strategische Gruppe für den Wiederaufbau des künftigen Blatten
1 Der Staatsrat bildet eine strategische Gruppe für den Wiederaufbau des
künftigen Blatten.
2 Diese Gruppe setzt sich aus Vertretern der kantonalen Verwaltung zusammen.
3 Sie arbeitet mit der Gemeinde Blatten und den anderen Gemeinden des
Lötschentals zusammen.
Art. 6
Fahrplan zum Wiederaufbau von Blatten
1 Die strategische Gruppe erstellt einen Fahrplan zum Wiederaufbau des
künftigen Blatten und legt die Prioritäten fest hinsichtlich:
a) Aktualisierung der Naturgefahrenkarten und -zonen;
b) Raumplanung;
c) Wiederaufbau der öffentlichen und strategischen Infrastrukturen;
d) Unterstützung der betroffenen Personen (Wohnen, Pflege, Arbeitsplätze und Schulpflicht);
e) Unterstützung der Unternehmen, der Landwirtschaft und des Tourismus;
f) Schutz und Wiederherstellung der Umwelt;
g) Wiederherstellung der wesentlichen öffentlichen Dienste und institutionelle Kontinuität.
2 Im Fahrplan wird den Bedürfnissen der ständigen Wohnbevölkerung besondere Beachtung geschenkt.
Art. 7
Umsetzung des Fahrplans und Schlussbericht
1 Ist der Fahrplan umgesetzt, erstellt die strategische Gruppe einen Schlussbericht. Der Bericht beschreibt summarisch die Ausgangslage vor und nach
dem Ereignis und erläutert die im Hinblick auf den Wiederaufbau umgesetzten Massnahmen sowie eine zusammenfassende Finanzübersicht (gebundene Mittel und getätigte Ausgaben), aufgeschlüsselt nach den Prioritäten
gemäss Artikel 6 und den Finanzierungsquellen.
2 Der Bericht wird dem Staatsrat zur Auflösung der strategischen Gruppe
übermittelt und dem Grossen Rat zur Kenntnisnahme vorgelegt.
3 Der Bericht wird der Öffentlichkeit durch Publikation im Amtsblatt nach der
Kenntnisnahme durch den Staatsrat mitgeteilt.
Art. 8
Kommunale Wiederaufbaukommission Blatten 2030
1 Die Gemeinde Blatten ernennt eine kommunale Wiederaufbaukommission
Blatten 2030.
2 Auf Vorschlag der Gemeinde Blatten ernennt der Staatsrat den Präsidenten der kommunalen Wiederaufbaukommission Blatten 2030.
3 Diese Kommission orientiert sich in ihren Entscheidungen an Synergien
und der Zusammenarbeit mit den anderen Gemeinden des Lötschentals.
4 Der Kanton unterstützt die Gemeinde Blatten bei der Planung, Ausführung
und Koordination des Wiederaufbaus des künftigen Blatten.
5 Dazu beteiligt er sich an der Finanzierung der kommunalen Wiederaufbaukommission Blatten 2030 durch Gewährung einer Subvention in Form eines
Leistungsauftrages im Sinne von Artikel 16a des Subventionsgesetzes.
Art. 9
Kantonale Koordinationsgruppe Blatten 2030 des Kantons Wallis
1 Der Staatsrat ernennt eine kantonale Koordinationsgruppe Blatten 2030,
die in die kantonale Verwaltung integriert ist und aus Vertretern der verschiedenen betroffenen Dienststellen des Kantons besteht.
2 Der Staatsrat ist ermächtigt, ab dem Budget 2026 insgesamt höchstens
drei befristete Arbeitsstellen für die Dienststellen für Mobilität (DFM), für
Raumentwicklung (DRE) und für Naturgefahren (DNAGE), die in der kantonalen Koordinationsgruppe Blatten 2030 vertreten sind, zu schaffen.
3 Diese Gruppe wird mit der Begleitung und Überwachung der Umsetzung
des Fahrplans zum künftigen Blatten und mit der Koordination der Wiederaufbauarbeiten zwischen den betroffenen kantonalen Dienststellen, der
kommunalen Wiederaufbaukommission Blatten 2030 und dem Bund beauftragt.
4 Der Staatsrat verabschiedet ein Reglement über die Organisation und die
Funktionsweise der Koordinationsgruppe.
Art. 10
Spendenkommission Blatten 2030
1 Eine Spendenkommission ist damit beauftragt, die infolge des Bergsturzes
in Blatten vom 28. Mai 2025 erhaltenen Spenden zu verwalten und zu verteilen. Ihre Mitglieder werden vom Staatsrat ernannt.
2 Die Spendenkommission Blatten 2030 besteht insbesondere aus:
a) einem vom Staatsrat ernannten Präsidenten;
b) einem Vertreter der Gemeinde Blatten; und
c) Vertretern der Hilfsorganisationen.
3 Sie ist administrativ an die Gemeinde Blatten angegliedert.
4 Die Kommission hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Prüfung der Spendengesuche;
b) Koordination der unterschiedlichen Hilfen;
c) Zusammenarbeit mit den Hilfsorganisationen;
d) Genehmigung der Zuweisung von Spenden gemäss den von der Kommission festgelegten Kriterien;
e) Überwachung der Auszahlung der zugewiesenen Spenden durch die
Gemeinde Blatten;
f) Berichterstattung zuhanden der betroffenen Instanzen, einschliesslich
des Grossen Rates;
g) regelmässige Information der Öffentlichkeit.
5 Die Kommission bestimmt ihre Organisationsstruktur selbst. Sie erlässt Reglemente betreffend ihre Organisation und ihre Funktionsweise.
6 Sie kann externen Fachpersonen Aufträge erteilen.
7 Zur Erfüllung ihrer Aufgaben kann die Kommission Personendaten bearbeiten. Sie benutzt dafür ein elektronisches Informationssystem, das eine dem
eingegangenen Risiko angemessene Sicherheit aufweist.
8 Die Kommission kann, ohne dass ihr das Amtsgeheimnis entgegengehalten werden kann, Personendaten an Hilfsorganisationen und an die Gemeinde Blatten bekannt geben.
3 Institutionelle Regelungen der Gemeinde
Art. 11
Gemeindeorgane
1 Der Gemeinderat, die Urversammlung und die Burgerversammlung von
Blatten können ihre Sitzungen ausserhalb des Gemeindegebiets von Blatten
abhalten.
2 Für die Einberufung der vorerwähnten Organe gelten die Modalitäten gemäss Gemeindegesetz (GemG).
3 Der Gemeinderat bestimmt im Einverständnis mit der betreffenden
Gemeinde den Standort des öffentlichen Anschlagkastens, an dem die Einberufungen für die Ur- und Burgerversammlungen gemäss Artikel 9 Absatz 1
GemG und die amtlichen Mitteilungen gemäss Artikel 102 Absatz 1 GemG
angeschlagen werden. Er publiziert diese Informationen auch auf der Website der Gemeinde Blatten.
4 Der Gemeinderat von Blatten ist zuständig, im Einverständnis mit der
betreffenden Gemeinde die Räumlichkeiten zu bestimmen, in denen die vorerwähnten Organe zusammentreten.
Art. 12
Gemeindeverwaltung
1 Die Verwaltung der Gemeinde Blatten kann ihre Tätigkeiten ausserhalb
des Gemeindegebiets von Blatten ausüben.
2 Der Gemeinderat von Blatten ist dafür zuständig, im Einverständnis mit der
betreffenden Gemeinde zu bestimmen, wo die Gemeindeverwaltung ihre Tätigkeiten ausübt. Er kann entscheiden, dass die Gemeindeverwaltung ihre
Tätigkeiten in mehreren Gemeinden ausübt.
3 Artikel 4 der Verordnung über den Bevölkerungsschutz und die Bewältigung von besonderen und ausserordentlichen Lagen (VBBAL) bleibt anwendbar.
Art. 13
Abstimmungen und Wahlen
1 Bei jedem eidgenössischen, kantonalen oder kommunalen Urnengang
stellt die Gemeinde Blatten das Stimmmaterial jedem Bürger persönlich und
grundsätzlich an dessen Adresse in seiner Wohngemeinde zu.
2 Der Gemeinderat von Blatten ist zuständig, im Einverständnis mit der
betroffenen Gemeinde zu bestimmen, wo der Stimmbürger durch Hinterlegung und an der Urne stimmen kann.
3 Die Gemeinde informiert die Stimmbürger frühzeitig über die für den Urnengang getroffenen Massnahmen, namentlich über die Modalitäten sowohl
der Hinterlegung als auch des Urnengangs.
Art. 14
Rückkehr zur institutionellen Normalität
1 Sobald die Verhältnisse es erlauben, kann der Staatsrat per Verfügung die
Anwendung einzelner oder aller Bestimmungen des vorliegenden Kapitels
aufheben.
4 Finanzierung und Unterstützung
4.1 Ausgabenkompetenzen
Art. 15
Ausgabenkompetenzen
1 In Abweichung von Artikel 29 Absatz 2 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle (FHG)
wird die Kompetenz des Staatsrates, im Rahmen der Umsetzung des vorliegenden Dekrets Ausgaben für die Kantonsstrasse, die provisorische Seilbahn und die Massnahmen zum Schutz vor Naturgefahren zu tätigen, auf 30
Millionen Franken erhöht, sofern diese direkt und ausschliesslich mit den im
vorliegenden Dekret festgelegten Zielen verbunden sind.
2 Der Staatsrat kann die in Artikel 5 Absatz 2 der Verordnung betreffend die
Delegation von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen festgelegte Ausgabenkompetenzen der Departementsvorsteher erhöhen. Der Maximalbetrag gemäss Absatz 1 muss in jedem Fall eingehalten werden.
4.2 Unterstützungsmassnahmen
Art. 16
Subventionen für die Landwirtschaft
1 In Anwendung von Artikel 111 des Bundesgesetzes über die Landwirtschaft (LwG) können vom Bund eröffnete und finanzierte Investitionskredite
für vollständig zerstörte Bauten ausgesetzt und vom zuständigen Departement übernommen werden, unter Vorbehalt einer möglichen Beteiligung des
Bundes.
Art. 17
Kriterien für die Verteilung der Beteiligung der Gemeinden an
den Kosten der Kantonsstrassen und am öffentlichen Verkehr
1 In Ergänzung zu Artikel 89 des Strassengesetzes (StrG) werden als Kriterien für die Kostenverteilung der Gemeindebeteiligungen 2026–2029 für die
Kantonsstrassen die am 31. Dezember 2024 festgelegten Werte verwendet.
2 Die für die Kantonsstrassen mit den am 31. Dezember 2024 festgelegten
Werten erstellte Verteilungsskala bleibt für die gesamte Dauer der Amtsperiode 2026–2029 beziehungsweise bis zur Umsetzung des Fahrplans im Sinne von Artikel 7 gültig.
3 In Ergänzung zu Artikel 89 StrG werden als Kriterien für die Kostenverteilung der Gemeindebeteiligungen 2025 für die Kantonsstrassen die am 31.
Dezember 2023 festgelegten Werte verwendet.
4 In Ergänzung zu den Artikeln 16 und 17 des Gesetzes über den öffentlichen Verkehr und den Alltagslangsamverkehr (GöVALV) ist die für die Kriterien für die Kostenverteilung der Gemeindebeteiligungen am öffentlichen
Verkehr herangezogene Erschliessungsgüte diejenige, die beim Fahrplanwechsel im Dezember vor dem betreffenden Rechnungsjahr festgelegt wurde.
5 Anwendung der ordentlichen Verfahren
5.1 Auf alle Verfahren anwendbare Bestimmungen
Art. 18
Allgemeine Bestimmungen
1 Die zuständigen Behörden können durch ihre Untersuchungsorgane und
für die von ihnen geführten Verfahren davon absehen, die Dienststellen zu
konsultieren, wenn deren Stellungnahme nicht mit Verfahren gemäss Bundesrecht, mit dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit, dem Gesundheits- oder dem Umweltschutz verbunden ist. Die Bestimmungen dieses Kapitels bleiben vorbehalten.
2 Die zuständigen Behörden können für die von ihnen geführten Verfahren
eine vorzeitige Ausführung während des Verfahrens auf Risiko und Kosten
des Gesuchstellers bewilligen, sofern dabei ein nicht wiedergutzumachender
Schaden zulasten des öffentlichen Interesses oder überwiegender privater
Interessen Dritter vernünftigerweise ausgeschlossen werden kann, oder
wenn die betroffenen Dritten ihre Zustimmung erklärt haben. Ist der Staatsrat die zuständige Behörde, so kann er dem betroffenen Departement die
Kompetenz übertragen, eine vorzeitige Ausführung zu bewilligen. Die Raumplanungsverfahren im Sinne des Ausführungsgesetzes zum Bundesgesetz
über die Raumplanung (kRPG) sind ausgenommen.
3 Die ordentlichen Fristen für die öffentliche Auflage werden unter Vorbehalt
der im Bundesrecht vorgesehenen Fristen auf 20 Tage verkürzt, wenn sie 20
Tage überschreiten.
4 Beschwerden gegen Entscheide in Anwendung des vorliegenden Dekrets
kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Auf Gesuch hin kann die Beschwerdeinstanz diese innert 10 Tagen seit der Zustellung des Entscheides
wiederherstellen, wenn das Risiko eines schweren nicht leicht wiedergutzumachenden Schadens für den Beschwerdeführer besteht und das öffentliche
Interesse dem nicht entgegensteht.
5 Die Entscheide können unmittelbar ausgeführt werden, sofern die Beschwerdeinstanz keine aufschiebende Wirkung angeordnet hat. Wer einen
Entscheid ausführt, der nicht der aufschiebenden Wirkung unterliegt und der
nachträglich aufgehoben, abgeändert oder für nichtig befunden wird, hat den
ganzen Schaden zu ersetzen, der Dritten infolge der Ausführung entsteht.
Art. 19
Ausnahmen
1 Auf die von den Gemeinden Blatten, Wiler, Kippel und Ferden geführten
Verfahren und die auf deren Gebiet durchgeführten kantonalen Verfahren
sind die in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen nur dann anwendbar,
wenn diese Verfahren Fälle gemäss Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben b und c
betreffen.
5.2 Besondere Bestimmungen
Art. 20
Öffentliches Beschaffungswesen
1 Die sich aus der Umsetzung des vorliegenden Dekretes ergebenden Aufträge sind als im Sinne von Artikel 10 Absatz 3 Buchstabe a der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) für die
Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung erforderlich zu erachten. Diese
Vermutung ist widerlegbar.
2 Jede Vergabe von Arbeiten durch den Kanton und die Gemeinden, deren
Wert 250'000 Franken für Lieferungen, Dienstleistungen und Bauleistungen
im Baunebengewerbe und 500'000 Franken für das Bauhauptgewerbe übersteigt, wird innerhalb von 30 Tagen im Amtsblatt veröffentlicht.
Art. 21
Raumplanung
1 In Ergänzung zu Artikel 11 Absatz 3 kRPG kann sich der Zonennutzungsplan der Gemeinden des Lötschentals auf die Naturgefahrenkarten im Sinne
von Artikel 9 des Gesetzes über die Naturgefahren und den Wasserbau
(GNGWB) abstützen. Erfolgt die Genehmigung des Gefahrenzonenplans
nach der Homologation des Zonennutzungsplans und stimmen die Pläne
nicht überein, muss der Zonennutzungsplan einer Teilrevision unterzogen
werden. Die öffentliche Auflage des Gefahrenzonenplans muss innert 3 Monaten nach Inkrafttreten der Homologation des Zonennutzungsplans erfolgen.
2 In Abweichung von Artikel 35 Absatz 1 kRPG kann der Gemeinderat von
Blatten auf eine Einigungsverhandlung verzichten.
3 In Abweichung von Artikel 16b kRPG kann die Gemeinde Blatten für die
Überbauung eine Mindestfrist von 5 Jahren ab Inkrafttreten der Homologation eines Zonennutzungsplans, der die betroffene Parzelle einschliesst, festlegen, unabhängig von den Bestimmungen des kommunalen Bau- und Zonenreglements (BZR). Wenn der Bau nicht innerhalb der festgelegten Frist
begonnen hat, muss das Grundstück gemäss Artikel 16c kRPG zur Verfügung gestellt werden.
Art. 22
Naturgefahren und Wasserbau
1 In Abweichung von Artikel 31 Absatz 4 GNGWB ist die vorgängige Konsultation fakultativ.
2 Die Gefahrenkarten sind bis zum Genehmigungsentscheid über die Gefahrenzonen für die Behörden direkt anwendbar.
Art. 23
Enteignung
1 In Ergänzung zu den Artikeln 28 fortfolgende des Enteignungsgesetzes
(kEntG) wird eine Ad-hoc-Schätzungskommission gebildet, um die für die
Umsetzung des vorliegenden Dekretes erforderlichen Enteignungen zu ermitteln.
2 In Ergänzung zu Artikel 19 Absatz 2 kEntG verschaffen die Baubewilligungen zu Vorhaben, für welche die für Bauvorhaben zuständige Behörde ein
öffentliches Interesse anerkannt hat, das Recht zur Enteignung aller Grundeigentums- und Nachbarrechte sowie der persönlichen Rechte von Mietern
oder Pächtern der betroffenen Grundstücke. Die Eigentümer sind vorgängig
zu konsultieren.
3 In Abweichung von Artikel 25 kEntG sind die nachfolgenden Grundsätze
für die vorzeitige Besitznahme zu beachten:
a) der Gesuchsteller im Zusammenhang mit Arbeiten, die sich auf die
Umsetzung des vorliegenden Dekrets beziehen, ist berechtigt, das zu
enteignende Objekt vorzeitig in Besitz zu nehmen, sobald die Bewilligung der Behörde im massgeblichen Verfahren vorliegt;
b) die Ad-hoc-Schätzungskommission äussert sich zu den für die Festsetzung der Entschädigungen erforderlichen Sicherungsmassnahmen
innert einer Frist, mit welcher der Entscheid im massgeblichen Verfahren nicht verzögert wird;
c) die Behörde im massgeblichen Verfahren trifft ihren Entscheid, sobald
die für die Festsetzung der Entschädigungen erforderlichen Sicherungsmassnahmen, welche die Ad-hoc-Schätzungskommission festgelegt hat, abgeschlossen sind, oder sobald der Enteigner und der Enteignete darlegen, dass sie sich über die Entschädigung geeinigt haben.
4 Dieser Artikel ist einzig auf Vorhaben anwendbar,
a) die von einer kommunalen oder kantonalen Behörde oder von einem
Gesuchsteller im Sinne von Artikel 4 GNGWB getragen werden, und
b) an denen ein von der Behörde des massgeblichen Verfahrens erklärtes öffentliches Interesse besteht.
5 Der vorliegende Artikel ist auch auf die Bestimmungen zur Enteignung in
der Spezialgesetzgebung anwendbar.
Art. 24
Bauten
1 In Abweichung von Artikel 2 Absatz 3 des Baugesetzes (BauG) ist der
Gemeinderat für Bauvorhaben innerhalb der Bauzone zuständig.
2 In Abweichung von Artikel 24 der Bauverordnung (BauV) ist die Validierung
des Grundeigentümers nicht erforderlich, wenn das Bauvorhaben als von öffentlichem Interesse anerkannt werden könnte oder wenn ein Enteignungsverfahren eingeleitet wurde. Wird kein öffentliches Interesse anerkannt oder
die Enteignung abgelehnt, muss die Validierung durch den Grundeigentümer
vor dem Bauentscheid erfolgt sein.
3 In Abweichung von Artikel 24a Absatz 2 BauV ist die Unterschrift des
Grundeigentümers nicht erforderlich, wenn das Bauvorhaben als von öffentlichem Interesse erklärt werden könnte oder ein Enteignungsverfahren eingeleitet wurde. Wird das öffentliche Interesse nicht anerkannt, muss die Validierung durch den Grundeigentümer vor dem Bauentscheid erfolgt sein.
Wird kein öffentliches Interesse zuerkannt oder die Enteignung abgelehnt,
muss die Unterschrift des Grundeigentümers der Behörde vor dem Bauentscheid vorliegen.
4 Mit Inkrafttreten des Baugesetzes vom 13. Februar 2025 gilt Absatz 1 in
Abweichung von Artikel 2 Absatz 4 dieses Gesetzes.
5 Mit Inkrafttreten der Bauverordnung vom 12. März 2025 gilt Absatz 2 in Abweichung von Artikel 29 dieser Verordnung und Absatz 3 in Abweichung von
Artikel 30 dieser Verordnung.
Art. 25
Obligatorische Schule
1 Die Primarschule in Wiler ist unabhängig der dafür notwendigen Bestände
und Kriterien garantiert.
2 Die Orientierungsschule in Kippel ist unabhängig der dafür notwendigen
Bestände und Kriterien garantiert.
5.3 Dringliche Massnahmen
Art. 26
Anwendungsbedingungen
1 Bei Dringlichkeit und bei Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung
für Leben, körperliche Unversehrtheit, Umwelt oder Güter von beträchtlichem wirtschaftlichem oder kulturellem Wert, die nicht durch eine vorzeitige
Bewilligung im Sinne von Artikel 18 Absatz 2 oder einer anderen Bestimmung der Spezialgesetzgebung abgewendet werden können, treffen die zuständigen Behörden in ihrem Bereich die notwendigen Massnahmen und
veranlassen unverzüglich die Verfahren zur Legalisierung oder lassen diese
veranlassen.
2 Könnte durch einen Entscheid gemäss diesem Artikel ein nicht wiedergutzumachender Schaden zulasten eines privaten Interesses verursacht werden,
ist die Zustimmung der betreffenden Person Voraussetzung.
Art. 27
Schaden
1 Könnte durch einen Entscheid gemäss Artikel 26 ein nicht wiedergutzumachender Schaden zulasten eines öffentlichen Interesses verursacht werden,
beurteilt die Behörde, ob nach dem Stand der Kenntnisse das Risiko in Anbetracht der Folgen, wenn kein Entscheid getroffen wird, vernünftigerweise
in Kauf genommen werden kann. Die Behörde konsultiert die erforderlichen
Dienststellen im Rahmen des Möglichen.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
18.12.2025 18.12.2025 Erlass Erstfassung RO/AGS 2025-128
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 18.12.2025 18.12.2025 Erstfassung RO/AGS 2025-128