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Richtlinien zur Förderung der rationellen Energienutzung und erneuerbarer Energieträger (Energieförderrichtlinien)

Baar · 7.4.2-1 · communal act

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Contents: 14 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Solarwärme
  4. Art. 4 Batteriespeicher zur Eigenverbrauchsoptimierung von Photovoltaikanlagen
  5. Art. 5 Energiemanagementsystem zur Eigenverbrauchsoptimierung von Photovoltaikanlagen
  6. Art. 6 Photovoltaikanlagen an Fassaden
  7. Art. 7 Effizienzsteigerung bestehender Photovoltaikanlagen mit Gründächern
  8. Art. 8 Erhöhte Baustandards für Neubauten und Sanierungen
  9. Art. 9 Spezielles Engagement
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14 Übergangsbestimmungen

14 provisions

Art. 1

1 Diese Richtlinien bezwecken: a) Massnahmen zur Reduktion und zur Effizienzsteigerung des Energieeinsatzes b) Massnahmen zur Förderung erneuerbarer Energien c) Massnahmen zur Information der Bevölkerung zur effizienten Nutzung von Energie 2 Zu diesen Zwecken werden finanzielle Leistungen als Förderbeiträge ausgerichtet, Förderprogramme und Aktionen durchgeführt oder unterstützt, sowie Information und Beratung angeboten. 3 Es werden keine Beiträge ausgerichtet, wenn die gewählte Lösung bereits wirtschaftlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist oder dafür ein nationales oder kantonales Förderprogramm besteht. Ausnahmen bilden Photovoltaikanlagen an Fassaden. 4 Ausgenommen von der finanziellen Unterstützung sind Gebäude und Anlagen von Bund und Kanton. 5 Diese Richtlinien gelten für Förderungsmassnahmen auf dem Gebiet der Einwohnergemeinde Baar. Förderungsmassnahmen gemeindeübergreifender Natur können unterstützt werden, wenn sie auch für die Gemeinde Baar von Nutzen sind.

Art. 2

1 Die Kriterien für Förderbeiträge werden von der Energiefachkommission gemäss Pflichtenheft ausgearbeitet und vom Gemeinderat als Bestandteil dieser Richtlinien genehmigt. 2 Die Festlegung der Beitragssätze für die Förderung erfolgt nach Antrag der Energiefachkommission durch den Gemeinderat. 3 Der gemeindliche Beitrag beträgt maximal CHF 25'000.00. Dies gilt bei Neubauten pro Baugesuch (Einzelbebauung oder Bebauung gemäss einfachem oder ordentlichem Bebauungsplan) und bei bestehenden Bauten pro Gebäude oder Anlage.

Art. 3 Solarwärme

1 Thermische Sonnenkollektoranlagen ab 3 m² werden unterstützt, sofern das Gebäude mindestens 10 Jahre alt ist. 2 Beitragshöhe: 20% der Planungs-, Beschaffungs- und Installationskosten.

Art. 4 Batteriespeicher zur Eigenverbrauchsoptimierung von Photovoltaikanlagen

1 Beitragsberechtigt sind stationäre Batteriespeicher für bestehende oder geplante netzgekoppelte Solarstromanlagen zur Optimierung der Eigenversorgung ab einer Kapazität von 4 kWh. 2 Quartierspeicher müssen für einen möglichst hohen Eigenverbrauch durch die angeschlossenen Nutzer eingesetzt werden. 3 Die Anlage muss durch eine ausgewiesene Fachperson installiert werden. 4 Der Grundbeitrag pro Anlage beträgt CHF 1'000.00. 5 Zusätzlich werden gefördert: a) CHF 100.00 pro kWh nutzbare Batteriekapazität oder b) CHF 175.00 pro kWh nutzbare Batteriekapazität, wenn es sich um eine Zweitnutzungsbatterie handelt. 6 Der Förderbeitrag beträgt maximal 25% der Gesamtkosten.

Art. 5 Energiemanagementsystem zur Eigenverbrauchsoptimierung von Photovoltaikanlagen

1 Es werden ausschliesslich Energiemanagementsysteme im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage gefördert. 2 Es werden höchstens 75% der Gesamtkosten übernommen. Der maximale Förderbeitrag beträgt CHF 2'000.00.

Art. 6 Photovoltaikanlagen an Fassaden

1 Gefördert wird die zur Winterstromproduktion geeignete Ausrichtung von Modulflächen (nach Osten, Westen oder Süden sowie in einem Neigungswinkel von 60 bis 90 Grad), wie beispielsweise an Fassaden. 2 Die Mindestleistung der Anlagen muss bei 2 kW liegen. 3 Der Förderbeitrag beträgt CHF 300.00 pro kW Leistung. 4 Die Module müssen nach der jeweils gültigen IEC- oder einer vergleichbaren Norm geprüft sein. 5 Der Förderbeitrag beträgt maximal 25% der Gesamtkosten (nach Abzug weiterer kantonaler und Bundes-Fördergelder).

Art. 7 Effizienzsteigerung bestehender Photovoltaikanlagen mit Gründächern

1 Es werden ausschliesslich Dächer mit durchgehender Schichtstärke des Substrats von mindestens 10 cm (nach erfolgter Setzung) gefördert. 2 Es darf ausschliesslich Qualitätssubstrat mit genügender Wasserspeicherrückhaltefähigkeit und organischem Anteil genutzt werden. 3 Ein Substrathügel von mind. 3 m Durchmesser pro 100 m² (ca. 20 cm Höhe) oder auf ca. 10% der begrünten Fläche ist einzurechnen. 4 Es darf ausschliesslich einheimisches Qualitäts-Saatgut für Dachbegrünung mit CH-Ökotypen genutzt werden. 5 Es wird pro Quadratmeter ein Förderbeitrag von CHF 50.00 für die Umwandlung von Kiesdächern in Gründächer ausgerichtet. Die Mindestförderung beträgt CHF 1'000.00. Es werden höchstens 30% der Gesamtkosten übernommen.

Art. 8 Erhöhte Baustandards für Neubauten und Sanierungen

1 Unterstützt werden die folgenden Bauten mit einem Beitrag pro Energiebezugsfläche (EBF): 2 Neubauten: a) MINERGIE-P: CHF 80.00/m² EBF b) MINERGIE-A: CHF 80.00/m² EBF c) Bonus MINERGIE-Eco: plus CHF 10.00/m² EBF d) SIA-Effizienzpfad Energie oder gleichwertig: CHF 120.00/m² EBF 3 Sanierungen: a) MINERGIE-Standard: CHF 80.00/m² EBF b) MINERGIE-P: CHF 80.00/m² EBF c) Bonus MINERGIE-Eco: plus CHF 10.00/m² EBF d) SIA-Effizienzpfad Energie oder gleichwertig: CHF 120.00/m² EBF 4 Es werden maximal 150 m² pro Wohneinheit unterstützt. 5 Beiträge für Bauten können nicht mit weiteren gemeindlichen Förderbeiträgen kumuliert werden. 6 Die Auszahlung der Beiträge erfolgt nach Vorliegen des entsprechenden MINERGIE-Zertifikats beziehungsweise einer durch eine Fachperson erstellten Bestätigung inkl. Berechnung nach SIA, dass die Zielwerte des SIA–Effizienzpfad Energie oder gleichwertig erfüllt sind.

Art. 9 Spezielles Engagement

1 Massnahmen, welche dem Zweck dieser Richtlinien dienen, können durch einen finanziellen Beitrag unterstützt werden. Die Beitragshöhe wird auf Antrag der Energiefachkommission durch den Gemeinderat individuell festgelegt.

Art. 10

1 Zur Finanzierung der Energieförderbeiträge nach Art. 2 ff. wird jährlich ein Betrag ins Budget aufgenommen. Mit der Genehmigung des ordentlichen Gemeindebudgets an der Gemeindeversammlung wird jeweils auch die Summe für die Energieförderbeiträge vom Souverän bewilligt.

Art. 11

1 Gesuche um Beiträge müssen der Abteilung Planung / Bau der Einwohnergemeinde Baar mittels Gesuchsformular vor Baubeginn der Anlage eingereicht werden. 2 Vor der Einreichung eines Baugesuchs sowie eines Gesuchs um Energieförderbeiträge wird dem Bauherrn empfohlen, die Energieberatung in Anspruch zu nehmen. 3 Aufgrund der Prüfung des Gesuches entscheidet die Abteilung Planung / Bau über die Förderzusage. 4 Die Auszahlung der Energieförderbeiträge erfolgt bei erfüllten Bedingungen nach Fertigstellung, Inbetriebnahme und Kontrolle der Anlage. Für Gesuche gemäss Art. 3 sind vom Gesuchsteller die Kopien der Rechnungen der Lieferanten und Handwerker einzureichen. 5 Der Förderbeitrag für Anlagen und Bauten wird nur an die Anlagenbesitzerin oder den Anlagebesitzer (Bauherr) ausbezahlt. 6 Ein Rechtsanspruch auf Zusicherung von Beiträgen besteht nur im Rahmen des bewilligten Budgets. Bei ausgeschöpftem Budget kann die Auszahlung auf das folgende Jahr verschoben werden. 7 Die Beitragszusage verfällt, wenn die Fertigstellung nicht innert 18 Monaten nach der Beitragszusicherung erfolgt. Wird ein Projekt nicht oder nicht in der angegebenen Art oder Zeit ausgeführt, ist die Gemeinde Baar umgehend zu benachrichtigen. 8 Beiträge, die durch falsche oder irreführende Angaben erwirkt wurden sind nach erstmaliger Aufforderung innert 30 Tagen zurückzuerstatten.

Art. 12

1 Der/die Energiebeauftragte informiert die Bevölkerung im Auftrag des Gemeinderates gemäss Pflichtenheft und Energieleitbild über Energiefragen allgemein, Förderbeiträge sowie geplante und durchgeführte Aktionen. Geförderte Projekte können durch die Gemeinde in der Kommunikationsarbeit erwähnt werden.

Art. 13

1 Mit dem Vollzug dieser Richtlinien wird die Abteilung Planung / Bau beauftragt.

Art. 14 Übergangsbestimmungen

1 Vor dem 1. Januar 2025 eingereichte Gesuche werden nach bisherigem Recht beurteilt.

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