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Zivilschutzgesetz

Obwalden · 543.1 · statute

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Contents: 18 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3b
  4. Art. 4c
  5. Art. 5d
  6. Art. 6
  7. Art. 7b
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16b
  17. Art. 17
  18. Art. 18

18 provisions

Art. 1

Zweck des Zivilschutzes 1 Der Zivilschutz: a. schützt die Bevölkerung und Kulturgüter; b. betreut obdachlose und schutzsuchende Personen; c. stellt die Schutzinfrastruktur bereit und den Sireneneinsatz sicher; d. unterstützt Partnerorganisationen sowie kantonale und kommunale Führungsorgane des Bevölkerungsschutzes; e. wird für Instandstellungsarbeiten und vorbeugende bauliche Massnahmen eingesetzt; f. kann andere Führungsorgane und Organisationen unterstützen; g. kann Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft leisten.

Art. 2

Aufgaben und Zuständigkeiten des Kantons a. Kanton 1 Der Kanton ist im Rahmen der Bundesrechts für alle Massnahmen im Bereiche des Zivilschutzes zuständig. 1) SR 520.1 2) GDB 101.0 OGS 2004, 67 543.1

Art. 3b

Kantonsrat 1 Der Kantonsrat entscheidet abschliessend über die Fortsetzung von Einsätzen der Zivilschutzorganisation, wenn diese die Dauer von 20 Tagen überschreiten.

Art. 4c

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat regelt in Ausführungsbestimmungen die Zivilschutzorganisation im Einzelnen, insbesondere die Zuständigkeiten von Departement und Amtsstellen, die Gliederung, die Aufgebotsbefugnisse, die Dauer der Ausbildung und die Logistik der Zivilschutzorganisation sowie die Erhebung und Verwendung der Ersatzbeiträge. 2 Der Regierungsrat: a. entscheidet über Einsätze der Zivilschutzorganisation, die länger als sieben Tage dauern; b. entscheidet über die Erstellung und Aufhebung von Schutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen; c. genehmigt die interkantonalen Ausbildungsvereinbarungen; d. bezeichnet die zu schützenden Kulturgüter; e. legt die Höhe der Sicherheitsleistungen fest.

Art. 5d

Zuständiges Departement 1 Das zuständige Departement vollzieht die Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz sowie dieses Gesetz und die Ausführungsbestimmungen, sofern keine andere kantonale Vollzugsbehörde oder Dritte damit beauftragt sind.

Art. 6

Aufgaben und Zuständigkeiten der Einwohnergemeinden a. Einwohnergemeinden 1 Die Einwohnergemeinden unterstützen den Kanton beim Vollzug der Bundesgesetzgebung und dieses Gesetzes. 2 Sie liefern kostenlos die Daten, die für die Einteilung und Kontrolle der Schutzdienstpflichtigen notwendig sind. 3 Sie können mit Einwilligung des Kantons Schutzanlagen und öffentliche Schutzräume zivilschutzfremd nutzen. 543.1

Art. 7b

Einwohnergemeinderat 1 Der Einwohnergemeinderat kann bei Schadenereignissen Zivilschutzhilfe anfordern. Er kann diese Befugnis an den Einsatzleiter der Feuerwehr und/oder an das Gemeindeführungsorgan delegieren. 2. Zivilschutzorganisation

Art. 8

Organisationsform und Leitung 1 Es besteht eine kantonale Zivilschutzorganisation (ZSO). Sie wird vom Zivilschutzkommando geleitet.

Art. 9

Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft erfolgen während den Ausbildungsdiensten. 2 Gesuche sind in der Regel ein Jahr zum Voraus einzureichen. 3. Schutzbauten

Art. 10

Eigentumsverhältnisse 1 Die Eigentumsverhältnisse der bestehenden Zivilschutzanlagen sowie der öffentlichen Schutzräume bleiben bestehen, ausgenommen Kanton und Gemeinde einigen sich auf eine Handänderung. 2 Bei neu zu erstellenden Zivilschutzanlagen und öffentlichen Schutzräumen sind die Eigentumsverhältnisse vertraglich zu regeln. 4. Kostentragung

Art. 11

Kosten der Zivilschutzorganisation 1 Der Kanton trägt die Nettokosten für Massnahmen, die er anordnet, ausgenommen die Einsatzkosten. 543.1

Art. 12

Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft 1 Die Kosten von Einsätzen zu Gunsten der Gemeinschaft sind vom Gesuchsteller oder von der Gesuchstellerin zu tragen. Ausgenommen davon sind die Kosten für Sold, Verpflegung, Unterkunft und Transporte sowie die Erwerbsausfallentschädigung der Schutzdienstpflichtigen.

Art. 13

Schutzanlagen, öffentliche Schutzräume 1 Reichen Bundes- und/oder Ersatzbeiträge für die Finanzierung von Schutzanlagen oder öffentlichen Schutzräumen nicht aus, so übernimmt der Kanton die Mehrkosten. 2 Die Nutzer oder Nutzerinnen von öffentlichen Schutzbauten tragen die Mehrkosten für die zivilschutzfremde Nutzung.

Art. 14

Rückforderungen 1 Von der öffentlichen Hand geleistete Beiträge können von der Behörde, welche die Beiträge bezahlt hat, ganz oder teilweise zurückverlangt werden, wenn die Anlagen, Einrichtungen, Ausrüstungen oder das Material dem Zweck entfremdet werden. 5. Übergangs- und Schlussbestimmungen

Art. 15

Übergangsbestimmungen a. Verwaltungskosten und Materialien 1 Die Einwohnergemeinden übernehmen in der Überführungsphase in ihrem Bereich anfallende Verwaltungskosten. 2 Das mobile standardisierte Material, das vom Bund beschafft und vom Kanton subventioniert wurde sowie das Material, das über Ersatzbeiträge von den Gemeinden finanziert wurde, geht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes ohne Verrechnung in das Eigentum des Kantons über. Eine allfällige Übernahme von Material, das von den Gemeinden über das ordentliche Budget finanziert wurde, ist zum Zeitwert zu entschädigen.

Art. 16b

Ersatzbeiträge 1 Die Gemeinden haben die Ersatzbeiträge bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten dieses Gesetzes der kantonalen Kasse zu überweisen. 543.1

Art. 17

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Es werden aufgehoben: a. das Einführungsgesetz zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz vom 15. Mai 19663), b. die Vollziehungsverordnung zum Einführungsgesetz über den Zivilschutz vom 25. Oktober 19664), c. die Ausführungsbestimmungen über den Einsatz des Zivilschutzes zur Nothilfe bei Katastrophen im Frieden vom 14. Januar 19865), d. der Regierungsratsbeschluss über die Festlegung der baulichen Massnahmen im Zivilschutz vom 6. Juni 19726).

Art. 18

Inkrafttreten 1 Der Regierungsrat bestimmt, wann dieses Gesetz in Kraft tritt.7) Es unterliegt dem fakultativen Referendum. 3) OGS 1966, 111, OGS 1980, 61 4) OGS 1966, 117, OGS 1980, 62, OGS 1993, 90 5) OGS 1986, 97 6) OGS 1974, 24 7) Vom Regierungsrat auf 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt (OGS 2004, 80) 543.1 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 22.10.2004 01.01.2005 Erlass Erstfassung OGS 2004, 67 543.1 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 22.10.2004 01.01.2005 Erstfassung OGS 2004, 67

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