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Verordnung über den Volksschulunterricht

St. Gallen · 213.12 · ordinance

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Contents: 34 provisions
  1. Art. 1 I. Klassenbildung (1.)
  2. Art. 2
  3. Art. 3 nGS 43–88
  4. Art. 3 bis
  5. Art. 4 II. Schülerbeurteilung (2.)
  6. Art. 5 Zeugnis bewertet werden.*
  7. Art. 6 III. Fördernde Massnahmen (3.)
  8. Art. 7
  9. Art. 8
  10. Art. 9
  11. Art. 10
  12. Art. 11
  13. Art. 11 bis IIIbis. Besuch einer Schule für Hochbegabte* (3bis.)
  14. Art. 11 quater
  15. Art. 12 IV. Disziplinarordnung (4.)
  16. Art. 12 bis
  17. Art. 13
  18. Art. 13 bis
  19. Art. 13 ter
  20. Art. 14
  21. Art. 16 V. Abwesenheit (5.)
  22. Art. 17
  23. Art. 18
  24. Art. 19 VI. Schulfreie Tage und Ruhetage (6.)
  25. Art. 20
  26. Art. 21
  27. Art. 22 VII. Eltern14 (7.)
  28. Art. 23
  29. Art. 23 bis VIIbis Besuch des Unterrichts durch den Schulrat* (7bis.)
  30. Art. 24 VIII. Schlussbestimmungen (8.)
  31. Art. 25
  32. Art. 26
  33. Art. 27
  34. Art. 28

34 provisions

Art. 1 I. Klassenbildung (1.)

Grundsätze 1 Der Schulrat bildet nach Leistungsfähigkeit, sozialer Herkunft und Muttersprache ausgeglichene Klassen. Er berücksichtigt Quartiergrenzen und Schulwege. 2 Er kann in der Primarschule Jahrgangsklassen oder jahrgangsgemischte Klassen bilden. Lässt die Schülerzahl keine Jahrgangsklassen zu3, bildet er jahrgangsgemischte Klassen.

Art. 2

Schüler verschiedener Schulgemeinden 1 Schüler verschiedener Schulgemeinden: a) können in der Primarschule zusammengefasst werden, wenn Klassen mit mehr als drei Jahrgängen gebildet werden müssten;4 b) werden auf der Oberstufe zusammengefasst, wenn während mehrerer Jahre keine Jahrgangsklassen gebildet werden können.5 1 sGS 213.1. 2 Abgekürzt VVU. nGS 31–73; nGS 40–35; nGS 42–106; nGS 43–88. Im Amtsblatt veröffentlicht am 8. Juli 1996, ABl 1996, 1547; in Vollzug ab 1. August 1996. 3 Art. 28 Abs. 1 VSG, sGS 213.1. 4 Art. 28 Abs. 1 VSG, sGS 213.1. 5 Art. 29 Abs. 1 VSG, sGS 213.1.

Art. 3 nGS 43–88

Übergangsklassen 1 Der Schulrat kann fremdsprachige Schüler aus sprachlichen Gründen für beschränkte Zeit Übergangsklassen zuteilen.

Art. 3 bis

Kindergarten 1 Die Schülerzahl einer Kindergartenklasse beträgt 16 bis 24 Schüler. 2 Abweichungen bedürfen der Bewilligung des Amtes für Volksschule, wenn die Schülerzahl nach Abs. 1 dieser Bestimmung im Durchschnitt aller Kindergartenklassen der Schuleinheit nicht erreicht wird.

Art. 4 II. Schülerbeurteilung (2.)

Zeugnis 1 Im Zeugnis wird je Fach die Leistung mit ganzen und halben Noten beurteilt. Es gelten folgende Notenwerte: 6 (sehr gut), 5 (gut), 4 (genügend), 3 (ungenügend), 2 (schwach) und 1 (sehr schwach).* a)* … b)* … 1bis Das Arbeits-, Lern- und Sozialverhalten wird im Beurteilungsgespräch bewertet, insbesondere nach folgenden Kriterien:* a) Lernbereitschaft; b) Eigeninitiative; c) Selbständigkeit; d) Selbstreflexion; e) Belastbarkeit; f) Umgangsformen; g) Kommunikation; h) Zusammenarbeit. 2 Das Betragen kann durch Anmerkung einer schriftlichen Beanstandung6 im

Art. 5 Zeugnis bewertet werden.*

Ausnahmen 1 Ordnet der Erziehungsrat Ausnahmen von der Ausstellung eines Zeugnisses an,7 regelt er die Schülerbeurteilung und die Information der Eltern. 6 Art. 12 Bst. d Satz 2 und Art. 13 Bst. a Satz 2 dieses Erlasses. 7 Art. 30 Abs. 1 Satz 2 VSG, sGS 213.1.

Art. 6 III. Fördernde Massnahmen (3.)

…

Art. 7

…

Art. 8

…

Art. 9

…

Art. 10

…

Art. 11

…

Art. 11 bis IIIbis. Besuch einer Schule für Hochbegabte* (3bis.)

Sport 1 Der Schulrat gestattet den Besuch einer Sportschule, wenn: a) der Schüler: 1.* gemäss Nachwuchsförderkonzept des nationalen Sportverbandes wenigstens als Lokales Talent bei der Swiss Olympic Association registriert ist; 2. an den Schultagen der Schulwoche wenigstens zehn Stunden trainiert; 3. die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen nach st.gallischem Recht für den Schultyp erfüllt, dem der besuchte Schultyp entspricht; b) die Schule vom Bildungsdepartement im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 20038 anerkannt ist. 2 Das Schulgeld je Schüler beträgt jährlich:* a)* für Talentschulen, deren Talente in Regelklassen integriert sind, Fr. 11'000.–; b)* für Talentschulen mit reinen Talentklassen Fr. 19'000.–. Art. 11ter* Kunst 1 Der Schulrat gestattet den Besuch einer Kunstschule, wenn: a) der Schüler: 1. die Empfehlung einer vom Bildungsdepartement bezeichneten Fachstelle besitzt; 2. die Aufnahme- oder Promotionsbedingungen nach st.gallischem Recht für den Schultyp erfüllt, dem der besuchte Schultyp entspricht; 8 sGS 211.83. b)* die Schule vom Bildungsdepartement im Rahmen der Interkantonalen Vereinbarung für Schulen mit spezifisch-strukturierten Angeboten für Hochbegabte vom 20. Februar 20039 anerkannt ist. 2 Das Bildungsdepartement kann ausnahmsweise eine Schule ausserhalb der Vereinbarung anerkennen. 3 Das Schulgeld je Schüler beträgt jährlich:* a)* für Talentschulen, deren Talente in Regelklassen integriert sind, Fr. 15'000.–; b)* für Talentschulen mit reinen Talentklassen Fr. 19'000.–.

Art. 11 quater

Intellektuelle Hochbegabung 1 Das Bildungsdepartement kann im besonderen Fall den Schulrat ermächtigen oder verpflichten, einem intellektuell hochbegabten Schüler den Besuch einer Schule für Hochbegabte zu gestatten. 2 Es bestimmt den Beitrag der Schulgemeinde an das Schulgeld.

Art. 12 IV. Disziplinarordnung (4.)

Disziplinarmassnahmen des Lehrers a) allgemein 1 Der Lehrer kann als Disziplinarmassnahmen verfügen: a) zusätzliche Hausaufgaben oder Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit; b) Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung; c) Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert; d) schriftliche Beanstandung an die Eltern mit Kopie an den Schulrat. Die Beanstandung kann mit Zustimmung des Schulrates im Zeugnis angemerkt werden.

Art. 12 bis

b) Ausschluss vom Unterricht 1 Der Klassenlehrer kann als Disziplinarmassnahmen verfügen: a) Ausschluss vom Unterricht für den laufenden Tag; b) mit Zustimmung des Präsidenten des Schulrates Ausschluss vom Unterricht bis drei Tage, längstens bis zum Wochenende. 2 Er erstattet dem Schulrat einen schriftlichen Bericht. 9 sGS 211.83.

Art. 13

Disziplinarmassnahmen des Schulrates 1 Der Schulrat kann als Disziplinarmassnahmen verfügen: a) schriftliche Beanstandung an die Eltern auf Antrag des Lehrers. Er kann anordnen, dass die Beanstandung im Zeugnis angemerkt wird; b) Ausschluss von einer mehrtägigen besonderen Veranstaltung; bbis) Ausschluss vom Unterricht bis drei Wochen. Er kann den Schüler sinnvoll beschäftigen lassen; c) Androhung des Ausschlusses von der Schule; d) Ausschluss von der Schule mit Benachrichtigung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde und des Bildungsdepartementes. 2 Anstelle einer Disziplinarmassnahme kann er den Schüler einer Kleinklasse mit einer beschränkten Aufenthaltszeit zuweisen. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 198310 über die Zuweisung zur Kleinklasse.

Art. 13 bis

Verfahren a) Grundsatz 1 Zusätzliche Hausaufgaben, Arbeit in der Schule ausserhalb der Unterrichtszeit, Wegweisen aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung, Ausschluss von einer besonderen Veranstaltung, die nicht länger als einen Tag dauert, und Ausschluss vom Unterricht durch den Klassenlehrer werden mündlich angeordnet. Die Eltern werden benachrichtigt. 2 Eine andere Disziplinarmassnahme wird den Eltern durch Verfügung schriftlich eröffnet.

Art. 13 ter

b) Beaufsichtigung und Transport 1 Wird der Schüler zu Arbeit ausserhalb der Unterrichtszeit verpflichtet, aus der Lektion oder aus der besonderen Veranstaltung weggewiesen oder für den laufenden Tag vom Unterricht ausgeschlossen, richten sich Beaufsichtigung und Transport nach Art. 20 des Volksschulgesetzes vom 13. Januar 1983.11

Art. 14

c) Ausschluss von der Schule 1 Vor dem Ausschluss von der Schule oder vor dessen Androhung führt ein Beauftragter des Schulrates eine Untersuchung durch. Er erstattet einen schriftlichen Bericht mit Antrag. 2 Die Eltern können zu Bericht und Antrag schriftlich Stellung nehmen. 10 sGS 213.1. 11 sGS 213.1. Art. 15* d) vorsorgliche Massnahmen 1 Der Präsident des Schulrates kann zur Gewährleistung eines ordnungsgemässen Unterrichts vorsorgliche Massnahmen verfügen. 2 Die Eltern werden so rasch als möglich angehört.

Art. 16 V. Abwesenheit (5.)

Grundsätze 1 Voraussehbare Abwesenheit bedarf der vorgängigen Bewilligung. Vorbehalten bleibt die Befreiung vom Unterricht nach Art. 96 Abs. 2 des Volksschulgesetzes.12 2 Nicht voraussehbare Abwesenheit ist durch die Eltern nachträglich zu begründen. 3 Der Schulrat regelt das Verfahren für: a) vorgängige Bewilligung von Abwesenheit; b) Befreiung vom Unterricht nach Art. 96 Abs. 2 des Volksschulgesetzes;13 c) nachträgliche Begründung nicht voraussehbarer Abwesenheit.

Art. 17

Anmerkung im Zeugnis 1 Im Zeugnis werden angemerkt: a) nicht bewilligte oder unzureichend begründete Abwesenheit; b) bewilligte oder zureichend begründete längere oder häufige Abwesenheit, die sich nachteilig auf die Schulleistungen ausgewirkt hat.

Art. 18

Besondere Fälle 1 Die Eltern können den Schüler durch schriftliche Erklärung an die kirchliche Stelle vom Religionsunterricht abmelden. 2 Der Erziehungsrat regelt die Freistellung der fremdsprachigen Schüler für Kurse in heimatlicher Sprache und Kultur.

Art. 19 VI. Schulfreie Tage und Ruhetage (6.)

Schulfreie Tage 1 Der Schulrat kann aus besonderen Gründen einzelne Tage oder Halbtage für schulfrei erklären. 12 sGS 213.1. 13 sGS 213.1. 2 Der Unterricht wird in der Regel vor- oder nachgeholt, soweit im Schuljahr mehr als drei Tage oder sechs Halbtage für schulfrei erklärt werden.

Art. 20

Hausaufgaben 1 Über die Ferien werden keine Hausaufgaben erteilt.

Art. 21

Besondere Veranstaltungen 1 Besondere Veranstaltungen können sich auf öffentliche Ruhetage erstrecken. 2 Die Teilnahme ist an diesen Tagen freiwillig.

Art. 22 VII. Eltern14 (7.)

Information a) Lehrer an die Eltern 1 Der Lehrer informiert die Eltern frühzeitig über ausfallenden Unterricht.

Art. 23

b) Eltern an den Lehrer 1 Die Eltern informieren den Lehrer über besondere Umstände, welche die schulische Situation des Schülers beeinflussen.

Art. 23 bis VIIbis Besuch des Unterrichts durch den Schulrat* (7bis.)

Grundsatz 1 Vorsitzende und Mitglieder des Schulrates besuchen wenigstens einmal jährlich eine Lehrkraft im Unterricht. 2 Die Verpflichtung ist nicht übertragbar.

Art. 24 VIII. Schlussbestimmungen (8.)

15

Art. 25

16 14 Art. 92 ff. VSG, sGS 213.1. 15 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 16 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.

Art. 26

17

Art. 27

18

Art. 28

Vollzugsbeginn 1 Diese Verordnung wird ab 1. August 1996 angewendet. Übergangsbestimmung des V. Nachtrags vom 30. Oktober 200719 II. Wer im Schuljahr 2007/08 das fünfte Altersjahr vollendet und den Kindergarten nicht besucht, besucht im Schuljahr 2008/09 nach der Wahl der Eltern das erste oder das zweite Schuljahr im Kindergarten. Wählen die Eltern das erste Schuljahr, besucht das Kind im Schuljahr 2009/10 das zweite Schuljahr im Kindergarten. Vorbehalten sind die Vorschriften über die Beförderung und das Überspringen einer Klasse. Übergangsbestimmung des VI. Nachtrags vom 13. Dezember 201120 II. Schülern, denen der Besuch einer Sportschule nach der Verordnung über den Volksschulunterricht vom 11. Juni 1996 vor Erlass des VI. Nachtrags gestattet wurde und welche die Voraussetzungen nach Art. 11bis in der Fassung nach diesem Nachtrag nicht erfüllen, können den Schulbesuch nach bisherigem Recht abschliessen. 17 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 18 Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt. 19 nGS 43–87. 20 nGS 47–68. * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 43–88 11.06.1996 01.08.1996 Art. 3bis eingefügt 43-87 30.10.2007 keine Angabe Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-019 29.03.2022 01.08.2021 Art. 4, Abs. 1, a) geändert 2017-057 12.09.2017 01.08.2017 Art. 4, Abs. 1, a) aufgehoben 2022-019 29.03.2022 01.08.2021 Art. 4, Abs. 1, b) aufgehoben 2022-019 29.03.2022 01.08.2021 Art. 4, Abs. 1bis eingefügt 2022-019 29.03.2022 01.08.2021 Art. 4, Abs. 2 geändert 2017-057 12.09.2017 01.08.2017 Art. 6 geändert 41-46 23.05.2006 keine Angabe Art. 6 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015 Art. 7 geändert 41-46 23.05.2006 keine Angabe Art. 7 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015 Art. 8 geändert 47-68 13.12.2011 keine Angabe Art. 8 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015 Art. 9 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015 Art. 10 geändert 40-34 01.03.2005 keine Angabe Art. 10 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015 Art. 11 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015 Gliederungstitel 3bis. eingefügt 42-7 19.12.2006 keine Angabe Art. 11bis eingefügt 42-7 19.12.2006 keine Angabe Art. 11bis geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe Art. 11bis geändert 47-68 13.12.2011 keine Angabe Art. 11bis, Abs. 1, a), 1. geändert 2018-004 05.12.2017 01.01.2018 Art. 11bis, Abs. 2 geändert 2018-051 19.06.2018 01.08.2018 Art. 11bis, Abs. 2, a) eingefügt 2018-051 19.06.2018 01.08.2018 Art. 11bis, Abs. 2, b) eingefügt 2018-051 19.06.2018 01.08.2018 Art. 11ter eingefügt 42-7 19.12.2006 keine Angabe Art. 11ter geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe Art. 11ter geändert 47-68 13.12.2011 keine Angabe Art. 11ter, Abs. 1, b) geändert 2018-051 19.06.2018 01.08.2018 Art. 11ter, Abs. 3 geändert 2018-051 19.06.2018 01.08.2018 Art. 11ter, Abs. 3 geändert 2022-020 29.03.2022 01.08.2022 Art. 11ter, Abs. 3, a) eingefügt 2022-020 29.03.2022 01.08.2022 Art. 11ter, Abs. 3, b) eingefügt 2022-020 29.03.2022 01.08.2022 Art. 11quater eingefügt 42-7 19.12.2006 keine Angabe Art. 11quater geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe Art. 11quater geändert 47-68 13.12.2011 keine Angabe Art. 12 geändert 37–4 20.11.2001 keine Angabe Art. 12bis eingefügt 37–4 20.11.2001 keine Angabe Art. 13 geändert 42–101 30.10.2007 keine Angabe Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Art. 13 geändert 48–47 11.12.2012 01.01.2013 Art. 13bis eingefügt 37–4 20.11.2001 keine Angabe Art. 13ter eingefügt 37–4 20.11.2001 keine Angabe Art. 14 geändert 37–4 20.11.2001 keine Angabe Art. 15 geändert 37–4 20.11.2001 keine Angabe Gliederungstitel 7bis. eingefügt 39–105 28.09.2004 keine Angabe Art. 23bis eingefügt 39–105 28.09.2004 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 11.06.1996 01.08.1996 Erlass Grunderlass 43–88 20.11.2001 keine Angabe Art. 12 geändert 37–4 20.11.2001 keine Angabe Art. 12bis eingefügt 37–4 20.11.2001 keine Angabe Art. 13bis eingefügt 37–4 20.11.2001 keine Angabe Art. 13ter eingefügt 37–4 20.11.2001 keine Angabe Art. 14 geändert 37–4 20.11.2001 keine Angabe Art. 15 geändert 37–4 28.09.2004 keine Angabe Gliederungstitel 7bis. eingefügt 39–105 28.09.2004 keine Angabe Art. 23bis eingefügt 39–105 01.03.2005 keine Angabe Art. 10 geändert 40-34 23.05.2006 keine Angabe Art. 6 geändert 41-46 23.05.2006 keine Angabe Art. 7 geändert 41-46 19.12.2006 keine Angabe Gliederungstitel 3bis. eingefügt 42-7 19.12.2006 keine Angabe Art. 11bis eingefügt 42-7 19.12.2006 keine Angabe Art. 11ter eingefügt 42-7 19.12.2006 keine Angabe Art. 11quater eingefügt 42-7 30.10.2007 keine Angabe Art. 3bis eingefügt 43-87 30.10.2007 keine Angabe Art. 11bis geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe Art. 11ter geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe Art. 11quater geändert 42-101 30.10.2007 keine Angabe Art. 13 geändert 42–101 13.12.2011 keine Angabe Art. 8 geändert 47-68 13.12.2011 keine Angabe Art. 11bis geändert 47-68 13.12.2011 keine Angabe Art. 11ter geändert 47-68 13.12.2011 keine Angabe Art. 11quater geändert 47-68 11.12.2012 01.01.2013 Art. 13 geändert 48–47 03.02.2015 01.01.2015 Art. 6 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015 Art. 7 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015 Art. 8 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015 Art. 9 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015 Art. 10 aufgehoben 2015-020 03.02.2015 01.01.2015 Art. 11 aufgehoben 2015-020 Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 12.09.2017 01.08.2017 Art. 4, Abs. 1, a) geändert 2017-057 12.09.2017 01.08.2017 Art. 4, Abs. 2 geändert 2017-057 05.12.2017 01.01.2018 Art. 11bis, Abs. 1, a), 1. geändert 2018-004 19.06.2018 01.08.2018 Art. 11bis, Abs. 2 geändert 2018-051 19.06.2018 01.08.2018 Art. 11bis, Abs. 2, a) eingefügt 2018-051 19.06.2018 01.08.2018 Art. 11bis, Abs. 2, b) eingefügt 2018-051 19.06.2018 01.08.2018 Art. 11ter, Abs. 1, b) geändert 2018-051 19.06.2018 01.08.2018 Art. 11ter, Abs. 3 geändert 2018-051 29.03.2022 01.08.2021 Art. 4, Abs. 1 geändert 2022-019 29.03.2022 01.08.2021 Art. 4, Abs. 1, a) aufgehoben 2022-019 29.03.2022 01.08.2021 Art. 4, Abs. 1, b) aufgehoben 2022-019 29.03.2022 01.08.2021 Art. 4, Abs. 1bis eingefügt 2022-019 29.03.2022 01.08.2022 Art. 11ter, Abs. 3 geändert 2022-020 29.03.2022 01.08.2022 Art. 11ter, Abs. 3, a) eingefügt 2022-020 29.03.2022 01.08.2022 Art. 11ter, Abs. 3, b) eingefügt 2022-020

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