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13 provisions
Art. 1
Zweck und Ziele
1 Die Verordnung zur Umsetzung der Public Corporate Governance für den Kanton
Graubünden bezweckt ein ausgewogenes Verhältnis von Führung und Kontrolle bei
den Beteiligungen des Kantons Graubünden.
2 Dabei werden neben den Grundsätzen der Haushaltsführung folgende Ziele berücksichtigt:
a) Wahrung der kantonalen Interessen;
b) Schaffung von Transparenz;
c) Koordination zwischen politischen Zielen, Eigentümerinteressen und Unternehmenszielen;
d) Abschätzung und Minimierung von finanziellen und politischen Risiken;
e) standardisierte Berichterstattung;
f) regelmässige Prüfung der Notwendigkeit und der Ausgestaltung der kantonalen Engagements.
3 Im Umgang mit den Beteiligungen sowie bei Anpassungen von kantonalen Erlassen und Leistungsvereinbarungen betreffend Beteiligungen sind die Ziele gemäss
Art. 2 Absatz 2 zu berücksichtigen
Definitionen
1 Als Beteiligung gelten die selbstständigen öffentlich-rechtlichen Anstalten des
Kantons. Im Weiteren gehören Engagements an einer Gesellschaft des schweizerischen Obligationenrechts dazu, welche Teil des Verwaltungsvermögens sind.
1) BR 110.100
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
710.400
2 Die Interessen des Kantons an der Leistungserbringung einer Beteiligung werden
als Leistungsauftragsfunktion bezeichnet, die Eigentümer-, Finanz- und Führungsinteressen als Finanzbeteiligungsfunktion.
3 Kantonsvertretungen sind vom Kanton delegierte beziehungsweise von Amtes wegen Einsitz nehmende Mitglieder im strategischen Führungsorgan von Beteiligungen, von Vereinen und Stiftungen oder von Anlagen des Finanzvermögens.
2. Organisation
Art. 3
Regierung
1 Die Regierung übt die Aufsicht über die Beteiligungen aus.
Art. 4
Trennung der Rollen des Kantons
1 Die unterschiedlichen Rollen des Kantons in Bezug auf eine Beteiligung werden
organisatorisch soweit sinnvoll getrennt.
2 Die Fachdepartemente nehmen die Leistungsauftragsfunktion wahr, das Departement für Finanzen und Gemeinden die Finanzbeteiligungsfunktion.
Art. 5
Koordinationsstelle
1 Die Finanzverwaltung ist die Koordinationsstelle Beteiligungen. Sie verkehrt mit
den Fachdepartementen direkt.
3. Steuerung der Beteiligungen
Art. 6
Eigentümerziele
1 Die Regierung legt für jede Beteiligung individuelle Eigentümerziele fest, sofern
diese nicht bereits ausreichend durch ein Gesetz vorgegeben sind.
Art. 7
Überprüfung
1 Die Regierung überprüft alle vier Jahre im Rahmen der Aufgabenüberprüfung Notwendigkeit und Zweckmässigkeit ihrer Beteiligungen, die Eigentümerziele und
nimmt nach Bedarf eine Risikobeurteilung vor.
2 Die Ergebnisse der Überprüfung werden dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht.
Art. 8
Kantonsvertretungen
1 Die Regierung ist für die Ernennung und für die Abwahl von Kantonsvertretungen
zuständig. Das Fachdepartement stellt unter Einbezug des Departements für Finanzen und Gemeinden Antrag. Sammelbeschlüsse beantragt das Departement für Finanzen und Gemeinden. *
710.400
2 Die maximale Amtszeit beträgt 12 Jahre, in begründeten Ausnahmefällen 16 Jahre. *
3 Während der Amtszeit eines Mitglieds der Regierung kann dieses als Kantonsvertretung weder vorgeschlagen noch ernannt werden, ausser die Einsitznahme erfolgt
Art. 9 von Amtes wegen. *
Kriterien für die Auswahl
1 Grundlage für die Auswahl sind die von der Regierung beschlossenen Anforderungsprofile:
a) das individuelle Anforderungsprofil, das allgemein gültige und branchenspezifische Anforderungen enthält;
b) das Anforderungsprofil für das strategische Führungsorgan als Ganzes.
2 Das individuelle Anforderungsprofil definiert Wählbarkeitserfordernisse, die Voraussetzung für die Wahl und die Amtsausübung sind.
3 Interessenkollisionen sind möglichst zu vermeiden. Die Kantonsvertretungen haben allfällige Interessens- und Rollenkonflikte der Regierung offenzulegen.
Art. 9a * Rekrutierungs- und Auswahlverfahren
1 Das Fachdepartement legt die Anforderungen an Ernennungen und Vorschläge zur
Wahl von Kantonsvertretungen in einem Leitfaden fest.
2 Es führt ein offenes und transparentes Auswahlverfahren durch. Insbesondere:
a) schreibt es Vakanzen unter Angabe der wichtigsten Anforderungen öffentlich
aus;
b) zieht es bei bedeutenden Vakanzen eine Fachperson zu Beratungszwecken
bei;
c) gewährleistet es die Bekanntmachung von Ernennungen und aufgrund von
Vorschlägen erfolgten Wahlen.
Art. 10
Pflichten der Kantonsvertretungen
1 Die Kantonsvertretungen sind verpflichtet;
a) ihre Tätigkeit im Einklang mit den Eigentümerzielen auszuüben;
b) die von der Beteiligung erhaltenen Vergütungen gegenüber der Koordinationsstelle Beteiligungen offenzulegen, soweit diese nicht durch die Regierung
festgelegt oder genehmigt werden;
c) dem Fachdepartement über besondere und wichtige Ereignisse und Entwicklungen in finanzieller oder risikorelevanter Hinsicht unverzüglich Bericht zu
erstatten. Das Fachdepartement informiert die Regierung und die Koordinationsstelle Beteiligungen.
2 Die Regierung kann zur Regelung der Pflichten mit den Kantonsvertretungen Mandatsverträge abschliessen.
710.400
3 Kantonsvertretungen, die dem Personalgesetz unterstellt sind, haben keinen Anspruch auf Vergütungen wie Pauschalen, Tag- oder Sitzungsgelder. Die für die Ausübung als Kantonsvertretung aufgewendete Zeit gilt als Arbeitszeit. *
Art. 11
Berichterstattung und Offenlegung der Vergütungen
1 Die Regierung legt im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Vorgaben für die jährliche
Berichterstattung der Beteiligungen fest und regelt dabei auch die Offenlegung der
Vergütungen der strategischen und operativen Führungsorgane.
Art. 12
Jahresversammlungen
1 Das Departement für Finanzen und Gemeinden bestimmt in Absprache mit dem
Fachdepartement die Personen, welche an den Jahresversammlungen mit der Ausübung der Stimm- und Wahlrechte beauftragt werden.
2 Der Kanton unterstützt in der Regel die Anträge des strategischen Führungsorgans.
Wird davon abgewichen, so ist dies mit dem Departement für Finanzen und Gemeinden und dem Fachdepartement vorgängig abzusprechen.
4. Schlussbestimmung
Art. 13
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
710.400
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 1 geändert -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 8 Abs. 2 eingefügt -
10.12.2013 01.01.2014 Art. 10 Abs. 3 eingefügt -
20.12.2022 01.01.2023 Art. 8 Abs. 3 eingefügt 2022-051
20.12.2022 01.01.2023 Art. 9a eingefügt 2022-051
710.400
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung -
Art. 8 Abs. 1 10.12.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 8 Abs. 2 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt -
Art. 8 Abs. 3 20.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-051
Art. 9a 20.12.2022 01.01.2023 eingefügt 2022-051
Art. 10 Abs. 3 10.12.2013 01.01.2014 eingefügt -