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Reglement über den Parkplatzgebührenfonds

Schaffhausen (city) · 4520.1 · regulation

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Contents: 7 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2013) 2
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7

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7 provisions

Art. 1

Unter der Bezeichnung "Parkplatzgebührenfonds" besteht eine Spezialfinanzierung nach Art. 76 lit. c Gemeindegesetz. Sie bezweckt die Schaffung, Erweiterung und Sanierung von öffentlichen Parkierungsmöglichkeiten sowie andere in diesem Bereich in Zusammenhang stehenden Investitionen. Ausserdem können in der Höhe der gemäss Art. 2 Abs. 1 vorhandenen Ersatzabgaben für fehlende Abstellplätze gemäss Parkplatzverordnung Gemeinschaftsanlagen sowie Verbesserungen der öV-Erschliessung und der Veloinfrastruktur finanziert werden.

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Art. 2

1 Der Parkplatzgebührenfonds wird geäufnet mit einem Viertel der Einnahmen aus sämtlichen Gebühren für das Parkieren auf öffentlichen Strassen und Plätzen. Der Schlüssel für die Viertels- Berechnung stützt sich auf den Beschluss des Grossen Stadtrates vom 10. Dezember 1991. Ausserdem wird er geäufnet mit den Ersatzabgaben für fehlende Abstellplätze gemäss Parkplatzverordnung. 1) 2 Gemäss Art. 24 Abs. 2 Finanzhaushaltgesetz sind Spezialfinanzierungen zu verzinsen. Die Verzinsung erfolgt auf den Anfangsbestand des jeweiligen Jahres zum Sparheftzinssatz der Schaffhauser Kantonalbank, welcher am 1. Januar eines jeden Jahres gilt. Name und Zweck, Äufnung, Verzinsung Parkplatzgeführenfonds-Reglement 4520.1

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Art. 3 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Dezember 2013) 2

1 Die Mittel sind zweckgebunden. 2 Voraussichtliche Leistungen und die Verzinsung sind zu budgetieren.

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Art. 4

Der Entscheid über die Verwendung der Mittel des Fonds richtet sich nach der Kompetenzordnung der Stadtverfassung.

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Art. 5

1 Die Aufsicht über den Parkplatzgebührenfonds übt der Stadtrat aus. 2 Der Stadtrat erstattet dem Grossen Stadtrat im Rahmen der Jahresrechnung der Einwohnergemeinde Schaffhausen Bericht über die verwendeten Mittel.

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Art. 6

Der Stadtrat löst die Spezialfinanzierung gemäss Art. 24 Abs. 3 Finanzhaushaltgesetz auf, wenn der Verwendungszweck entfällt oder nicht mehr sachgemäss verfolgt werden kann.

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Art. 7

Dieses Reglement tritt mit Genehmigung durch den Stadtrat in Kraft. Fussnote: 1) Stadtratsbeschluss vom 29. August 2023, in Kraft seit 1. September 2023 Verwendung der Mittel, Budgetierung Zuständigkeit Aufsicht, Berichterstattung Auflösung Inkrafttreten

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