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12 provisions
Art. 1
Zweck
1 Der Kanton Aargau überträgt der Motorfahrzeug-Prüfstation beider Basel in Münchenstein (im folgenden Motorfahrzeug-Prüfstation genannt) zum Abbau seiner Prüfungsrückstände die amtlichen
Nachkontrollen der prüfungspflichtigen Fahrzeuge der Prüfregion unteres Fricktal.
Art. 2
Prüfregion unteres Fricktal
1 Die Prüfregion unteres Fricktal umfasst die Gemeinden des Bezirkes Rheinfelden.
2 Das Strassenverkehrsamt des Kantons Aargau (im folgenden Strassenverkehrsamt genannt) kann bei
Bedarf nach Rücksprache mit der Motorfahrzeug-Prüfstation die Prüfregion erweitern oder einschränken.
Art. 3
Umfang der Delegation
1 Die Delegation umfasst die amtlichen Nachkontrollen der Fahrzeuge mit weissen Kontrollschildern,
ausgenommen Motorkarren, Motoreinachser und Traktoren.
2 Das Strassenverkehrsamt bestimmt die prüfungspflichtigen Fahrzeuge.
Art. 4
Prüfkapazität
1 Die Motorfahrzeug-Prüfstation stellt eine jährliche Mindestprüfkapazität von 3'500 Prüfeinheiten zur
Verfügung. Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt können diese Kapazität im
beiderseitigen Einvernehmen erhöhen oder senken.
Art. 5
Verfahren
1 Das Strassenverkehrsamt stellt den Haltern und Halterinnen von prüfungspflichtigen Fahrzeugen der
Prüfregion unteres Fricktal eine Voranzeige für die periodische Fahrzeugprüfung und eine Anmeldekarte für die Motorfahrzeug-Prüfstation zu.
2 Die Motorfahrzeug-Prüfstation erlässt die Aufgebote aufgrund der Anmeldungen durch die Halter
und Halterinnen, prüft die Fahrzeuge, führt die Nachkontrollen von beanstandeten Fahrzeugen durch,
trägt die Nachprüfungsdaten in die Fahrzeugausweise ein, meldet die durchgeführten Prüfungen dem
Strassenverkehrsamt und bezieht die Prüfungsgebühren direkt vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin.
3 Meldet sich ein Fahrzeughalter oder eine Fahrzeughalterin nicht an oder leistet er bzw. sie dem Auf -
gebot der Motorfahrzeug-Prüfstation keine Folge, so erlässt das Strassenverkehrsamt das Aufgebot für
die amtliche Nachkontrolle in Schafisheim.
1) Diese Vereinbarung trägt ein dreifaches Datum: 18. 6. 1997, 24. 6. 1997 und 1. Juli 1997. Aus softwaretechnischen Gründen kann hier nur ein
Datum wiedergegeben werden.
2) SR 101.
3) SR 741.41.
Motorfahrzeugprüfstation: Vereinb. mit BL/AG über Nachkontrollen 952.820
4 Für den Fahrzeugausweisentzug nach Art. 106ff. der Verordnung über die Zulassung von Personen
und Fahrzeugen zum Strassenverkehr (VZV) vom 27. Oktober 1976 4) ist das Strassenverkehrsamt zuständig.
Art. 6
Anwendbares Recht
1 Die amtlichen Nachkontrollen sind nach den bundesrechtlichen Vorschriften durchzuführen.
2 Für den Datenschutz gelten die Bestimmungen des Bundesgesetzes über den Datenschutz (DSG)
vom 19. Juni 1992 5).
3 Die Motorfahrzeug-Prüfstation wendet für Amtshandlungen ihre Verfahrensvorschriften an.
4 Für die Festsetzung und den Bezug der Prüfungs- und Verwaltungsgebühren sind die Vorschriften
der Motorfahrzeug-Prüfstation anwendbar.
Art. 7
Gebühren
1 Der Prüfungsaufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation ist durch den Bezug von kostendeckenden Gebühren abgegolten.
2 Der administrative Mehraufwand der Motorfahrzeug-Prüfstation und des Strassenverkehrsamtes beträgt pro nachgeprüftes Fahrzeug Fr. 5.–. Er wird durch die Motorfahrzeug-Prüfstation zusammen mit
den Prüfungsgebühren vom Fahrzeughalter bzw. von der Fahrzeughalterin eingezogen.
3 Bei unentschuldigtem Fernbleiben von einer Prüfung sind die Gebühren für die reservierte Zeit und
für den administrativen Mehraufwand zu entrichten.
4 Der Ansatz gemäss Abs. 2 basiert auf dem Indexstand von Ende April 1997 (Landesindex der Konsumentenpreise, Basis 1993). Das Strassenverkehrsamt und die Motorfahrzeug-Prüfstation können ihn
im beiderseitigen Einvernehmen der Kostenentwicklung anpassen.
5 Die Aufteilung der Gebühren für den administrativen Mehraufwand erfolgt zu gleichen Teilen. Die
Motorfahrzeug-Prüfstation erstellt jährlich eine Abrechnung. Die Überweisung erfolgt nach Rechnungsstellung.
Art. 8
Haftung
1 Die Motorfahrzeug-Prüfstation haftet im gleichen Umfang wie das Strassenverkehrsamt und schliesst
eine Betriebshaftpflichtversicherung ab.
Art. 9
Vollzug
1 Die Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt vollziehen diese Vereinbarung und regeln die Einzelheiten.
Art. 10
Streitigkeiten
1 Streitigkeiten unter den Parteien aus der Anwendung dieser Vereinbarung werden einem dreiköpfigen Schiedsgericht unterbreitet.
2 Die Regierungen der Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft bezeichnen gemeinsam eine und die
Regierung des Kantons Aargau ihre Vertretung. Diese bestimmt gemeinsam den Vorsitzenden bzw.
die Vorsitzende. Kommt eine Einigung über den Vorsitz nicht zustande, wird der Vorsitzende bzw. die
Vorsitzende durch den Direktor bzw. die Direktorin des Bundesamtes für Polizeiwesen ernannt.
3 Das Schiedsgericht hat seinen Sitz im Kanton Aargau.
4 Für das Verfahren gilt das Konkordat über die Schiedsgerichtsbarkeit.
Art. 11
Schlussbestimmungen
1 Diese Vereinbarung gilt während fünf Jahren und wird ohne Kündigung stillschweigend jeweils um
ein Jahr verlängert.
4) SR 741.51.
5) SR 235.1.
Motorfahrzeugprüfstation: Vereinb. mit BL/AG über Nachkontrollen 952.820
2 Unter Einhaltung einer einjährigen Kündigungsfrist, erstmals auf den 30. Juni 2002, können die Parteien ohne Angabe des Grundes von dieser Vereinbarung zurücktreten.
3 Eine Auflösung der Vereinbarung ist ferner möglich, wenn die rechtlichen Voraussetzungen ändern
oder wegfallen oder wenn aus wichtigen Gründen die Erfüllung der Vereinbarung unzumutbar wird.
4 Innerhalb eines Monates nach Ablauf der Geltungsdauer dieser Vereinbarung erstellen die
Motorfahrzeug-Prüfstation und das Strassenverkehrsamt eine Abrechnung über die Gebühren für den
administrativen Mehraufwand.
Art. 12
Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Juli 1997 in Kraft. 6)
Aarau, den 18. Juni 1997
Regierungsrat Aargau
Landammann: Dr. Stephanie Mörikofer
Staatsschreiber: Marc Pfirter
Basel, den 24. Juni 1997
Regierungsrat Basel-Stadt
Präsident: Dr. Ueli Vischer
Staatsschreiber: Dr. Robert Heuss
Liestal, den 1. Juli 1997
Regierungsrat Basel-Landschaft
Präsident: Peter Schmid
Landschreiber: Walter Mundschin
6) Publiziert am 2. 7. 1997.
Motorfahrzeugprüfstation: Vereinb. mit BL/AG über Nachkontrollen 952.820
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
24.06.1997 01.07.1997 Erlass Erstfassung KB 02.07.1997
Motorfahrzeugprüfstation: Vereinb. mit BL/AG über Nachkontrollen 952.820
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 24.06.1997 01.07.1997 Erstfassung KB 02.07.1997