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20 provisions
§ 1 Direktion
Die Baudirektion gliedert sich in folgende Verwaltungseinheiten:
a. Generalsekretariat (GS)
b. Ämter
1. Hochbauamt (HBA)
2. Tiefbauamt (TBA)
3. Immobilienamt (IMA)
4. Amt für Raumentwicklung (ARE)
5. Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL)
6. Amt für Landschaft und Natur (ALN)
c. Human Resources (HR)
2. Abschnitt: Organisation
§ 2 A. Direktionsvorsteherin oder Direktionsvorsteher
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher trägt
die oberste Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgabenerfüllung der Direktion. Dazu stellt sie oder er insbesondere die Umsetzung der Legislaturziele des Regierungsrates in der Direktion sicher,
legt die Legislaturziele und die ordentliche Aufgaben- und Finanzplanung der Direktion fest, genehmigt Planungen sowie Anträge der Verwaltungseinheiten und beaufsichtigt diese.
172.110.7 BDOV
2 Sie oder er führt als direkt Unterstellte die Generalsekretärin
oder den Generalsekretär, die Leiterinnen oder Leiter der Ämter und
des Human Resources sowie ihre oder seine Direktionsassistenz.
B. Generalsekretariat
Gliederung und
§ 3 Aufgaben
1 Das Generalsekretariat ist die allgemeine Stabsstelle der
Direktion und gliedert sich in die Abteilungen Stab, Finanzen und
Controlling (F+C), Koordination Bau und Umwelt (KOBU), Kommunikation (BDkom) sowie Projekte und Informatik (P+I).9
2 Das Generalsekretariat erbringt für die Direktion zentrale Dienstleistungen und unterstützt und begleitet die Ämter sowie das HR in
deren Aufgabenerfüllung.
3 Es koordiniert insbesondere die direktionsinternen Gremien in
den Querschnittbereichen, behandelt Rekurse gegen Verfügungen der
Ämter sowie Aufsichtsbeschwerden gegen Ämter und Gemeinden, leitet und wirkt mit bei Rechtsetzungsvorhaben, koordiniert die finanzielle Planung und Rechnungslegung auf Stufe Direktion, koordiniert
Baubewilligungen und führt Umweltverträglichkeitsprüfungen durch,
gewährleistet die Information und Kommunikation, verantwortet und
organisiert die Informatik in Zusammenarbeit mit Outsourcing-Partnern, trägt die IT-Gesamtverantwortung für BD-Fachapplikationen,
soweit nicht für einzelne Verwaltungseinheiten Ausnahmen gelten, entwickelt und betreibt strategische Instrumente für das Projekt-, Prozess-
und Qualitätsmanagement.9
4 Es führt zudem eine Liste der Ausschlüsse im Sinne von § 4 b der
Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen5.
Generalsekretärin oder
§ 4 Generalsekretär
1 Die Generalsekretärin oder der Generalsekretär unterstützt
die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im gesamten
Aufgabenbereich, leitet das Generalsekretariat und koordiniert die
direktionsinterne sowie die direktionsübergreifende Zusammenarbeit.
2 Sie oder er vertritt die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher im Einvernehmen mit ihr oder ihm gegen innen und aussen
und ist insoweit gegenüber den Leiterinnen und Leitern der Verwaltungseinheiten weisungsbefugt.12
3 Sie oder er führt als Direktunterstellte die Abteilungsleiterinnen
und Abteilungsleiter des Generalsekretariats und ihre oder seine
Assistenz.
BDOV 172.110.7
C. Ämter
Aufgaben§ 5.9 Die Ämter der Direktion erfüllen insbesondere die ihnen
durch die Rechtsordnung zugewiesenen Aufgaben, erledigen Aufträge
der Direktionsvorsteherin oder des Direktionsvorstehers, erarbeiten
sie betreffende Regierungs- und Direktionsgeschäfte, führen ihre finanzielle Planung, Rechnungslegung und Steuerung im Rahmen der übergeordneten Vorgaben.
D. Human Resources (HR)
§ 6 Aufgaben
Das HR ist zuständig für die gesamte Personaladministration,
Personalentwicklung sowie das Personalcontrolling. Insbesondere gehören zu seinen Aufgaben die Beratung und Begleitung der Vorgesetzten
und Mitarbeitenden in allen HR-Prozessen, die Entwicklung und Umsetzung der HR-Strategie in der Direktion, das betriebliche Gesundheitsmanagement sowie das Unterstützen der Verwaltungseinheiten
bei personalrechtlichen Konflikten und die Vertretung der Direktion
bei Personalrechtsstreitigkeiten.
Personalrechtliche
§ 7 Entscheide
1 Die Leiterinnen oder Leiter der Verwaltungseinheiten sind
bis Lohnklasse 23 zuständig für personalrechtliche Entscheide ihrer
Verwaltungseinheit. Vorbehalten bleiben Entscheide, die gemäss Personalrecht3 zwingend einen Entscheid der Direktion erfordern. Die
Einzelheiten werden in einer Weisung der Direktion geregelt.
2 Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten fällen personalrechtliche Entscheide mit Einbezug des HR.
3 Bei wichtigen Personalgeschäften betreffend Angestellte in Schlüsselpositionen informiert die Leiterin oder der Leiter der betreffenden
Verwaltungseinheit vorgängig die Direktionsvorsteherin oder den
Direktionsvorsteher.
E. Gemeinsame Bestimmungen für die Leiterinnen und Leiter
der Verwaltungseinheiten
Verantwortung
der Leiterinnen
und Leiter der
§ 8 Verwaltungseinheiten
1 Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten tragen die Verantwortung für die Führung, Steuerung und Aufgabenerfüllung ihrer Verwaltungseinheit.
172.110.7 BDOV
2 Sie
a. setzen die internen und übergeordneten Ziele um,
b. legen die Ziele der Verwaltungseinheit fest,
c. regeln die organisatorischen Belange,
d. nehmen die finanzielle Führung und Qualitätssicherung wahr,
e. stellen die Geschäftskontrolle und Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns in der Verwaltungseinheit sicher,
f. informieren die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher über Geschäfte von besonderer politischer Bedeutung, mit erheblichen organisatorischen, personellen oder finanziellen Auswirkungen,
g.6 sorgen für ein wirksames internes Kontrollsystem (IKS).
3 Sie können eigene Aufgaben an ihre Stellvertretung oder andere
Mitarbeitende der Verwaltungseinheit zur selbstständigen Erledigung
übertragen.
Organisationsregelungen
§ 9.9 1 Die Leiterinnen und Leiter der Verwaltungseinheiten regeln
schriftlich
a. ihre Stellvertretung in Absprache mit der Direktionsvorsteherin
oder dem Direktionsvorsteher,
b. die Ausgabenkompetenzen, die Delegation von Aufgaben und Entscheidkompetenzen und bringen diese Regelungen der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher zur Kenntnis,
c. die Anweisungsberechtigungen und Rechnungsführung.
2 Die Verwaltungseinheiten führen eine aktuelle Liste der Anweisungsberechtigungen und Rechnungsführenden mit Unterschriftenmustern und Angabe der detaillierten Berechtigungen. Sie übermitteln diese
Liste dem F+C zur Genehmigung durch die Generalsekretärin oder
den Generalsekretär und zur Weiterleitung an die zentrale Kasse der
Baudirektion und an die Finanzverwaltung.
3. Abschnitt: Führung und Zusammenarbeit
§ 10 Geschäftsleitung
1 Die Geschäftsleitung der Direktion setzt sich aus der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher, der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär sowie den Leiterinnen oder Leitern der
Ämter, des HR, des F+C und der BDkom zusammen.
BDOV 172.110.7
2 Die Geschäftsleitung
a. unterstützt und berät die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher in Fragen der Führung und Aufgabenerfüllung der
Direktion,
b. erarbeitet die normativen und strategischen Vorgaben in den Querschnittaufgaben,
c.7 sorgt für den Informationsaustausch innerhalb der Direktion und
koordiniert ämterübergreifende Schlüsselprojekte.
3 Es finden regelmässig Sitzungen und Klausurtagungen der Geschäftsleitung statt.
§ 11 Rapporte
1 Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher
führt mit Mitgliedern der Geschäftsleitung periodisch Rapporte (Jour-
Fixe) durch. In diesen werden insbesondere folgende Inhalte thematisiert:
a. Erteilen von Führungs-, Planungs- und Steuerungsaufgaben sowie
weiteren Aufträgen durch die Direktionsvorsteherin oder den Direktionsvorsteher,
b. Berichterstattung über die Verwaltungseinheit anhand von Führungskennzahlen des Controllings (Budget, Rechnung, Jahresbericht, Personalcontrolling usw.),
c. Projektkoordination und Abstimmung bei Querschnittaufgaben,
d. Orientierung über wichtige Projekte (Projektcontrolling der Direktion), Entwicklungen, besondere Vorfälle und Personalangelegenheiten.
2 Traktandenliste und begleitende Unterlagen werden den Teilnehmenden vom Geschäftsleitungsmitglied möglichst frühzeitig, spätestens aber zwei Tage vor dem Termin zur Verfügung gestellt. Die Verwaltungseinheit erstellt ein Protokoll der wichtigsten Beschlüsse und
eine Pendenzenliste.
§ 12 Kadertreffen
Die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher führt
periodisch ein Kadertreffen zur Orientierung über aktuelle Ereignisse,
Führungs- und Fachthemen und zur Koordination und Vernetzung
durch.
172.110.7 BDOV
4. Abschnitt: Ausgaben und deren Umsetzung
§ 13 Kompetenzen
1 Die Verwaltungseinheiten beschliessen über neue und
gebundene Ausgaben sowie über Vergaben an Dritte bis zu den im
Anhang genannten Beträgen.
2 Die Kompetenzen gelten auch für Verträge, die zu Einnahmen führen.8
3 Die Weiterdelegation an Personen ausserhalb der Verwaltung ist
nicht gestattet. Ausnahme bildet die Weiterdelegation an Beauftragte
im Rahmen eines Planervertrages bis Fr. 5000. Weitere Ausnahmen
müssen von der Direktionsvorsteherin oder dem Direktionsvorsteher
bewilligt werden.7
4 Die Weiterdelegation der Kompetenzen innerhalb des Natur- und
Heimatschutzfonds und des Denkmalpflegefonds erfolgt durch das
Generalsekretariat.
§ 14 Budgetdeckung
Die Verantwortung für die Budgetdeckung liegt bei der
jeweiligen Verwaltungseinheit.
Form der
§ 15 Ausgabenbewilligung
Ausgaben werden ab Fr. 50 000 mittels begründeter Verfügung bewilligt. Bis Fr. 50 000 genügt die Freigabe des Rechnungsbelegs
durch die anweisungsberechtigte Person.
Entscheide
im Vergabeverfahren
§ 16.11 Die für das Geschäft verantwortlichen Verwaltungseinheiten führen Vergabeverfahren im Rahmen ihrer Kompetenzen gemäss
Anhang I selbstständig. Sie erlassen die entsprechenden Verfügungen.
Verträge zur
Umsetzung
§ 17 von Vergabeentscheiden
1 Die für das Geschäft zuständigen Verwaltungseinheiten
schliessen die Verträge zur Umsetzung der Vergabeentscheide ab. Ab
Fr. 50 000 muss ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden.9
2 Verträge sind mit Doppelunterschrift zu unterzeichnen. Ausgenommen davon sind öffentlich zu beurkundende Verträge.
3 Verträge können mit einer qualifizierten elektronischen Signatur
gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur vom 18. März
20165 unterzeichnet werden. Die Baudirektion erlässt eine entsprechende
Weisung.10
BDOV 172.110.7
5. Abschnitt: Kommunikation und Medien
Information der
§ 18 Mitarbeitenden
Die Direktion stellt den Mitarbeitenden Informationen von
allgemeinem Interesse insbesondere über das Intranet und via E-Mail
zur Verfügung. Über wesentliche Beschlüsse der Geschäftsleitung der
Baudirektion werden die Mitarbeitenden informiert.
Zuständigkeiten
§ 19 in Medienangelegenheiten
1 Zu Sachverhalten von grundsätzlicher Bedeutung oder grosser politischer Tragweite äussert sich gegenüber Medien die Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher. Sie oder er wird dabei von
der BDkom unterstützt.
2 Die Verwaltungseinheiten und deren Mitarbeitende äussern sich
gegenüber Medien zu Geschäften und Vorkommnissen aus ihrem Aufgabenbereich nur nach Einbezug der BDkom. Antworten an Medienschaffende werden durch die BDkom koordiniert.
Medienmitteilungen
und
§ 20 -konferenzen
1 Medienmitteilungen werden durch die BDkom verfasst.
Sie werden über die Kommunikationsabteilung des Regierungsrates
verbreitet.
2 Medienkonferenzen zu Themen der Direktion werden durch die
BDkom organisiert. Über Inhalte und Teilnehmende entscheidet die
Direktionsvorsteherin oder der Direktionsvorsteher oder die Leiterin
oder der Leiter der Verwaltungseinheit in Absprache mit der BDkom.
Die Einladung erfolgt durch die Staatskanzlei.7
Äusseres
§ 21 Erscheinungsbild
1 Logo, Bezeichnung der Verwaltungseinheit, Briefkopf und
Schriftbild sind für die ganze Direktion einheitlich und entsprechen
dem Corporate Design des Kantons Zürich.7
2 Treten Mitarbeitende der Direktion in der Öffentlichkeit auf,
haben Inhalt und Erscheinung ihres Auftritts der Bedeutung der Angelegenheit und der Funktion der Mitarbeitenden zu entsprechen.
Datenschutz
§ 22 und Öffentlichkeitsprinzip
1 Die Verwaltungseinheiten sind dafür verantwortlich, dass
die Vorgaben des Datenschutzes sowie des Öffentlichkeitsprinzips in
ihrem Zuständigkeitsbereich erfüllt sind.
2 Betrifft ein Gesuch um Informationszugang die ganze Direktion
oder den Aufgabenbereich mehrere Verwaltungseinheiten der Direktion, ist es dem Generalsekretariat zu überweisen.
3 Das Generalsekretariat entscheidet über Gesuche betreffend die
Herausgabe von Regierungsratsbeschlüssen, die vor dem 1. Oktober
2008 gefasst wurden.8
172.110.7 BDOV
6. Abschnitt: Schlussbestimmungen
§ 23 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2012 Kraft.
1 OS 67, 307; Begründung siehe ABl 2012-08-03.
2 LS 172.11.
3 LS 177.10 ff.
4 LS 611.2.
5 SR 943.03.
6 Eingefügt durch Vfg. vom 8. Dezember 2015 (OS 71, 63; ABl 2015-12-18). In
Kraft seit 1. März 2016.
7 Fassung gemäss Vfg. vom 8. Dezember 2015 (OS 71, 63; ABl 2015-12-18). In
Kraft seit 1. März 2016.
8 Eingefügt durch Vfg. vom 29. Oktober 2020 (OS 75, 558; ABl 2020-11-06). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
9 Fassung gemäss Vfg. vom 29. Oktober 2020 (OS 75, 558; ABl 2020-11-06). In
Kraft seit 1. Januar 2021.
10 Eingefügt durch Vfg. vom 12. Januar 2024 (OS 79, 45; ABl 2024-01-26). In Kraft
seit 1. März 2024.
11 Fassung gemäss Vfg. vom 12. Januar 2024 (OS 79, 45; ABl 2024-01-26). In Kraft
seit 1. März 2024.
12 Fassung gemäss Vfg. vom 15. Mai 2025 (OS 80, 134; ABl 2025-05-23). In Kraft
seit 1. Juli 2025.
BDOV 172.110.7
Anhang11
Übersicht Ausgabenkompetenzen
Leitungen der Ämter Direktionsvorsteherin
und des Generalsekretariats oder Direktionsvorsteher
Ausgabenkompetenzen bis Fr. bis Fr.
Bereich einmalig wiederkehrend einmalig wiederkehrend
jährlich jährlich
Neue oder gebundene Ausgaben 500 000 100 000 1 Mio. 200 000
Gebundene wiederkehrende Ausgaben – 500 000 – >500 000
zulasten eines der im Anhang 1 FCV4 (nach oben
aufgeführten Konten unbegrenzt)
Gebundene Ausgaben, sofern sie 500 000 500 000 >1 Mio. >500 000
aufgrund einer der im Anhang 2 (nach oben (nach oben
FCV4 aufgeführten Bestimmungen unbegrenzt) unbegrenzt)
bewilligt werden
Miet-, Baurechts- und Pachtverträge – 200 000 – 200 000
(nur IMA)
Beitragszusicherungen von 500 000 1 Mio.
Investitionsbeiträgen
Beitragszusicherungen für 1 Mio. 1 Mio.
kommunale Wasserbauprojekte
Vergabe von Aufträgen an Dritte 1 Mio. 200 000 1 Mio. 200 000
Vergabe von Aufträgen 4 Mio. 4 Mio.
im Zusammenhang mit
Bauten des Kantons
Prozesse führen und Vergleiche 500 000 1 Mio.
abschliessen bis zu einem
Streitwert von
Übertragung nicht mehr 500 000 1 Mio.
benötigter Vermögenswerte
des Verwaltungsvermögens
in das Finanzvermögen sowie
deren Veräusserung
Übertragung nicht mehr benötigter 1 Mio. 1 Mio.
Immobilien des Verwaltungsvermögens in das Finanzvermögen
(nur IMA)
Abschluss und Vollzug von ding- 1 Mio. 1 Mio.
lichen Rechten (nur IMA)