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23 provisions
§ 1 I. Zweck und Geltungsbereich
Zweck und Schutzziele
1 Die Verordnung regelt die Nutzung und den Schutz der Natur- und Kulturlandschaft Ibergeregg. Diese zeichnet sich aus durch die Verzahnung von Wald und
Moor, eine reichhaltige Fauna und Flora, eine geringe Besiedlungs- und Erschliessungsdichte sowie die touristische Nutzung.
2 Dieser Charakter soll erhalten und gefördert werden, insbesondere durch:
a) Erhaltung der typischen Landschaftsstruktur mit geringer Besiedlung und
Erschliessung;
b) Schutz und Pflege der Hoch- und Flachmoore von nationaler Bedeutung;
c) Schutz der Lebensräume der Wildtiere, insbesondere der Raufusshühner;
d) Erhaltung der historischen Verkehrswege und weiterer Kulturobjekte;
e) Erhaltung von typischen geologischen Formationen, vor allem der Reliefformen des Flyschs;
f) Förderung einer extensiven und der standortgerechten landwirtschaftlichen
Nutzung im Rahmen des geltenden Landwirtschaftsrechtes;
g) Förderung einer standortangepassten und auf den Schutz der Raufusshühner
ausgerichteten Waldpflege und -nutzung;
h) Gewährleistung einer nachhaltigen und den Schutzzielen angepassten Nutzung im Interesse des Tourismus und der Erholung.
3 Dazu werden insbesondere:
a) die Grenzen des Gebietes und der Moorlandschaft Nr. 25 Ibergeregg festgelegt;
b) Zonen für die einzelnen Nutzungs- und Schutzansprüche bezeichnet;
c) die Bewirtschaftung von Hoch- und Flachmooren von nationaler Bedeutung
mit Verträgen geregelt.SRSZ 1.1.2015
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§ 2
Zoneneinteilung und Geltungsbereich
1 Das Gebiet Ibergeregg wird in folgende Zonen unterteilt:
Empfindlichkeitsstufe8 (LSV)
a) Naturschutzzone II
b) Zone Moorschutzzentrum III
c) Zone für Wintertourismus (überlagernd) III
d) Korridore für Wintertourismus (überlagernd) III
e) Informationsbereich (überlagernd) III
2 Der Perimeter des Nutzungsplanes Ibergeregg und der Moorlandschaft Nr. 25
Ibergeregg sowie die Zonen sind im Nutzungsplan Ibergeregg Massstab
1:10 000 vom 18. Dezember 2008 dargestellt.
Die Perimeter- und Zonenabgrenzungen werden, soweit erforderlich, in Absprache mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern im Gelände markiert.
3 Der Nutzungsplan ist Bestandteil dieser Verordnung.
§ 3 II. Allgemeine Bestimmungen
Grundsatz
1 Innerhalb des Gebietes Ibergeregg sind alle Vorkehren gestattet, die den
Schutzzielen nicht entgegenstehen.
2 Die land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist im Rahmen der nachfolgenden
Bestimmungen sowie allfälliger Bewirtschaftungs- und Abgeltungsverträge gestattet.
§ 4
9 Allgemeine Verhaltensvorschriften
1 Im Gebiet Ibergeregg ist untersagt:
a) das Befahren der mit Fahrverboten gekennzeichneten Strassen mit Motorfahrzeugen aller Art;
b) das Campieren sowie das Überlassen von Flächen hiezu;
c) das Liegenlassen und Wegwerfen von Abfällen und dergleichen;
d) das freie Laufenlassen von Hunden, ausgenommen zu Rettungszwecken;
e) das Reiten und Rad fahren ausserhalb der markierten Wege;
f) das Töten, Verletzen, Fangen oder Stören von wildlebenden Tieren, ausgenommen im Rahmen der bewilligten Jagd und Fischerei;
g) das Pflücken, Ausgraben oder Zerstören von wildwachsenden Pflanzen;
h) das Ansiedeln von standortfremden Tieren und Pflanzen;
i) das Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern in den offenen Moorflächen.
2 Das Sammeln von Beeren und Pilzen ist gemäss den übrigen Bestimmungen
dieser Verordnung und anderen Erlassen erlaubt.
3 Vorbehalten bleiben abweichende Sondervorschriften für einzelne Zonen.
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§ 5
10 Besucherlenkung und Information
1 Das zuständige Departement in Zusammenarbeit mit den interessierten Amtsstellen und Organisationen erlässt zur Besucherlenkung Konzepte für die verschiedenen Freizeit- und Erholungsaktivitäten. In den Konzepten können Ausnahmen von den Vorschriften in den einzelnen Zonen vorgesehen werden.
2 Die Benutzer sind in geeigneter Weise über die Bedeutung der Ibergeregg und
über das im Gebiet erwünschte Verhalten zu informieren.
§ 6
Bauten und Anlagen
1 Das Errichten, Ändern und Erneuern von Bauten und Anlagen sowie die Vornahme von Bodenveränderungen bedarf der Zustimmung des zuständigen Departements. Im Übrigen gelten die Planungs- und Bauvorschriften von Bund, Kanton und Gemeinde.
2 Neue Bauten und Anlagen sind in Gestaltung und Materialisierung der traditionellen und ortsüblichen Bauweise anzupassen.
§ 7
Landwirtschaftliche Nutzung
1 Eine den Schutzzielen angepasste land- und forstwirtschaftliche Nutzung ist
zulässig. Vorbehalten bleiben Abs. 2 und 3.
2 Untersagt sind:
a) das Ausbringen von Dünger und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in
den Hoch- und Flachmooren sowie in den ökologisch ausreichenden Pufferzonen;
b) das Beseitigen von Hecken, Feldgehölzen, Sträuchern, markanten Bäumen
und Baumgruppen ausserhalb des Waldes sowie entlang der Bachufer; der
periodische und abschnittsweise Niederhaltebetrieb ist gestattet;
c) das Entfernen von weiteren landschaftsprägenden oder kulturgeschichtlichen
Elementen;
d) das Anlegen von neuen Äckern, mehrjährigen Kulturen oder Gärten;
e) das Umpflügen und Neuansäen von Streu- und Wiesland;
f) das Aufforsten oder Anlegen von Baumbeständen ausserhalb des Waldes.
3 Die einzelnen Zonenvorschriften und die Bestimmungen der Bewirtschaftungsverträge gehen vor.
§ 8
Waldpflege
1 Die Waldpflege richtet sich nach den Schutzzielen, die in den regionalen
Waldplänen zu berücksichtigen sind. Über Zielkonflikte entscheidet der Regierungsrat.
2 Ist für die Waldpflege eine Erschliessung für Fahrzeuge notwendig, so ist sie
als temporäre Waldpiste (lastwagenbefahrbarer Maschinenweg) anzulegen. Solche Wege sind im Rahmen der übrigen Bestimmungen zulässig.
3 Im Übrigen bleibt die Waldgesetzgebung vorbehalten.SRSZ 1.1.2015
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§ 9 III. Sondervorschriften für einzelne Zonen
Naturschutzzone
1 Die Naturschutzzone bezweckt namentlich den Schutz der Hoch- und Flachmoorobjekte, den integralen Schutz der Einstandsgebiete der Raufusshühner
sowie die Erhaltung des typischen Landschaftsbildes.
2 Neue Bauten und Anlagen sowie Bodenveränderungen in der Naturschutzzone
sind zulässig, wenn sie den Schutzzielen nicht widersprechen. In den Hoch- und
Flachmooren müssen sie der Aufrechterhaltung der Schutzziele dienen. Unterhalt und Erneuerung rechtmässig erstellter Bauten und Anlagen sind zulässig,
dürfen jedoch in den Hoch- und Flachmooren das Schutzziel nicht zusätzlich
beeinträchtigen.
3 Das Ausbringen von Dünger und der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln in den
Hoch- und Flachmooren sowie in den ökologisch ausreichenden Pufferzonen ist
verboten.
§ 10
11 Befahren und Betreten der Naturschutzzone
1 Vom 1. Dezember bis 31. März darf die Naturschutzzone ausschliesslich innerhalb der Zone und den Korridoren für Wintertourismus befahren und betreten
werden.
2 Vom 1. April bis 15. Juli darf das Gebiet Ibergeregg ausschliesslich auf den
öffentlichen Strassen und Wegen sowie auf den präparierten Pisten befahren
bzw. betreten werden. Es gilt ein Weg- und Pistengebot.
3 Das zuständige Departement sorgt für eine zweckmässige Bekanntmachung
und Kennzeichnung der einzelnen Zonen sowie der öffentlichen Strassen und
Wege.
§ 11
Ausnahmen für das Befahren und Betreten der Naturschutzzone
Das schonungsvolle Befahren und Betreten der Naturschutzzone gestattet ist:
a) den Grundeigentümern, Bewirtschaftern sowie den Unterhaltsequipen öffentlicher und privater Werke unter Beachtung der Schutzvorschriften zur Erreichung ihrer Grundstücke oder Anlagen;
b) den Jägern und den Fischern für die Ausübung der Patentjagd und der Patentfischerei nach Massgabe der Jagd- und Fischereivorschriften;
c) der Wildhut und den Forstorganen sowie weiteren vom zuständigen Departement bezeichneten Aufsichtsorganen im Rahmen von dienstlichen Verrichtungen.
§ 12
Zone für Wintertourismus
1 In der Zone für Wintertourismus sind die Ausübung des Wintersportes sowie
die maschinelle Pistenpräparierung und die künstliche Beschneiung zulässig.
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2 Zudem ist das Errichten, Ändern und Unterhalten von Bauten und Anlagen zur
Ausübung des Wintersports ausserhalb der Moorlandschaft sowie der Hoch- und
Flachmoore gestattet. Innerhalb der Moorlandschaft sowie der Hoch- und
Flachmoore gelten die Bestimmungen von § 9 Abs. 2.
3 Die Anwendung von chemischen Stoffen zur Pistenpräparierung und Beschneiung ist in den Hoch- und Flachmooren sowie in den ökologisch ausreichenden
Pufferzonen untersagt, ausserhalb dieser Gebiete dürfen nur biologisch abbaubare Zusatzstoffe verwendet werden.
§ 13
Korridore für Wintertourismus
1 In den Korridoren für Wintertourismus ist die Ausübung des Wintersportes
zulässig.
2 Die maschinelle Pistenpräparierung und die künstliche Beschneiung sind nicht
erlaubt. Vom Verbot der maschinellen Pistenpräparierung ausgenommen sind die
Korridore im Gebiet Hoch Ybrig – Ibergeregg und Ibergeregg – Oberiberg.
3 Das Errichten von Bauten und Anlagen ist erlaubt, sofern es der Lenkung oder
der Information von Besuchern dient und den Schutzzielen nicht entgegensteht.
Für Unterhalt und Erneuerung von Bauten und Anlagen gelten die Bestimmungen von § 9 Abs. 2.
§ 14
Zone Moorschutzzentrum
1 In der Zone Moorschutzzentrum ist das Erstellen von Bauten und Anlagen für
die Einrichtung eines Moorschutzzentrums zulässig. Es dient der Information der
Besucher über die Bedeutung, die Schönheit und die Nutzungsmöglichkeiten
des Gebietes Ibergeregg sowie der Förderung des Moor- und Naturschutzverständnisses im Allgemeinen.
2 Die Bauten und Anlagen in der Zone Moorschutzzentrum sind sorgfältig in die
Landschaft einzufügen und möglichst ökologisch zu betreiben. Im Übrigen gelten die Bestimmungen nach § 6.
§ 15
Informationsbereiche
In den Informationsbereichen ist das Erstellen von Anlagen zulässig, die die
Besucher über die Bedeutung, die Schönheit und die Nutzungsmöglichkeiten
des Gebietes Ibergeregg informieren oder einer geordneten Benutzung des Gebietes dienen.
§ 16 IV. Verträge
Bewirtschaftungs- und Abgeltungsverträge
1 In Berücksichtigung der Schutzziele und der anwendbaren Bestimmungen
können mit den Grundeigentümern und Bewirtschaftern Bewirtschaftungs- oder
Abgeltungsverträge abgeschlossen werden.
2 Kommt kein Vertrag zustande, so verfügt das zuständige Departement.SRSZ 1.1.2015
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§ 17
Bewirtschaftungs- und Abgeltungsbeiträge
Die Ausrichtung von Abgeltungen und Bewirtschaftungsbeiträgen richtet sich
nach Bundesrecht und kantonalem Recht.
§ 18 V. Schlussbestimmungen
Zuständigkeit und Aufgabenübertragung
1 Das zuständige Departement vollzieht die Bestimmungen dieser Verordnung
und erlässt die erforderlichen Verfügungen. Es arbeitet dabei mit den betroffenen Gemeinden und interessierten Organisationen zusammen.
2 Aufgaben gemäss dieser Verordnung können mit einer Leistungsvereinbarung
auch einem geeigneten Dritten übertragen werden. Diese Vereinbarung hat mindestens die Aufgaben und die Beitragsleistung des Gemeinwesens festzulegen.
§ 19
Wiederherstellung
1 Wer dieser Verordnung zuwiderhandelt oder die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den vorschriftswidrigen Zustand zu beseitigen.
2 Das zuständige Departement kann dem Pflichtigen eine angemessene Frist
ansetzen und nach deren unbenütztem Ablauf die nötigen Arbeiten zur Behebung des vorschriftswidrigen Zustandes durch einen Dritten auf Kosten des
Pflichtigen vornehmen lassen.
§ 20
Ausnahmen
Das zuständige Departement kann Ausnahmen von diesen Bestimmungen bewilligen, wenn dadurch der Schutzzweck nicht beeinträchtigt wird, oder es der
Schutz vor Naturgefahren erfordert.
§ 21
12 Strafbestimmungen
Mit Busse wird bestraft, wer widerrechtlich
a) Bauten oder Anlagen errichtet, ändert oder erneuert;
b) Bodenveränderungen vornimmt;
c) das Schutzgebiet befährt oder betritt (§10);
d) die in §§ 4 und 7 erlassenen Schutzvorschriften verletzt.
§ 22
13 Rechtsmittel
Verfügungen, die in Anwendung dieser Verordnung erlassen werden, können
nach Massgabe des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 6. Juni 1974 angefochten werden.14
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§ 23
15 Inkrafttreten
1 Diese Verordnung wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten
in die Gesetzsammlung aufgenommen.16
1 GS 22-52 mit Änderungen vom 26. August 2013 (GS 23-77) und vom 17. Dezember 2013
(RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97).
2 SRSZ 400.100.
3 SRSZ 721.110.
4 SR 451.
5 SR 451.32.
6 SR 451.33.
7 SR 451.35.
8 Empfindlichkeitsstufe gemäss der eidgenössischen Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember
1986, SR 814.41.
9 Abs. 1 in der Fassung vom 26. August 2013.
10 Abs. 1 aufgehoben am 26. August 2013, Abs 2 und 3 werden zu Abs. 1 und 2.
11 Fassung vom 26. August 2013.
12 Fassung vom 26. August 2013.
13 Fassung vom 17. Dezember 2013.
14 SRSZ 234.110.
15 Abs. 2 und 3 aufgehoben am 26. August 2013.
16 Abl 2008 2638; Änderungen vom 26. August 2013 am 1. September 2013 (Abl. 2013 1923)
und vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl 2013 2974) in Kraft getreten.SRSZ 1.1.2015