§ 1 Geltungsbereich
1 Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Einwohnergemeinde Cham sowie die Rechte, Pflichten und Kompetenzen ihrer Organe.
Cham · 1.1-1 · communal act
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In force since 2019-02-01, as the publisher states.
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1 Diese Gemeindeordnung regelt die Organisation der Einwohnergemeinde Cham sowie die Rechte, Pflichten und Kompetenzen ihrer Organe.
1 Die Einwohnergemeinde Cham macht ihre gesetzgeberischen Erlasse sowie die delegierten Kompetenzen gemäss § 87a Gemeindegesetz im Internet zugänglich. 2 Soweit für Bekanntmachungen keine Publikation im Amtsblatt vorgeschrieben ist, erfolgen sie auf der Internetseite der Gemeinde. 3 Bei Abweichungen zwischen der im Amtsblatt publizierten Fassung eines Erlasses und jener im Internet, geht die Fassung nach Amtsblatt vor.
1 Die Einwohnergemeinde Cham informiert von sich aus oder auf Anfrage transparent, verständlich und zeitgerecht. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen des Datenschutz- und Öffentlichkeitsgesetzes.
1 Der Gemeinderat sorgt bei der Vorbereitung von Grundsatzentscheiden für eine geeignete Mitwirkung der Bevölkerung.
1 Die Stimmberechtigten üben ihre Befugnisse in Wahl- und Sachgeschäften nach Massgabe des Gemeindegesetzes und des Gesetzes über die Wahlen und Abstimmungen aus. 2 Sie beschliessen über neue Ausgaben, Kredite und sonstige Verpflichtungen gemäss § 16 (Finanzkompetenzen).
1 Oberstes Organ der Gemeinde sind die Stimmberechtigten, die ihre Rechte an der Urne oder in der Einwohnergemeindeversammlung ausüben. 2 Die Einwohnergemeindeversammlung nimmt die Aufgaben nach Massgabe des Gemeindegesetzes war. 3 Die Medien haben freien Zugang zur Einwohnergemeindeversammlung und dürfen darüber berichten. 4 Die Einwohnergemeindeversammlung wird für die Protokollführung elektronisch aufgezeichnet. Nach Genehmigung des Protokolls werden die aufgezeichneten Daten gelöscht. Weitere Bild- und Tonaufnahmen (namentlich Video- oder Tonaufnahmen sowie Fotografien) von Stimmberechtigten und weiteren im Versammlungslokal anwesenden Personen sind verboten. Dieses Verbot von Aufnahmen gilt insbesondere während den Abstimmungen und Wahlen. 5 Bildaufnahmen für die Medienberichterstattung dürfen gemacht werden unter Vorbehalt von Abs. 4 von: a) Mitgliedern des Gemeinderats und der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers b) Projektionen c) dem Versammlungslokal, wobei die Stimmberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder des Gemeinderats und der Gemeindeschreiberin oder des Gemeindeschreibers nur von hinten aufgenommen werden dürfen und die Einstellungsgrösse so zu wählen ist, dass sie als Gruppe in ihrer Umgebung abgebildet werden (Totale oder Supertotale). Nicht mit dem Rücken zur Kamera gewandte Personen dürfen nicht aufgenommen werden 6 Die Versammlungsleitung kann im Einzelfall Bildaufnahmen verbieten oder die Löschung verlangen, wenn dies für den Schutz einer Person erforderlich ist oder wenn dies überwiegende öffentliche oder private Interessen erfordern. 7 Personen, die gegen diese Bestimmungen verstossen, können aus der Versammlung weggewiesen werden.
1 Der Gemeinderat besteht aus fünf Mitgliedern und der Gemeindeschreiberin oder dem Gemeindeschreiber mit beratender Stimme.
1 Der Gemeinderat fasst und vertritt seine Beschlüsse als Kollegium.
1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
1 Zusätzlich zu den gesetzlichen Aufgaben können der Rechnungsprüfungskommission weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Geschäftsprüfung übertragen werden.
1 Der Gemeinderat bestimmt die Einsetzung von beratenden Kommissionen. 2 Er wählt Fachkommissionen sowie parteipolitisch zusammengesetzte Kommissionen. 3 Die Kommissionsmitglieder werden jeweils zu Beginn der Legislaturperiode des Gemeinderates für die Dauer von vier Jahren gewählt.
1 Der Gemeinderat bestimmt die Anzahl der Mitglieder einer Kommission und wählt diese aus. 2 Bei der Zusammensetzung der politisch zusammen gesetzten Kommissionen achtet der Gemeinderat auf eine angemessene Vertretung nach der Parteistärke basierend auf den Resultaten der letzten Gesamterneuerungswahlen des Gemeinde- und Kantonsrates. 3 Mitglieder von Fachkommissionen werden aufgrund ihrer Fachkompetenz gewählt und brauchen nicht Mitglied oder Vertretung einer Partei zu sein.
1 Der Gemeinderat kann den Kommissionen Fachleute sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Verwaltung mit beratender Stimme zuteilen.
1 Kommissionen haben in der Regel beratende Funktion. 2 Beratende Kommissionen geben zuhanden des Gemeinderates Empfehlungen ab.
1 Für die operative Verwaltungsführung sowie zweckmässige Verwaltungsabläufe ist die Geschäftsleitung unter dem Vorsitz der Gemeindeschreiberin bzw. des Gemeindeschreibers zuständig. 2 Die Geschäftsleitung erstellt unter Berücksichtigung der Budgetvorgaben das Budget sowie die Investitionsplanung und schlägt diese dem Gemeinderat vor.
1 Die Finanzkompetenzen richten sich nach der Tabelle im Anhang.
1 Der Gemeinderat bestimmt nach der Genehmigung durch die Direktion des Innern den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gemeindeordnung.
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Gemeindeordnung werden alle mit der vorliegenden Gemeindeordnung im Widerspruch stehenden Bestimmungen aufgehoben.
1 Der Erlass der Gemeindeordnung untersteht der Urnenabstimmung. 2 Teiländerungen der geltenden Gemeindeordnung beschliesst die Einwohnergemeindeversammlung. 3 § 66 Abs. 1 des Gemeindegesetzes bleibt vorbehalten.
1 Gebundene Ausgabe: Gemeinderat: ohne Begrenzung. 2 Neue Ausgabe: a) mit separater Vorlage: Einwohnergemeindeversammlung ohne Begrenzung b) im Budget: 1. einmalige: Einwohnergemeindeversammlung bis CHF 400'000.00, sonst Urnenabstimmung 2. wiederkehrende: Einwohnergemeindeversammlung bis CHF 100'000.00, sonst Urnenabstimmung c) Einmalige Ausgaben ausserhalb des Budgets, Maximalbetrag insgesamt pro Rechnungsjahr: Gemeinderat bis CHF 200'000.00
1 Darlehen, die nicht an private Unternehmen und Organisationen gehen: a) Gemeinderat bis CHF 500'000.00 (Maximalbetrag der Ausstände) b) Einwohnergemeindeversammlung über CHF 500'000.00 2 Grundstücke[3]: a) Kauf und Tausch: 1. Gemeinderat bis CHF 3'000'000.00 2. Einwohnergemeindeversammlung über CHF 3'000'000.00 b) Verkauf (inkl. Einräumung von selbstständigen und dauernden Rechten an Grundstücken, inkl. Einräumung von Kaufrechten an Grundstücken): 1. Gemeinderat bis CHF 3'000'000.00 2. Einwohnergemeindeversammlung über CHF 3'000'000.00 3 Eventualverpflichtung: a) Bürgschaft: 1. Gemeinderat bis CHF 500'000.00 (Maximalbetrag der Bürgschaften) 2. Einwohnergemeindeversammlung über CHF 500'000.00 b) Garantie: 1. Gemeinderat bis CHF 500'000.00 (Maximalbetrag der Garantien) 2. Einwohnergemeindeversammlung über CHF 500'000.00