The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-11-01. The page it was read from
sha256 e8f1864e2f3350baa5c25efe0e9d63242ec747bdb5facad1eaf8acf8f39ec3fc
4 provisions
Art. 1
In Anhang IX des Abkommens wird vor der Anpassung unter Nummer 14 (Richtlinie 2000/12/EG des Europäischen Parlaments und des Rates) Folgendes angefügt:
", geändert durch:
- 32000 L 0028: Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 zur Änderung der Richtlinie 2000/12/EG über die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit der Kreditinstitute (ABl. L 275 vom 27.10.2000, S. 37)."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 2000/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 31. März 2001 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 30. März 2001
(Es folgen die Unterschriften)