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32 provisions
§ 1
Zweck
1 Dieses Gesetz bezweckt in Ausführung und Ergänzung der Bundesgesetzgebung, die Landwirtschaft im Rahmen der kantonalen Volkswirtschaft zu
stärken, günstige Rahmenbedingungen für ihre Entwicklung sicherzustellen
und eine leistungsfähige, markt- und umweltgerechte Bewirtschaftung zu
fördern.
§ 2
Zuständigkeiten
1 Der Regierungsrat
a) erlässt weiterführende Massnahmen im Bereich des Pflanzenschutzes;
b) regelt die Duldungspflicht;
c) legt Mindestbeiträge im Bereich der Strukturhilfen fest;
1) SR 910.1
2) SR 221.213.2
3) SR 211.412.11
4) BGS 111.1
GS 26, 709 1
d) * genehmigt die Statuten von Bodenverbesserungsgenossenschaften und
regelt das Verfahren von Bodenverbesserungsunternehmen;5)
e) * erlässt den landwirtschaftlichen Normalarbeitsvertrag;6)
f) * …
g) * ist zuständig für den Abschluss von Programmvereinbarungen im Sinne des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 19987).
2 Die Volkswirtschaftsdirektion
a) beaufsichtigt den Vollzug der Gesetzgebung;
b) vertritt den Kanton in interkantonalen landwirtschaftlichen Institutionen;
c) ist für das Landwirtschaftliche Bildungs- und Beratungszentrum
(LBBZ), einschliesslich Gutsbetrieb, verantwortlich;
d) wählt eine landwirtschaftliche Berufsbildungskommission;
e) sorgt für die Beratung;
f) regelt die Mitwirkung von Privaten und kann ihnen spezielle Aufgaben übertragen;
g) kann bedarfsweise Fachstellen errichten;
h) regelt allfällige Anreizsysteme für Bewirtschaftungsmethoden;
i) kann Meliorationsbeiträge bewilligen;
k) kann bei Eintritt von nicht versicherbaren Elementarschäden Beiträge
sprechen.
3 Dem Landwirtschaftsamt obliegt der Vollzug der Gesetzgebung. Es ist die
zuständige Behörde gemäss eidgenössischer Landwirtschaftsgesetzgebung,
soweit nicht eine andere Behörde bestimmt ist.
4 Die Gemeinden unterstützen den Kanton bei der Durchführung von agrarpolitischen Massnahmen, namentlich bei der Erhebung von Daten und bei
Kontrollen. Der Gemeinderat bezeichnet eine sachverständige Person für
landwirtschaftliche Belange. Ihre Entschädigung geht zu Lasten der
Gemeinde.
5) Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für die Genehmigung der Statuten von Bodenverbesserungsgenossenschaften und Regelung des Verfahrens von Bodenverbesserungsunternehmen (§ 6 Abs. 1 Ziff. 16 der Delegationsverordnung (DelV) vom 28. November
2017, BGS 153.3).
6) Delegation an die Volkswirtschaftsdirektion für die Änderung von Normalarbeitsverträgen
Landwirtschaft und Privathaushalt (§ 6 Abs. 1 Ziff. 2 der Delegationsverordnung (DelV)
vom 28. November 2017, BGS 153.3).
7) SR 910.1
2. Produktion, Qualität, Absatz und Versicherung
§ 3
Bewirtschaftungsmethoden
1 Der Kanton kann besonders umwelt- und standortgerechte sowie energie-
oder produktionsmittelsparende Bewirtschaftungsmethoden im Sinn eines
Anreizsystems unterstützen.
§ 5 § 4 * …
Pflanzen
1 Der Kanton kann Vorschriften und Massnahmen zur Bekämpfung und
Überwachung regional bedeutsamer Krankheiten und Schädlinge erlassen.
2 Der Kanton unterhält einen Pflanzenschutzdienst.
3 Die Duldungspflicht umfasst die unentgeltliche Bewirtschaftung und Pflege von Brachland, wenn dafür ein öffentliches Interesse besteht.
§ 6
Kantonale Hangbeiträge
1 Der Kanton richtet jährlich Bewirtschaftungsbeiträge für als Mähwiesen,
Streue und Weiden genutzte Hang- und Steillagen mit mehr als 18 % Neigung aus.
2 Die Beiträge werden nur an Bewirtschaftende mit Wohnsitz im Kanton
Zug und für Flächen innerhalb des Kantons ausbezahlt. Im Übrigen entsprechen die Bedingungen und Auflagen jenen der Hangbeiträge des Bundes.
§ 7
Qualität
1 Der Kanton unterstützt im Rahmen der Bundesvorgaben die Qualitätsförderung.
2 Er kann weitere Massnahmen zur Qualitätsverbesserung von landwirtschaftlichen Produkten unterstützen, sofern eine angemessene Selbsthilfe
geleistet wird.
§ 8
Absatz
1 Der Kanton unterstützt Marktentlastungsmassnahmen, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und diese eine kantonale Leistung voraussetzt.
2 Er kann weitere Massnahmen und Projekte im Bereich der Absatzförderung unterstützen.
§ 9
Versicherbare und nicht versicherbare Kultur- und
Elementarschäden
1 … *
2 Der Kanton kann in Härtefällen für nicht versicherbare Kultur- und Elementarschäden Beiträge in der Höhe von maximal 50 000 Franken pro Ereignis innerhalb eines jährlichen Gesamtkostendachs von 500 000 Franken
leisten.
3. Soziale Begleitmassnahmen
§ 10
Betriebshilfe
1 Der Kanton gewährt Betriebshilfe gemäss Bundesrecht.
4. Strukturverbesserungen
§ 11
Grundsatz
1 Der Kanton fördert Strukturverbesserungsmassnahmen im Sinn des Bundesrechts, soweit der Bund eine finanzielle Leistung erbringt und hiefür eine kantonale Leistung voraussetzt.
§ 12
Kantonale Leistung
1 Bei der Bemessung der kantonalen Leistung ist insbesondere das öffentliche Interesse an der Durchführung der Massnahme und die wirtschaftliche
Situation der Bauherrschaft zu berücksichtigen.
2 Der Kanton kann eine höhere als die vom Bund minimal verlangte Leistung erbringen, sofern kumulativ:
a) das zu unterstützende Projekt wirtschaftlich konzipiert ist;
b) die Massnahme zur Erhaltung eines oder mehrerer gut strukturierter
Land- oder Alpwirtschaftsbetriebe notwendig ist;
c) die Bauherrschaft durch die Massnahme oder durch raumplanerische
Vorgaben ausserordentlich belastet wird und
d) sich die Bauherrschaft angemessen an den Kosten beteiligt.
3 Die Höhe der kantonalen Leistung beträgt im Maximum 300 Prozent der
Bundesleistung.
4 Der Kanton legt für die Beiträge und die Investitionskredite Mindestbeträge fest, unter denen keine Finanzhilfe gewährt wird.
5 Für Projekte, die nicht zur Ausführung gelangen, werden weder Beiträge
noch Investitionskredite gewährt.
§ 13
Gemeinschaftliche Unternehmen
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer, die an einem Bodenverbesserungsunternehmen nach Art. 703 ZGB8) beteiligt sind, bilden eine öffentlich-rechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft.
2 Das Verfahren für die Durchführung von Bodenverbesserungsunternehmen richtet sich sinngemäss nach den Art. 100 und 101 LwG9) sowie nach
den einschlägigen Bestimmungen des Planungs- und Baugesetzes10).
3 Die Verteilung der Kosten erfolgt nach der Grösse des Nutzens, welcher
der pflichtigen Liegenschaft aus dem Unternehmen entsteht, und dem Wert
der Liegenschaft sowie unter Berücksichtigung einer allfällig dauernden
Mehrbelastung gegenüber dem bisherigen Zustand. Dritte, die aus dem Unternehmen einen offensichtlichen Nutzen ziehen, können ebenfalls zur Mitfinanzierung verpflichtet werden.
§ 14
Öffentliche Auflage von Projekten
1 Projekte, die mit Beiträgen des Bundes unterstützt werden, sind im Amtsblatt kombiniert mit dem baurechtlichen Verfahren gemäss Planungs- und
Baugesetz11) zu publizieren.
§ 15
Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen
1 Verfahrensbestimmungen, Auflagen und Bedingungen des Bundes im Zusammenhang mit der Gewährung von Investitionshilfen gelten sinngemäss
auch für kantonale Leistungen.
§ 16
Meliorationsbeiträge
1 Der Kanton kann in Härtefällen ergänzende oder eigene Beiträge an Strukturverbesserungsmassnahmen wie Bodenverbesserungen und Hochbauten
ausrichten.
8) SR 210
9) SR 910.1
10) BGS 721.11
11) BGS 721.11
2 Ein Härtefall kann insbesondere vorliegen, wenn
a) die Bauherrschaft Mehrkosten wegen einer früheren Unterlassung
oder Fehleinschätzung, an der eine Behörde mitgewirkt hat, tragen
muss;
b) ihr aus Gründen des Landschafts-, Natur- und Heimatschutzes oder
der Denkmalpflege kostenrelevante Auflagen gemacht werden;
c) das zu erstellende Werk einen wesentlichen Beitrag zur Sicherung der
Bewirtschaftung einer Gegend darstellt;
d) das zu erstellende Werk aus Kostengründen zeitgleich mit einem öffentlichen Werk erstellt werden soll.
3 An Beiträgen können im Einzelfall höchstens 100 000 Franken innerhalb
eines jährlichen Gesamtkostendachs von 500 000 Franken bewilligt werden.
§ 17
Haftung
1 Aus der Genehmigung eines Strukturverbesserungsprojekts und der
Gewährung von Investitionshilfen kann keine Haftung des Kantons für das
Projekt, die Bauausführung sowie die wirtschaftliche Tragbarkeit abgeleitet
werden.
2 Der Bauherrschaft obliegt die Pflicht, das Werk zu versichern.
5. Berufsbildung und Beratung
§ 18
Grundausbildung und Weiterbildung
1 Die landwirtschaftliche Berufsbildung beinhaltet die Grundausbildung und
die Weiterbildung.
2 Der Kanton übernimmt grundsätzlich die Vorgaben des Bundes betreffend
die formelle und inhaltliche Gestaltung der landwirtschaftlichen und bäuerlich-hauswirtschaftlichen Berufsbildung und des Prüfungswesens.
§ 19
Beratung
1 Die Beratung umfasst:
a) die Förderung der wirtschaftlichen, technischen, ökologischen und
sozialen Kenntnisse und Fähigkeiten in der Landwirtschaft und in der
bäuerlichen Hauswirtschaft;
b) die Umsetzung der Massnahmen des Bundes und des Kantons.
2 Beratungsleistungen mit besonderem Aufwand werden in Rechnung gestellt.
§ 20
Landwirtschaftliches Bildungs- und Beratungszentrum
1 Der Kanton führt auf dem Schluechthof in Cham ein landwirtschaftliches
Bildungs- und Beratungszentrum (LBBZ) mit Internat und Gutsbetrieb.
6. Arbeitsverhältnis
§ 21
Normalarbeitsvertrag
1 Der Normalarbeitsvertrag umfasst Bestimmungen über das Arbeitsverhältnis der landwirtschaftlichen Arbeitnehmenden.
7. Landwirtschaftliche Pacht
§ 22
Vorpachtrecht
1 Wird ein Gewerbe verpachtet, das ganz oder zum wertvolleren Teil im
Kanton liegt, haben die Nachkommen der Eigentümerin bzw. des Eigentümers das Vorpachtrecht im Sinne des LPG12), wenn sie das Gewerbe selber
bewirtschaften wollen und für die Bewirtschaftung geeignet sind.
§ 23
Meldepflicht
1 Pächterinnen und Pächter, die ein Gewerbe oder ein Grundstück zupachten, haben den Vertragsabschluss innert 30 Tagen beim Landwirtschaftsamt
unter der Angabe des Pachtgegenstandes, der Pachtdauer und des Pachtzinses schriftlich zu melden.
8. Bäuerliches Bodenrecht
§ 24
Schätzung des Ertragswerts
1 Die kantonale Liegenschaftsschätzungskommission ist zuständig:
a) für die Durchführung von Ertragswertschätzungen (Art. 87 Abs. 1
BGBB13));
b) für die Genehmigung der von Expertinnen und Experten durchgeführten Ertragswertschätzungen (Art. 87 Abs. 2 BGBB14)).
12) SR 221.213.2
13) SR 211.412.11
14) SR 211.412.11
2 Sie kann für die räumliche Abgrenzung des zu schätzenden landwirtschaftlichen Gewerbes eine Feststellungsverfügung verlangen (Art. 73 und
74 Abs. 2 BGBB15)).
3 Sie und auch das Landwirtschaftsamt können bei geplanten Bauten und
Anlagen eine vorläufige Schätzung der landwirtschaftlichen Grundstücke
oder des landwirtschaftlichen Gewerbes vornehmen (Art. 87 Abs. 1
BGBB16)).
4 Sie kann die für eine Ertragswertschätzung unerlässlichen Daten bei den
jeweils zuständigen Stellen und Organisationen einholen.
§ 25
Aufsichtsbehörde
1 Die Direktion des Innern kann gemäss Art. 83 Abs. 3 BGBB17) gegen die
Erteilung einer Bewilligung bei der Beschwerdeinstanz Beschwerde führen.
§ 26
Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) *
1 Das Amt für Grundbuch und Geoinformation (AGG) kann die Überprüfung der Anmerkungspflicht verlangen (Art. 86 BGBB18)). *
2 Es stellt dem Landwirtschaftsamt alle für eine Beurteilung im Sinn des
BGBB19) notwendigen Unterlagen und Daten zur Verfügung.
§ 27
Kantonale Vorkaufsrechte
1 Es werden folgende, in dieser Reihenfolge prioritäre, kantonale Vorkaufsrechte vorgesehen:
a) an Nutzungs- und Anteilsrechten an einer Allmend, Alp oder Weide
für Körperschaften wie Allmend- und Alpgenossenschaften, die
Eigentümerinnen und Eigentümer dieser Allmend, Alp oder Weide
sind (Art. 56 Abs.1 Bst. c BGBB20));
b) an landwirtschaftlichen Grundstücken für Körperschaften, die zum
Zweck von Bodenverbesserungen gegründet worden sind, sofern das
Grundstück in ihrem Einzugsgebiet liegt und der Erwerb dem Zweck
der Körperschaft dient (Art. 56 Abs. 1 Bst. a BGBB21)).
15) SR 211.412.11
16) SR 211.412.11
17) SR 211.412.11
18) SR 211.412.11
19) SR 211.412.11
20) SR 211.412.11
21) SR 211.412.11
9. Rechtsschutz
§ 28 * Schlichtungsbehörde im Pachtrecht
1 Die Schlichtungsbehörde im Pachtrecht bestimmt sich nach §§ 41 – 43 des
Gesetzes über die Organisation der Zivil- und Strafrechtspflege (Gerichtsorganisationsgesetz, GOG) vom 26. August 201022).
§ 29
Einsprachen im Pachtrecht
1 Das Amt für Wirtschaft und Arbeit kann im Bereich der Pachtgesetzgebung Einsprache erheben.
§ 31 § 30 * …
Rechtsschutz
1 Verfügungen des Landwirtschaftsamts können innert 30 Tagen nach Mitteilung durch Beschwerde bei der Volkswirtschaftsdirektion angefochten
werden.
2 Verfügungen und Beschwerdeentscheide der Volkswirtschaftsdirektion im
Bereich des Landwirtschaftsgesetzes23) können innert 30 Tagen nach Mitteilung durch Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. *
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz. *
§ 32
Strafbestimmungen
1 Die Übertretung der Vorschriften wird gemäss Übertretungsstrafgesetz24)
geahndet, sofern nicht bundesrechtliche Strafbestimmungen zur Anwendung gelangen. *
22) BGS 161.1
23) SR 910.1
24) BGS 312.1
10. Schlussbestimmungen
§ 33
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes werden alle ihm widersprechenden
Erlasse aufgehoben, insbesondere:
a) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über das bäuerliche Bodenrecht vom 28. Oktober 1993 25);
b) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die Förderung der
Landwirtschaft und die Erhaltung des Bauernstandes (Landwirtschaftsgesetz) vom 25. Februar 197126);
c) der Kantonsratsbeschluss betreffend Errichtung einer Zuger Bauernhilfskasse vom 2. März 193327);
d) das Einführungsgesetz zum Bundesgesetz über die landwirtschaftliche
Pacht vom 30. April 198728);
e) das Gesetz betreffend Bewirtschaftungsbeiträge an landwirtschaftliche
Betriebe mit erschwerten Produktionsbedingungen vom 1. Juli 198229);
f) der Kantonsratsbeschluss betreffend Hilfeleistung bei nicht versicherbaren Elementarschäden vom 15. November 193430);
g) der Kantonsratsbeschluss betreffend Sanierung des Landwirtschaftsbetriebes Nettenbach, Gemeinde Menzingen vom 1. September
198831);
h) das Gesetz über die Unterstützung von Bodenverbesserungen und
landwirtschaftlichen Bauten (Meliorationsgesetz) vom 27. Oktober
196032);
i) der Kantonsratsbeschluss betreffend Beiträge für die Durchführung
der Integrierten Produktion in der Landwirtschaft vom 26. September
199133);
k) der Kantonsratsbeschluss über den Ausbau der landwirtschaftlichen
Schule vom 19. Juli 195634).
25) GS 24, 329
26) GS 20, 41
27) GS 13, 85
28) GS 23, 13
29) GS 22, 313
30) GS 13, 219
31) GS 23, 199
32) GS 18, 131
33) GS 23, 879
34) GS 17, 343
§ 34
Aufhebung von Fonds
1 Der Fonds für nicht versicherbare Elementarschäden und der Meliorationsfonds werden aufgehoben. Das auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Gesetzes vorhandene Fondsvermögen wird der Staatsrechnung gut geschrieben.
§ 35 Inkrafttreten
§ 34der
Kantonsverfassung35). Es tritt am 1. Januar 2001 in
Kraft.
Die §§ 2 und 22–32 betreffend LPG und BGBB wurden vom Bund genehmigt am 14. August 2000.
35) BGS 111.1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
29.06.2000 01.01.2001 Erlass Erstfassung GS 26, 709
29.08.2006 01.01.2007 § 26 Titel geändert GS 28, 779
29.08.2006 01.01.2007 § 26 Abs. 1 geändert GS 28, 779
05.07.2007 01.01.2008 § 2 Abs. 1, g) eingefügt GS 29, 336
05.07.2007 01.01.2008 § 4 aufgehoben GS 29, 336
28.08.2008 01.01.2009 § 31 Abs. 2 geändert GS 29, 933
28.08.2008 01.01.2009 § 31 Abs. 3 geändert GS 29, 933
26.08.2010 01.01.2011 § 2 Abs. 1, f) aufgehoben GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 28 totalrevidiert GS 30, 619
26.08.2010 01.01.2011 § 30 aufgehoben GS 30, 619
23.05.2013 01.10.2013 § 32 Abs. 1 geändert GS 2013/052
31.08.2017 01.01.2018 Ingress geändert GS 2017/067
31.08.2017 01.01.2018 § 9 Abs. 1 aufgehoben GS 2017/067
28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, d) geändert GS 2017/075
28.11.2017 01.01.2018 § 2 Abs. 1, e) geändert GS 2017/075
02.10.2018 01.01.2019 § 26 Titel geändert GS 2018/060
02.10.2018 01.01.2019 § 26 Abs. 1 geändert GS 2018/060
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 29.06.2000 01.01.2001 Erstfassung GS 26, 709
Ingress 31.08.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/067
§ 2 Abs. 1, d) 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 2 Abs. 1, e) 28.11.2017 01.01.2018 geändert GS 2017/075
§ 2 Abs. 1, f) 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 619
§ 2 Abs. 1, g) 05.07.2007 01.01.2008 eingefügt GS 29, 336
§ 4 05.07.2007 01.01.2008 aufgehoben GS 29, 336
§ 9 Abs. 1 31.08.2017 01.01.2018 aufgehoben GS 2017/067
§ 26 29.08.2006 01.01.2007 Titel geändert GS 28, 779
§ 26 02.10.2018 01.01.2019 Titel geändert GS 2018/060
§ 26 Abs. 1 29.08.2006 01.01.2007 geändert GS 28, 779
§ 26 Abs. 1 02.10.2018 01.01.2019 geändert GS 2018/060
§ 28 26.08.2010 01.01.2011 totalrevidiert GS 30, 619
§ 30 26.08.2010 01.01.2011 aufgehoben GS 30, 619
§ 31 Abs. 2 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 31 Abs. 3 28.08.2008 01.01.2009 geändert GS 29, 933
§ 32 Abs. 1 23.05.2013 01.10.2013 geändert GS 2013/052