Begriff und Zweck
1 Meliorationen sind Massnahmen, Werke und landwirtschaftliche Hoch- und Tiefbauten, die den Zweck haben, die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu
steigern, seine Bewirtschaftung zu erleichtern oder ihn vor Verwüstung oder Zerstörung durch Naturereignisse zu schützen.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt:
a) die land- und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegung sowie Gesamtmeliorationen im Sinne von Artikel 12 Absatz 2;
b) die im Rahmen der Gesamtumlegung durchgeführten land- und forstwirtschaftlichen Güterzusammenlegungen;
c) die anderen gemeinschaftlichen Bodenverbesserungen;
d) Einzelunternehmen;
e) die Beitragsleistungen an Meliorationen.
2 Das Gesetz findet Anwendung auf alle Liegenschaften im Beizugsgebiet einschliesslich der daran bestehenden dinglichen Rechte.
Art. 3
Umwelt
1 Bei der Durchführung von Meliorationen ist den allgemeinen Interessen der Umwelt, insbesondere dem Schutz der Natur und der Wahrung des Orts- und Landschaftsbildes, angemessen Rechnung zu tragen.
1) B vom 30. Juni 1980, 169; GRP 1980/81; 205 (1. Lesung); GRP 1980/81, 449, 456 (2. Le -
sung)
Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Vorbereitung und Durchführung
1 Die Gemeinden bereiten die gemeinschaftlichen Unternehmen vor.
2 Die Durchführung gemeinschaftlicher Unternehmen ist Sache der Grundeigentümer, der Gemeinden oder anderer Interessierter.
Art. 5
Beizugsgebiet
1 Das Beizugsgebiet umfasst die Gesamtheit der in ein Meliorationsunternehmen
einbezogenen Grundstücke.
2 Dieses hat sich in der Regel über ein natürlich oder wirtschaftlich abgegrenztes Gebiet zu erstrecken, das sich für die landwirtschaftliche Nutzung eignet oder dieser
dient.
Art. 6 * Zuständigkeit zur Festlegung des Beizugsgebietes
1 Das Beizugsgebiet wird durch das zuständige kantonale Amt im Einvernehmen mit
den Gemeindevorständen festgelegt. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet das Departement für Volkswirtschaft und Soziales.
2 Analog ist bei Änderungen des Beizugsgebietes zu verfahren. Bei den durch eine
Genossenschaft durchgeführten Meliorationen tritt in diesem Falle anstelle des
Gemeindevorstandes der Genossenschaftsvorstand.
3 Der Entscheid des Departementes kann mit Beschwerde an das Obergericht weitergezogen werden. *
Art. 7
Trägerschaft
1 Träger der Melioration ist bei gemeinschaftlichen Unternehmen die aus den beteiligten Grundeigentümern bestehende Genossenschaft. Die Genossenschaft stellt eine
öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit dar.
2 In den in Artikel 17 erwähnten Fällen können auch die Gemeinde und der Kanton
Träger eines Unternehmens sein.
Art. 8
Anschluss an bestehende Unternehmen
1 Der Anschluss weiterer Unternehmen ist zu gestatten, wenn die natürlichen und
technischen Voraussetzungen dies zulassen.
2 Kommt über den Anschluss keine Einigung zustande, entscheidet die Regierung
endgültig. Diese setzt für die erbrachten Leistungen eine angemessene Vergütung
Art. 9 fest. *
Entstehung und Auflösung der Genossenschaft
1 Eine Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit ohne Eintragung in das
Handelsregister mit der Genehmigung der Statuten durch das zuständige Departement.
2 Die Auflösung der Genossenschaft bedarf der Genehmigung des zuständigen Departementes.
3 Entscheide des Departementes unterliegen der Beschwerde an die Regierung. Diese entscheidet endgültig. *
Art. 10
Organe
1 Organe einer Genossenschaft sind die Genossenschaftsversammlung, der Genossenschaftsvorstand, die Schätzungskommission und die Rechnungsrevisoren.
Art. 11 * Aufsicht
1 Zuständige kantonale Behörde im Sinne der Bestimmungen des eidgenössischen
Landwirtschaftsgesetzes ist die Regierung, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt. Entscheide der Regierung sind endgültig, sofern die Bestimmungen über das
Meliorationswesen oder das übergeordnete Recht keine anderen Rechtsmittel vorsehen.
2 Die vom Bund und Kanton unterstützten Meliorationen unterstehen während der
Ausführung und nach der Vollendung der Aufsicht des zuständigen kantonalen
Amtes. Entscheide des Amtes können an das Departement und an die Regierung
weitergezogen werden. Der Entscheid der Regierung ist endgültig. Vorbehalten bleiben andere Rechtsmittel nach dem übergeordneten Recht und den Bestimmungen
über das Meliorationswesen.
2. Güterzusammenlegung
2.1. ALLGEMEINES
Art. 12
Zweck
1 Die Güterzusammenlegung dient:
a) der rationellen Verwendung des Bodens in der Land- und Forstwirtschaft;
b) der Entflechtung von Nutzungen im Rahmen der Gesamtumlegung gemäss
kantonalem Raumplanungsgesetz;2)
c) den Massnahmen der Orts-, Regional- und Landesplanung, wenn Strassen,
Kanal- und Bahnbauten sowie andere Werke die landwirtschaftliche Bodennutzung beeinträchtigen;
d) der Vorbereitung für die Einführung des Eidgenössischen Grundbuches.
2) BR 801.100
2 Güterzusammenlegungen sollen ausser der Arrondierung der Grundstücke und den
Weganlagen auch weitere Verbesserungen von gemeinschaftlichem Interesse umfassen, die notwendig sind, um die Ertragsfähigkeit des Bodens zu erhalten oder zu erhöhen oder seine Bewirtschaftung zu erleichtern, oder die zur rationellen Einteilung
des neuen Bestandes beitragen (Gesamtmelioration).
Art. 13
Verhältnis zur Raumplanung
1 Raumplanung und Güterzusammenlegung sind aufeinander abzustimmen.
2 Die Ortsplanung ist im Laufe der Güterzusammenlegung zu überprüfen und wenn
nötig anzupassen.
3 Von der Auflage der Neuzuteilung bis zu deren Rechtskraft darf die Nutzungsordnung nicht geändert werden.
2.2. VORBEREITUNG
Art. 14
Einleitung des Verfahrens
1 Der Gemeindevorstand leitet das Verfahren von sich aus oder auf Antrag interessierter Grundeigentümer, landwirtschaftlicher Organisationen oder der zuständigen
kantonalen Amtsstellen ein.
2 Das Gesuch ist unter genauer Bezeichnung von Zweck und Umfang durch die Antragsteller schriftlich und unterzeichnet einzureichen.
3 Der Antrag auf Durchführung einer Güterzusammenlegung ist an den Gemeindevorstand derjenigen Gemeinde zu richten, in deren Gebiet der grösste Teil des einzubeziehenden Bodens liegt.
Art. 15
Vorplanung
1 Der Gemeindevorstand hat innert Monatsfrist seit Einreichung die Antragsteller zur
Beschlussfassung über die Ausarbeitung und Vorfinanzierung einer Planungsstudie
einzuberufen.
2 Die Planungsstudie ist im Einvernehmen mit der Gemeinde und dem zuständigen
kantonalen Amt einem Fachmann in Auftrag zu geben.
Art. 16
Beschlussfassende Versammlung
1 Liegen die erforderlichen Unterlagen vor, lädt der Gemeindevorstand zur beschlussfassenden Versammlung ein.
2 Die Güterzusammenlegung ist beschlossen, wenn die Mehrheit der beteiligten
Grundeigentümer ohne Rücksicht auf die Fläche dem Unternehmen zustimmt.
Art. 17
Anordnung und Durchführung von Amtes wegen
1 Besteht an der Güterzusammenlegung ein erhebliches öffentliches Interesse, so
kann diese durch die Gemeindeversammlung, oder wo eine solche nicht durchgeführt wird, durch die Urnenabstimmung, in den Fällen von Artikel 12 Absatz 1 Litera c, auch durch die Regierung angeordnet werden.
2 Bei amtlicher Anordnung kann die Durchführung der Güterzusammenlegung einer
Genossenschaft der Grundeigentümer oder der Gemeinde übertragen werden. Umgekehrt kann die beschlussfassende Versammlung auch die Gemeinde mit der Durchführung der Güterzusammenlegung betrauen, wenn dies im öffentlichen Interesse
liegt und die Gemeinde der Übernahme zustimmt.
3 Wird das Verfahren von einer Behörde durchgeführt, übernimmt diese die der Genossenschaftsversammlung und dem Genossenschaftsvorstand zuerkannten Rechte
und Pflichten.
Art. 18 * Anfechtung des Beschlusses und der Anordnung
1 Der Durchführungsbeschluss und die amtliche Anordnung können mittels Beschwerde direkt beim Obergericht angefochten werden. Diese hat sich gegen die für
die Durchführung verantwortliche Gemeinde oder im Falle der Anordnung durch die
Art. 19 Regierung gegen den Kanton zu richten. *
Vorbereitungskosten
1 Wird eine Güterzusammenlegung von der beschlussfassenden Versammlung abgelehnt, so tragen die Gemeinden die Vorbereitungskosten.
2.3. DURCHFÜHRUNG
Art. 20
Umlegungsbann
1 Nach der Einleitung einer Güterzusammenlegung kann die mit der Durchführung
betraute Instanz für das ganze Beizugsgebiet oder Teile davon einen Umlegungsbann beschliessen. Dieser ist im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise bekanntzugeben.
2 Während des Umlegungsbannes dürfen ohne Zustimmung der mit der Durchführung betrauten Instanz keine rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen über die
Grundstücke getroffen werden, welche die Zusammenlegung beeinträchtigen können.
3 Verfügungsbeschränkungen sind im Grundbuch anzumerken.
Art. 21
Aufnahme des alten Bestandes
1 Im Beizugsgebiet wird das Eigentum an den Grundstücken aufgenommen und in
Plänen und Verzeichnissen dargestellt.
Art. 22
Eigentumsnachweis
1 Eigentümer von nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstücken haben den
Eigentumsnachweis auf eigene Kosten zu erbringen.
2 Das Ersitzungsverfahren kann, sofern geeignete Unterlagen vorhanden sind, für alle nicht im Grundbuch aufgenommenen Grundstücke gemeinsam durchgeführt werden.
3 Streitigkeiten, welche den Bestand und Umfang des Eigentums an den einbezogenen Grundstücken betreffen, sind auf den Zivilweg zu verweisen.
Art. 23
Bewertung
1 Die Bewertung der Grundstücke erfolgt nach Massgabe der im alten Bestand gegebenen Nutzungsmöglichkeiten. Zu berücksichtigen sind insbesondere die Ertragsfähigkeit, die Lage und die Beschaffenheit der Grundstücke.
2 In der Bauzone ist auf den Verkehrswert abzustellen, der nach Enteignungsgrundsätzen zu ermitteln ist.
3 Gebäude, Bäume, Quellen, Rebkulturen und dergleichen sind separat zu bewerten.
4 Die Bewertung wird durch die Schätzungskommission vorgenommen.
Art. 24
Verbindlichkeit der Bewertung
1 Nach Ablauf der Einsprachefrist wird die Bewertung für die Beteiligten grundsätzlich verbindlich und kann bei der Neuzuteilung nicht mehr angefochten werden.
Art. 25
Abzug für gemeinschaftliche Anlagen
1 Für die allgemeinen Anlagen und zur Erleichterung der Neuzuteilung wird vom
Wert des alten Bestandes ein Abzug gemacht. Der Wertabzug wird nicht entschädigt.
Art. 26
Wertabzug für andere öffentliche Werke
1 Will ein Enteignungsberechtigter im Beizugsgebiet ein öffentliches Werk errichten
und vermag er den Landbedarf nicht aus seinem Anspruch als Mitglied des Unternehmens zu decken, so kann ihm durch einen zusätzlichen prozentualen Abzug vom
Bodenwert Land beschafft werden.
2 Für den zusätzlichen Abzug ist das Unternehmen vom Enteignungsberechtigten
nach dem Verkehrswert zu entschädigen. Die betreffenden Werte werden den einzelnen Grundeigentümern gutgeschrieben und im Rahmen des Kostenverteilers verrechnet.
Art. 27
Verfahren
1 Der Landabtretungsanspruch ist vor Ausarbeitung der Neuzuteilung beim zuständigen Departement gegen das Unternehmen geltend zu machen. Die Regierung lädt
dieses zu einer schriftlichen Stellungnahme ein und entscheidet daraufhin entsprechend den enteignungsrechtlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit der Massnahme.
2 Der Beschluss über den zusätzlichen Landabzug und die Höhe der Entschädigung
ist Sache der Genossenschaftsversammlung.
3 Kommt über die Entschädigung keine Einigung zustande, so findet das kantonale
Enteignungsgesetz sinngemäss Anwendung.
4 Ist die Gemeinde Trägerin des Unternehmens, ist das Enteignungs- und Schätzungsverfahren gemäss Enteignungsgesetz durchzuführen.
5 Die durch ein öffentliches Werk im Sinne von Artikel 26 Absatz 1 verursachten
Minderwerte und Inkonvenienzen sind vom Betroffenen auf dem Wege des Schätzungsverfahrens gemäss Enteignungsgesetz gegen den betreffenden Enteignungsberechtigten geltend zu machen.
Art. 28
Neuzuteilungsgrundsätze
1 Die Neuzuteilung hat, abgesehen vom Abzug für gemeinsame Anlagen, in quantitativer und qualitativer Hinsicht dem alten Bestand zu entsprechen, soweit sich dies
unter Berücksichtigung der betriebswirtschaftlichen und technischen Erfordernisse
bewerkstelligen lässt. Mit der Neuzuteilung sind grösstmögliche Betriebsverbesserungen anzustreben.
2 Die Neuzuteilung ist durch den Genossenschaftsvorstand zu beschliessen.
Art. 29
Ausnahmen vom Realersatzprinzip
1 Lässt sich ein voller Realersatz nicht bewerkstelligen und muss der betroffene
Eigentümer eine Minderzuteilung in Kauf nehmen, so ist diese nach dem Verkehrswert zu bemessen.
2 Analog ist bei Mehrzuteilungen zu verfahren.
Art. 30
Behandlung von Bauland
1 Wird von einer Güterzusammenlegung auch Bauland erfasst, muss dieses nach den
Grundsätzen einer Baulandumlegung im Sinne des kantonalen Raumplanungsgesetzes3) umgelegt werden. Landwirtschaftliche Interessen sind dabei nach Möglichkeit
zu berücksichtigen.
3) BR 801.100
Art. 31
Entflechtung
1 Der Abtausch zwischen Bauland und Kulturland setzt in der Regel das Einverständnis der betroffenen Grundeigentümer voraus und hat nach Verkehrswerten zu
erfolgen.
Art. 32
Bereinigung der beschränkten dinglichen und vorgemerkten persönlichen Rechte
1 Bei der Bereinigung der beschränkten dinglichen Rechte ist im Rahmen der Neuzuteilung unter Beizug eines Grundbuchfachmannes zu prüfen, ob diese weiterbestehen und dementsprechend auf die neuen Grundstücke zu verlegen sind. Gleiches gilt
für die Bereinigung der vorgemerkten persönlichen Rechte.
2 Mit Ausnahme der übertragenen oder neu begründeten Rechte sowie der Grundpfandrechte gehen mit dem Erwerb des Eigentums an den neu zugeteilten Parzellen
sämtliche beschränkten dinglichen Rechte des alten Bestandes unter.
Art. 33
Kostenverteilung
1 Die nicht durch Beiträge gedeckten Kosten sind auf die beteiligten Grundeigentümer im Verhältnis des ihnen aus dem Unternehmen erwachsenen Nutzens zu verteilen.
2 Dritte können ebenfalls zu Beitragsleistungen herangezogen werden, sofern und
soweit ihnen aus dem Unternehmen ein besonderer Vorteil erwächst.
3 Dritte im Sinne von Absatz 2 haben im Rahmen des Kostenverteilungsverfahrens
dieselben Rechte wie die Genossenschafter.
Art. 34
Unterhalt
1 Die gemeinschaftlichen Anlagen sind durch die Beteiligten fachgerecht zu unterhalten. Dritte können analog zu Artikel 33 Absatz 2 und 3 zu Beitragsleistungen herangezogen werden.
2 Wird der fachgerechte Unterhalt missachtet, kann die Regierung die erforderlichen
Ersatzmassnahmen zulasten der Träger anordnen.
3 Der Unterhalt soll nach Abschluss der Meliorationswerke in der Regel von der
Gemeinde übernommen werden. Dienen die Weganlagen dem allgemeinen Verkehr,
ist die Gemeinde zur Übernahme der Anlagen und deren Unterhalt verpflichtet. Die
Abtretung an die Gemeinde erfolgt entschädigungslos.
Art. 35
Zuweisung zur Bewirtschaftung
1 Der Besitzesantritt kann durch die Trägerschaft für das ganze Beizugsgebiet oder
für Teile vor dem Eigentumserwerb verfügt werden.
Art. 36
Eigentumserwerb
1 Der Eigentumserwerb erfolgt nach rechtskräftiger Neuzuteilung auf Antrag der
Trägerschaft durch Regierungsbeschluss. Dieser ist endgültig und wird im kantonalen Amtsblatt publiziert. *
2 Über die neu zugeteilten Grundstücke kann erst nach dem Eigentumserwerb und
nach dem Eintrag ins Grundbuch verfügt werden.
2.4. RECHTSSCHUTZ
Art. 37
Rechtsmittelinstanzen
1 Rechtsmittelinstanzen sind die Schätzungskommissionen und das Obergericht. *
Art. 38
Öffentliche Auflage
1 Verfügungen sowie dazugehörige Planunterlagen und Verzeichnisse sind während
einer Frist von 30 Tagen öffentlich aufzulegen, insbesondere: *
a) * das Beizugsgebiet und das Verzeichnis der beteiligten Grundeigentümer;
b) * das Auflageprojekt;
c) die Pläne, Verzeichnisse und Bewertung des alten Bestandes;
d) die Neuzuteilung;
e) der Kostenverteiler.
2 Die Auflagen gemäss Litera a–e sind im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche
Weise, versehen mit einer Rechtsmittelbelehrung, den betroffenen Grundeigentümern bekanntzugeben.
Art. 39
Einspracheverfahren
1 Gegen sämtliche Verfügungen können die Betroffenen während der Auflagefrist
bzw. innert 30 Tagen seit Zustellung der Verfügung bei der Schätzungskommission
eine mit einem Antrag und einer schriftlichen Begründung versehene Einsprache erheben. Die Einsprache ist unverzüglich der erlassenen Behörde zur Vernehmlassung
zuzustellen. Daraufhin führt die Schätzungskommission, allenfalls in Verbindung
mit einem Augenschein, eine mündliche Verhandlung durch, an welcher die Parteien
ihre Standpunkte nochmals darlegen können. *
2 Die Schätzungskommission sucht die Parteien gütlich zu einigen und macht entsprechende Vergleichsvorschläge. Die Ergebnisse dieser Vergleichsbemühungen
sind schriftlich festzuhalten und von den Parteien unterschriftlich anzuerkennen.
3 Die verfügende Behörde kann im Rahmen des Einspracheverfahrens ohne weitere
Begründung ihre Verfügung entweder bestätigen oder diese aufheben bzw. ändern.
4 Vor der Aufhebung oder Änderung einer Verfügung sind die allenfalls Betroffenen
anzuhören; nötigenfalls ist ein neues Auflageverfahren durchzuführen.
5 Soweit keine Einsprache erfolgt, werden die Verfügungen bzw. die aufgelegten
Akten für die Einzelnen verbindlich.
Art. 40
Einspracheentscheid
1 Kommt keine Einigung zustande, erlässt die Schätzungskommission einen schriftlich begründeten Entscheid, der den Parteien innert 30 Tagen nach der mündlichen
Verhandlung zu eröffnen ist.
2 Die Schätzungskommission kann in der Sache selbst entscheiden oder diese zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückweisen. Entscheidet sie selbst, sind die
durch Änderungen Betroffenen beizuladen, und es ist ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
3 Die Schätzungskommission kann für ihren Entscheid den ausführenden Fachmann
und für die Redaktion einen rechtskundigen Aktuar beiziehen.
Art. 41
Einsprachen gegen die Bewertung
1 Einsprachen gegen die Bewertung werden unter sinngemässer Anwendung der Artikel 39 und 40 ebenfalls durch die Schätzungskommission behandelt und entschieden.
Art. 42
Kosten des Einspracheverfahrens
1 Das Einspracheverfahren ist grundsätzlich unentgeltlich. Ausseramtliche Entschädigungen werden keine zugesprochen.
2 Der Einsprecher kann bei trölerischem oder mutwilligem Verhalten zur Tragung
der Kosten verhalten werden.
Art. 43 * Beschwerde
1 Sowohl die betroffenen Grundeigentümer wie auch die Träger des Unternehmens
können gegen die Entscheide der Schätzungskommission innert 30 Tagen seit Zustellung beim Obergericht Beschwerde erheben. *
Art. 44 * Ausschluss des Einsprache- und Beschwerdeverfahrens *
1 Das Einsprache- und Beschwerdeverfahren nach Artikel 39 ff. findet keine Anwendung bei Einsprachen gegen das Grundeigentümerverzeichnis und das Auflageprojekt. *
2 Einsprachen gegen das Grundeigetümerverzeichnis werden durch das zuständige
Departement beurteilt.
3 Gegen den Einspracheentscheid ist die Beschwerde an das Obergericht möglich. *
4 Einsprachen gegen das Auflageprojekt richten sich nach Artikel 44bis ff.
2.5. PROJEKTGENEHMIGUNG
Art. 44bis * Einsprache
1 Gegen das Auflageprojekt kann innert der Auflagefrist schriftlich beim zuständigen
Departement Einsprache erhoben werden.
Art. 44ter * Einsprachelegitimation
1 Zur Einsprache ist berechtigt:
a) wer vom Auflageprojekt berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung geltend machen kann;
b) die betroffene Gemeinde;
c) * gesamtschweizerische Umweltschutzorganisationen, sofern und soweit ihnen
auch die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht offensteht.
Art. 44quater * Einsprachebehandlung und Projektgenehmigung
1 Das zuständige Departement entscheidet über die Projekteinsprachen und genehmigt das Auflageprojekt. Es berücksichtigt dabei nebst dem Meliorationszweck alle
massgebenden Anliegen, insbesondere die Interessen der Raumplanung, des Natur-
und Heimatschutzes und des Umweltschutzes.
2 Die Projektgenehmigung wird im Kantonsamtsblatt und auf ortsübliche Weise publiziert.
3 … *
Art. 44quinquies * Wirkung der Projektgenehmigung
1 Nach der rechtskräftigen Genehmigung des Auflageprojektes ist für die darin enthaltenen Bauten, Anlagen und sonstigen Massnahmen keine Baubewilligung mehr
erforderlich; die Projektgenehmigung ersetzt die Baubewilligung.
2 Änderungen gegenüber dem genehmigten Auflageprojekt sind vor der Ausführung
vom zuständigen Departement zu genehmigen. Bei bloss geringfügigen Änderungen
kann auf das Auflageverfahren verzichtet werden.
3. Andere gemeinschaftliche Unternehmen
Art. 45 Begriff
1 Als andere gemeinschaftliche Meliorationen gelten insbesondere:
a) Strassen und Wege;
b) Seilbahnen;
c) Entwässerungen;
d) Bewässerungen;
e) Wasserversorgungen;
f) Elektrizitätsversorgungen;
g) Alpverbesserungen;
h) Arbeiten zur Sicherung oder zur Wiederherstellung von Kulturland;
i) Landwirtschaftliche Gemeinschaftsbauten.
Art. 46 Anwendbares Recht
1 Die Vorschriften über die Güterzusammenlegung finden auf die übrigen innerhalb
und ausserhalb von Güterzusammenlegungsverfahren durchgeführten Unternehmen
sinngemäss Anwendung.
4. Einzelunternehmen
Art. 47 Begriff und anwendbares Recht
1 Einzelunternehmen sind die in der Regel von Privaten durchgeführten Unternehmen. Darunter fallen insbesondere Hof- und Stallsanierungen, Gebäuderationalisierungen und Siedlungen, Erschliessungsanlagen für Einzelhöfe sowie private
gemeinschaftliche Wirtschaftsgebäude.
2 Für die Einzelunternehmen gelten die einschlägigen Vorschriften des Bundes.
5. Kantonsbeiträge
Art. 48 Beitragsberechtigung
1 Die vom Bund unterstützten Unternehmen sind in der Regel auch vom Kanton zu
unterstützen.
2 Die vom Bund nicht unterstützten Unternehmen werden in der Regel auch vom
Kanton nicht unterstützt.
Art. 49 Höhe der Kantonsbeiträge
1 Der Kanton richtet Beiträge bis zu höchstens 40 Prozent, an Güterzusammenlegungen bis zu höchstens 50 Prozent der subventionsberechtigten Kosten aus. Werden
Förderbeiträge aus der Spezialfinanzierung Klimaschutz und Innovation4) ausgerichtet, gelten Beitragsgrenzen bis höchstens 80 Prozent. *
2 Die Regierung entscheidet über die Beitragshöhe endgültig. An die Beitragszusicherungen kann sie Bedingungen und Auflagen knüpfen. *
4) Art. 19 BR 820.400
Art. 50 Meliorationsfonds
1 Zur Durchführung schwer finanzierbarer Meliorationen wird ein Meliorationsfonds
errichtet. Beiträge aus dem Meliorationsfonds können zudem für einfache Werke mit
geringerem Kostenaufwand ausgerichtet werden, auch wenn keine ordentlichen Beiträge geleistet werden.
2 Der Meliorationsfonds kann durch Zuweisung von Einlagen aus der ordentlichen
Verwaltungsrechnung geäufnet werden.
3 Der Kanton verzinst den Fonds-Saldo marktkonform. *
Art. 50bis * …
Art. 51 Erstattung von Beiträgen
1 Alle Beiträge sind zu erstatten, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen für die
Rückforderung der Bundesbeiträge erfüllt sind. Dies trifft namentlich zu, wenn:
a) Grundstücke oder Bauten und Anlagen ihrem Zweck entfremdet werden;
b) Grundstücke nicht bewirtschaftet oder Werke mangelhaft unterhalten werden;
c) Hochbauten gewinnbringend veräussert werden oder längere Zeit leerstehen;
d) Bedingungen nicht erfüllt und Auflagen nicht eingehalten werden.
2 Die Vorschriften der eidgenössischen Landwirtschaftsgesetzgebung finden ergänzend Anwendung.
Art. 52 Erstattete Beiträge
1 Der vom Bund nicht beanspruchte Anteil der erstatteten Beiträge fliesst in den Meliorationsfonds.
6. Schlussbestimmungen
Art. 53 Inkraftsetzung
1 Dieses Gesetz wird nach seiner Annahme durch das Volk und der Genehmigung
durch den Bundesrat5) von der Regierung in Kraft gesetzt.6)
Art. 54 Grossrätliche Verordnung
1 Der Grosse Rat erlässt eine Vollziehungsverordnung.7) Er kann die Regierung zum
Erlass der notwendigen Ausführungsbestimmungen ermächtigen.8)
5) Vom Bundesrat genehmigt am 3. Juni 1981
6) mit RB vom 15. Juni 1981 auf den 1. Juli 1981 in Kraft gesetzt
7) BR 915.110
Art. 43der
Vollziehungsverordnung
Art. 55 Aufhebung des bisherigen Rechts
1 Das Meliorationsgesetz vom 7. April 19579) wird aufgehoben.
Art. 56 Übergangsrecht
1 Für Meliorationen, die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bereits beschlossen sind,
gilt das bisherige Recht.
2 Das zuständige Departement kann:
a) bestimmte Vorschriften der Abschnitte 1. bis 3. dieses Gesetzes anwendbar erklären;
b) für Meliorationen, die von den Grundeigentümern nach dem 31. Dezember
1976 beschlossen worden sind, die Abschnitte 1. bis 3. dieses Gesetzes in vollem Umfange anwendbar erklären.
3 Die Statuten bestehender Unternehmen sind innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes dem Departement für Volkswirtschaft und Soziales zur Prüfung
einzureichen.
9) aRB 1577 und Änderungen gemäss Register
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.04.1981 01.07.1981 Erlass Erstfassung -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 38 Abs. 1, a) geändert -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 38 Abs. 1, b) geändert -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 44 totalrevidiert -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 44bis eingefügt -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 44ter eingefügt -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 44quater eingefügt -
06.06.1993 01.07.1993 Art. 44quinquies eingefügt -
15.08.1995 01.01.1996 Art. 6 totalrevidiert 1995, 3412
20.10.1998 01.11.1998 Art. 50 Abs. 3 eingefügt -
31.08.2006 01.01.2007 Art. 6 Abs. 3 geändert 2006, 3328
31.08.2006 01.01.2007 Art. 8 Abs. 2 geändert 2006, 3328
31.08.2006 01.01.2007 Art. 9 Abs. 3 eingefügt 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 11 totalrevidiert 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 18 totalrevidiert 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 36 Abs. 1 geändert 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 38 Abs. 1 geändert 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 39 Abs. 1 geändert 2006, 3329
31.08.2006 01.01.2007 Art. 43 totalrevidiert 2006, 3330