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13 provisions
§ 1
Aufgaben der Bewährungshilfe
1 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft hat folgende Aufgaben:
a. Durchführung von Bewährungshilfe nach Art. 95ff. des Schweizerischen
Strafgesetzbuches (StGB)2);
b. durchgehende Betreuung von Personen im Freiheitsentzug und in der
Probezeit gemäss Art. 96 StGB;
c. auf Wunsch der betroffenen Person und nach Ermessen der Bewährungshelferin oder des Bewährungshelfers kann eine Betreuung auf freiwilliger Basis durch- oder nach einem gesetzlichen Mandat weitergeführt
werden;
d. Sozialberatung für die von basellandschaftlichen Behörden oder in basellandschaftlichen Gefängnissen inhaftierten Personen;
e. Aufträge der Verfahrensleitung bei Ersatzmassnahmen gemäss Art. 237
der Schweizerischen Strafprozessordnung3).
§ 2
Grundsätze
1 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft arbeitet mit geeigneten Fachpersonen
oder -stellen zusammen.
2 Die Betreuung durch die Bewährungshilfe Basel-Landschaft soll möglichst
frühzeitig einsetzen.
3 Die durchgehende soziale Betreuung der inhaftierten Person und deren
Angehörigen mildert die Folgen des Freiheitsentzugs. Sie erleichtert die Wiedereingliederung insbesondere durch die planmässige Vorbereitung der Entlassung.
1) GS 28.436, SGS 140
2) SR 311.0
3) SR 312.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073
2 261.51
§ 3
Amtsgeheimnis
1 Sämtliche in der Bewährungshilfe Basel-Landschaft tätigen Personen unterstehen dem Amtsgeheimnis. Sie sind zur Offenbarung des Amtsgeheimnisses
berechtigt, wenn eine Einwilligung der betroffenen Person oder die Ermächtigung der vorgesetzten Stelle vorliegt.
§ 4
Beizug privater Betreuungspersonen
1 Wird eine Privatperson als Bewährungshelferin oder Bewährungshelfer beigezogen, hat sie in der Ausübung ihrer Aufgabe vorbehältlich besonderer Bestimmungen dieser Verordnung dieselben Rechte und Pflichten wie die amtlichen
Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer. Spesen werden gegen Beleg
durch die Bewährungshilfe Basel-Landschaft entschädigt.
2 Die Bewährungshilfe orientiert die privaten Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer vor der Ernennung über ihre Rechte und Pflichten und sorgt in
geeigneter Weise für deren Aus-, Fort- und Weiterbildung. Die Sicherheitsdirektion fördert geeignete Weiterbildungsangebote für private Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer.
3 Die privaten Bewährungshelferinnen oder Bewährungshelfer erstatten der Bewährungshilfe Basel-Landschaft zweimal jährlich sowie nach Ablauf der Probezeit Bericht über den Ablauf der Betreuung und die Entwicklung der betreuten
Person. Besondere Vorkommnisse sind unverzüglich zu melden.
§ 5
Information
1 Die zuständigen Behörden und Gerichte teilen der Bewährungshilfe Basel-
Landschaft unverzüglich jene Entscheide mit,
a. in welchen Aufträge an die Bewährungshilfe Basel-Landschaft erteilt werden, oder
b. welche betreute Personen betreffen.
2 Erscheint die Anordnung von Bewährungshilfe als wahrscheinlich, so ist die
Bewährungshilfe Basel-Landschaft frühzeitig zu informieren. Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft kann mit Abklärungen im Vorfeld beauftragt werden.
3 Besteht ein Betreuungsverhältnis, so ist die Betreuerin oder der Betreuer zu
Gerichtsverhandlungen sowie zu den Entscheiden über die bedingte Entlassung und die Anordnung von Bewährungshilfe beizuziehen.
4 Die Behörden stellen der Bewährungshilfe Basel-Landschaft die für die Erfüllung ihrer Aufgaben nötigen Unterlagen zur Verfügung. Die Bewährungshilfe
Basel-Landschaft bestimmt, welche Unterlagen sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073
3 261.51
§ 6
Zusammenarbeit mit der betreuten Person
1 Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer informiert die betreute
Person über ihre Rechte und Pflichten und über die erlassenen Weisungen.
2 Die Bewährungshelferin oder der Bewährungshelfer hört die betreute Person
an und definiert die zu bearbeitenden Bereiche. Sie schliesst mit ihr Vereinbarungen über Art und Ziele der Betreuung ab.
3 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft überprüft regelmässig, ob:
a. die betreute Person die Betreuung, Behandlung oder Weisungen einhält;
b. die Betreuung oder Behandlung fortzusetzen oder aufzuheben ist;
c. die Weisungen durchführbar, zweckmässig und erforderlich sind.
§ 7
Berichterstattung
1 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft berichtet der anordnenden Behörde
gemäss Vereinbarung oder auf Anfrage oder bei gegebenem Anlass unverzüglich von sich aus über die betreute Person. Die Berichte soll je nach Fragestellung Auskunft geben über die Persönlichkeit der betreuten Person, ihr Umfeld,
ihre Entwicklung, den Verlauf der Betreuung sowie über die weiteren Möglichkeiten der Betreuung und Unterstützung.
2 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft informiert die anordnende Stelle unverzüglich, wenn:
a. sich die betreute Person der Bewährungshilfe entzieht oder Abmachungen nicht einhält;
b. Bewährungshilfe nicht durchführbar oder nicht mehr erforderlich ist.
3 Sie stellt Antrag auf Aufhebung der Bewährungshilfe wenn diese nicht mehr
notwendig erscheint.
§ 8
Ausschreibung zur Aufenthaltsnachforschung
1 Bei Ungewissheit über den Aufenthalt einer betreuten Person kann die Bewährungshilfe Basel-Landschaft eine Ausschreibung zwecks Aufenthaltserforschung vornehmen.
2 Die Ausschreibung zur Verhaftung kann nur von der zuständigen Behörde
angeordnet werden.
§ 9
Pflichten
1 Die Betroffenen sind verpflichtet, den ihnen im Urteil oder in einer Verfügung
auferlegten Weisungen sowie den Absprachen mit der Bewährungshilfe Basel-
Landschaft gewissenhaft nachzukommen und sich um ein deliktfreies Leben zu
bemühen.
2 Der Wechsel von Wohnsitz und Arbeitsplatz sind der Bewährungshilfe Basel-
Landschaft unaufgefordert und umgehend zu melden.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073
4 261.51
§ 10
Finanzielle Leistungen
1 Die Bewährungshilfe Basel-Landschaft kann der betreuten Person zur Überbrückung von Notfällen Zuschüsse oder unverzinsliche Darlehen ausrichten.
2 Über Leistungen gemäss Absatz 1, welche mehr als 1'000 Fr. betragen, entscheidet die Stellenleitung.
§ 11
Rechtsmittel
1 Gegen Anordnungen der Bewährungshilfe Basel-Landschaft kann die betroffene Person innert 3 Tagen schriftlich und begründet Einsprache beim Generalsekretariat der Sicherheitsdirektion erheben. Dieses erlässt eine Verfügung,
welche nach den Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes anfechtbar ist. Die Sicherheitsdirektion entscheidet in ihrer Verfügung über die Frage
der aufschiebenden Wirkung.
§ 12
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Die Verordnung vom 28. Juni 19884) über Organisation und Ausübung der
Schutzaufsicht wird aufgehoben.
§ 13
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. April 2013 in Kraft.
4) GS 29.634, SGS 145.14
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073
5 261.51
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
12.03.2013 01.04.2013 Erlass Erstfassung GS 38.0073
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073
6 261.51
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 12.03.2013 01.04.2013 Erstfassung GS 38.0073
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0073