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Vereinbarung über die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz

Aargau · 152.020 · intercantonal agreement

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Contents: 9 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9

9 provisions

§ 1

Zweck 1 Die Interparlamentarische Konferenz der Nordwestschweiz (IPK) bezweckt, die gegenseitige Information der nordwestschweizerischen Kantonsparlamente zu fördern und regionale Fragen zu begleiten und zu beraten. Hierfür werden thematische Tagungen organisiert. 2 Sie kann sich öffentlich zu aktuellen Themen äussern und Erklärungen, im Besonderen zuhanden der Nordwestschweizer Kantonsparlamente, der Nordwestschweizer Kantonsregierungen und der Nordwestschweizer Regierungskonferenz (NWRK), abgeben.

§ 2

Zusammensetzung 1 Die IPK setzt sich aus den Präsidentinnen oder Präsidenten, den 1. Vizepräsidentinnen oder Vizepräsidenten sowie je 3 ständigen Mitgliedern der 6 Kantonsparlamente zusammen. 2 Die ständigen Mitglieder werden von den einzelnen Kantonsparlamenten gewählt.

§ 3

Arbeitsausschuss 1 Die ständigen Mitglieder der IPK bilden den Arbeitsausschuss. 2 Der Arbeitsausschuss bereitet namentlich die Jahrestagung und die Erklärungen vor. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 152.020

§ 4

Vorsitz 1 Der Vorsitz der IPK wechselt alle 2 Jahre per 1. Januar in folgendem Turnus: Solothurn, Basel-Landschaft, Aargau, Basel-Stadt, Jura, Bern. 2 Der oder die Vorsitzende der IPK präsidiert gleichzeitig den Arbeitsausschuss. Die Wahl erfolgt durch die IPK.

§ 5

Tagungen 1 Es findet jährlich eine Tagung der IPK statt, in der Regel jeweils am letzten Freitag im Oktober. 2 Sie steht allen Mitgliedern der angeschlossenen Kantonsparlamente offen.

§ 6

Erklärungen 1 Der Arbeitsausschuss legt die Erklärungen der IPK zur Beschlussfassung vor. 2 Die IPK beschliesst die Erklärungen mit einer 2/3-Mehrheit, wobei aus jedem Kanton mindestens 2 befürwortende Stimmen nötig sind.

§ 7

Sekretariat 1 Die Landeskanzlei des Kantons Basel-Landschaft, die auch das Sekretariat der NWRK betreut, führt das Sekretariat der IPK. 2 Das Sekretariat hat für einen reibungslosen Informationsaustausch zwischen der IPK, anderen interparlamentarischen Organisationen, insbesondere der Interkantonalen Legislativkonferenz (ILK), sowie der NWRK zu sorgen.

§ 8

Kosten 1 Zur Deckung der Sekretariatskosten für die IPK und die NWRK entrichten die Konferenzkantone jährliche Pauschalbeiträge an den Kanton Basel-Landschaft. 2 Die NWRK legt die Beträge, die für jeden Kanton gleich hoch sind, jährlich fest.

§ 9

Sprache 1 Die Referate und Voten an den Tagungen werden simultan übersetzt. Die Einladungen zu den Tagungen und die Erklärungen werden zweisprachig abgefasst; bei anderen Dokumenten mit öffentlichem Charakter kann dies ebenfalls erfolgen. 2 Die IPK erstattet dem ausrichtenden Kanton die Kosten für die Simultanübersetzungen an den Tagungen bis zu einem Betrag von maximal 1 Jahresbeitrag eines Mitgliedkantons. 3 Die Korrespondenz des Sekretariats erfolgt in deutscher Sprache. 4 Französischsprachige Mitglieder der Konferenz können sich der französischen Sprache bedienen. 152.020 Liestal, 14. Juni 2022 Im Namen der Interparlamentarischen Konferenz der Nordwestschweiz Der Präsident: Schilt Der Sekretär: Schmidt Inkrafttreten: 25. Februar 2023 152.020 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 14.06.2022 25.02.2023 Erlass Erstfassung 2023/04-02 152.020 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 14.06.2022 25.02.2023 Erstfassung 2023/04-02

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