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Leistungsauftrag an das Elektrizitätswerk für das Erbringen von Energiedienstleistungen Gemeinderatsbeschluss

Zürich (city) · 732.100 · decree

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 2
  2. Art. 5
  3. Art. 6

3 provisions

Art. 2

Das Elektrizitätswerk bietet Energiedienstleistungen primär auf dem Gebiet der Stadt Zürich an, ist jedoch – soweit zum wirtschaftlichen Gedeihen des neuen Geschäftsfelds tunlich und sinnvoll – berechtigt, auch in der übrigen Schweiz Energiedienstleistungen anzubieten, namentlich auch in Zusammenarbeit mit Elektrizitätswerken anderer Städte und Gemeinden. Art. 32 Der Bereich Energiedienstleistungen wird als eigenständiges Geschäftsfeld mit Vollkostenrechnung geführt. Es ist anzustreben, dass das Geschäftsfeld ab 2015 eigenwirtschaftlich ist. Der Projektdeckungsbeitrag aller Energiedienstleistungsprojekte beträgt gesamthaft einschliesslich Kapitalkosten mindestens zehn Prozent. Die entsprechenden Grössen werden jährlich ausgewiesen. 1 Fassung gemäss GRB vom 17. Juni 2009; Inkraftsetzung 1. August 2009. 2 Fassung gemäss GRB vom 17. Juni 2009; Inkraftsetzung 1. August 2009. Auftrag Geltungsbereich Wirtschaftlichkeit 2Leistungsauftrag an das Elektrizitätswerk für das Erbringen von Energiedienstleistungen732.100 Art. 43 1 Auf dem Gebiet der Stadt Zürich sind die Bestimmungen der Zielsetzungen für die Energiepolitik und das Wärmeversorgungskonzept der Stadt Zürich einzuhalten. Das Elektrizitätswerk unterstützt den rationellen Einsatz von Energie durch intelligente Konzepte in der Planung und den effizienten Betrieb seiner Anlagen, deren Energieverbrauch dem Stand der Technik entspricht. Die Anwendung von erneuerbaren Energieträgern ist zu fördern. 2 Ab 2015 wird mindestens 50 % der produzierten Wärme und Kälte CO2-frei oder CO2-neutral erzeugt (z. B. ohne Erdgas, Erdöl). Es wird eine kontinuierliche Steigerung angestrebt. Wärmepumpenanlagen sind soweit möglich und sinnvoll mit natürlichen Kältemitteln zu betreiben. Es ist anzustreben, mindestens 50 % der Wärmepumpenanlagen mit natürlichen Kältemitteln auszurüsten. Massgebend ist die installierte Heizleistung. 3 Bei der Wahl der Energieträger sind ökologische Kriterien zu berücksichtigen. Elektrische Widerstandsheizungen zur Erzeugung von Raumwärme dürfen nur bei besonderen Verhältnissen ausnahmsweise zum Einsatz kommen, so etwa, wenn dies zur Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit oder der Hygiene erforderlich ist, wenn sich dadurch gesamthaft energetisch bessre Ergebnisse realisieren lassen oder wenn andere Lösungen wirtschaftlich nicht zumutbar sind. Wärmepumpenanlagen müssen die technischen Anforderungen erfüllen, die der Stadtrat im Zeitpunkt ihrer Inbetriebsetzung für die Ausrichtung von Förderbeiträgen an entsprechende Anlagen aus dem Stromsparfonds festgelegt hat. Dabei kommen Mindestmerkmale bezüglich Qualität und Leistung zur Anwendung, die auf einem anerkannten, dynamischen Label oder Zertifikat beruhen. 4 Der Strombezug für die Energiedienstleistungen hat zu den jeweiligen Preisen oder jeweils gültigen Energietarifen zu erfolgen und mindestens die Qualität 100 Prozent erneuerbare Energie aufzuweisen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Vorsteherin oder der Vorsteher des Departements der Industriellen Betriebe eine Abweichung von der Mindestqualität bewilligen.4 5 Das Geschäftsfeld Energiedienstleistungen des Elektrizitätswerks strebt im Bereich der Gesamt-Energieversorgung von Gebäuden eine ökologisch und innovativ führende Rolle an.

Art. 5

Das Elektrizitätswerk setzt zur Erfüllung seines Auftrages vorab seine im Bereich des Kerngeschäfts als Energieversorger erworbenen Kenntnisse und Ressourcen ein, namentlich aus den Bereichen Projektkoordination, Beschaffung und Betrieb von Anlagen, einschliesslich Bereitschaftsdienst und Call Center. Das 3 Fassung gemäss GRB vom 17. Juni 2009; Inkraftsetzung 1. August 2009. 4 Fassung gemäss GRB vom 16. April 2014; Inkraftsetzung 1. Januar 2015 (STRB Nr. 718/2014). Energiepolitische Zielsetzungen und Auflagen Verhältnis zum privaten Gewerbe 3Leistungsauftrag an das Elektrizitätswerk für das Erbringen von Energiedienstleistungen 732.100 Elektrizitätswerk vergibt die Aufträge für die Planung, die Projektierung und den Bau der erforderlichen Anlagen in der Regel an private Unternehmen.

Art. 6

In den Bereichen Marketing und Betrieb kooperiert das Elektrizitätswerk namentlich mit anderen Stadtwerken und Versorgungsbetrieben sowie mit allfälligen Tochtergesellschaften dieser Kooperationspartner. Soweit im Kundeninteresse oder aus sachlichen, z. B. geografischen Gründen geboten, kann das Elektrizitätswerk im Einzelfall auch mit anderen geeigneten Unternehmungen eine Kooperation begründen. Art. 75 Die Berichterstattung erfolgt jährlich und kann als Teil des Rechnungsabschlusses erfolgen. Sie erfolgt spätestens am 30. Juni 2011, erstmals per 31. Dezember 2010. Sie gibt zusammenfassend Aufschluss über namentlich die Zielerreichung in Bezug auf Eigenwirtschaftlichkeit und Deckungsbeitrag, den eingesetzten Energiemix, die Zahl der Anlagen und das generierte Auftragsvolumen für die Privatwirtschaft, die CO2-Einsparung, den Anteil natürlicher Kältemittel sowie andere positive Umwelteffekte und Pionierleistungen. 5 Fassung gemäss GRB vom 17. Juni 2009; Inkraftsetzung 1. August 2009. Kooperationen Berichterstattung

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