Grundsatz
1 Geschäftliche Tätigkeiten dürfen frei ausgeübt werden, soweit nicht in diesem Gesetz oder in der Spezialgesetzgebung ausdrücklich Einschränkungen
vorgesehen sind.
2 Sie sind aber vorgängig bei der Gemeindebehörde am Ort, wo sie ausgeübt
werden, anzumelden.
Art. 2
Zweck und Inhalt
1 Dieses Gesetz bezweckt, durch Polizeimassnahmen die öffentliche Ordnung, Sicherheit, Ruhe und Gesundheit sowie Treu und Glauben im Geschäftsverkehr zu wahren.
2 Es regelt namentlich folgende Bereiche und Tätigkeiten:
a) die Öffnungszeiten für Geschäfte;
b) die Eichung und die Kontrollen im Messwesen;
c) den Vollzug der Bundesgesetzgebung über das Gewerbe der Reisenden;
d) den Handel mit alkoholhaltigen Getränken;
e) den Konsumkredit;
f) die Durchführung von Unterhaltungsspielen.
Art. 3
Vollzugsorgane – Staatsrat
1 Der Staatsrat erlässt die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetz.
2 Er wird insbesondere beauftragt mit:
a) der Aufgabenzuteilung an die zuständigen Behörden;
b) der Festsetzung der Gebühren;
c) der Festlegung des Verfahrens für die Erteilung der Patente;
d) der Bezeichnung der touristischen Gebiete im Sinne dieses Gesetzes.
Art. 4
Vollzugsorgane – Direktion
1 Die für die Gewerbepolizei zuständige Direktion 1) (die Direktion) sorgt für
die Anwendung dieses Gesetzes.
2 Im Übrigen fällt sie die Entscheide, für die dieses Gesetz oder sein Ausführungsreglement nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde vorsieht.
Art. 5
Rechtsmittel
1 Die in Anwendung dieses Gesetzes getroffenen Entscheide sind mit Beschwerde gemäss dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege anfechtbar.
2 Gegen Entscheide über die Festsetzung der Abgaben für Patente kann innert
dreissig Tagen bei der Entscheidbehörde Einsprache erhoben werden.
3 Die Entscheide über Einsprachen können mit Beschwerde nach Absatz 1
angefochten werden.
2 Öffnungszeiten der Geschäfte
Art. 6
Anwendungsbereich
1 Dieser Abschnitt gilt für alle Detailhandelsunternehmen, deren Räumlichkeiten und Einrichtungen der Öffentlichkeit zugänglich sind und deren Tätigkeit darin besteht, dauerhaft oder gelegenheitsmässig Waren jeglicher Art zu
verkaufen, zu vermieten oder Bestellungen dafür entgegenzunehmen oder
Dienstleistungen zu erbringen.
2 Die Bestimmungen des Bundesrechts und der Spezialgesetzgebung bleiben
vorbehalten.
1) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
Art. 7
Öffnungszeiten
1 Die Geschäfte dürfen von Montag bis Freitag von 6 bis 19 Uhr und am
Samstag von 6 bis 16 Uhr geöffnet werden. Geschäfte, die einer Käserei
angegliedert sind, können insbesondere während der Milchlieferungszeit
auch an Samstagen bis 19 Uhr geöffnet werden.
2 In den touristischen Gebieten können die Gemeinden während der Saison
die Schliessungszeiten von Montag bis Samstag bis 22 Uhr hinausschieben.
Art. 7a
Kioske
1 Die Kioske dürfen von Montag bis Samstag bis 21 Uhr geöffnet werden.
2 Als Kioske gelten kleinere Verkaufsstände oder Verkaufsstellen, die hauptsächlich Presseerzeugnisse, Süssigkeiten, Tabakwaren, Souvenirs und kleine
Verpflegung anbieten.
3 In diesen Geschäften ist jeglicher Verkauf von gebrannten Wassern untersagt.
Art. 7b
Tankstellenshops
1 Die Tankstellenshops dürfen von Montag bis Samstag bis 21 Uhr geöffnet
werden.
2 Tankstellenshops sind Lokalitäten, die auf einer Verkaufsfläche von höchstens 100 m² vor allem ein Waren- und Dienstleistungsangebot führen, das
überwiegend auf die spezifischen Bedürfnisse der Reisenden ausgerichtet ist.
3 In diesen Geschäften ist jeglicher Verkauf von gebrannten Wassern untersagt.
Art. 8
Nächtliche Öffnungszeit
1 Die Gemeinden können die Schliessung an einem Tag pro Woche, ausser
am Samstag, für alle Geschäfte auf 21 Uhr verlegen.
2 Sie können für besondere Veranstaltungen oder für bestimmte dauerhaft
betriebene Geschäfte, die Speisen und Getränke zum Mitnehmen anbieten,
ausnahmsweise weitere Abendverkäufe bewilligen.
Art. 9
Schliessung an Sonn- und Feiertagen – Grundsatz
1 An Sonn- und Feiertagen bleiben die Geschäfte geschlossen. Die in den Artikeln 10 und 11 vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten.
2 Die Liste der Feiertage wird durch die Gesetzgebung über die Arbeit in Industrie, Handel und Gewerbe festgesetzt.
Art. 10
Schliessung an Sonn- und Feiertagen – Allgemeine Ausnahmen
1 Die Gemeinden können für die Zeit von 6 bis 19 Uhr die Öffnung folgender
Geschäfte an Sonn- und Feiertagen bewilligen:
a) die im Lebensmittelbereich spezialisierten Geschäfte wie Bäckereien,
Konditoreien, Milchläden, Metzgereien und Spezereiläden sowie die
Tankstellenshops gemäss Artikel 7b Abs. 2;
b) die Kioske sowie Tabak- und Zeitungsläden;
c) die Blumenläden;
d) die Ausstellungen von Kunstwerken;
e) die Fahrzeugwaschanlagen und die Tankstellen.
2 Umfasst ein Geschäft mehrere Tätigkeiten, so ist jene, die den eigentlichen
Charakter des Geschäftes ausmacht, für die Anwendung des Absatzes 1
massgebend.
3 Im Ausführungsreglement können weitere Geschäfte vorgesehen werden,
die in den Genuss dieser Bewilligung gelangen können.
Art. 11
Schliessung an Sonn- und Feiertagen – Ausnahmen für die touristischen Gebiete
1 In den touristischen Gebieten können die Gemeinden vorsehen, dass die Geschäfte während der Saison an Sonn- und Feiertagen von 6 bis 20 Uhr geöffnet werden.
Art. 12
Ständige Öffnung
1 Es dürfen ständig geöffnet sein:
a) Standorte für den Verkauf aus automatischen Warenverteilern;
b) Autovermietagenturen.
2 Im Ausführungsreglement können weitere Geschäfte bestimmt werden, die
in den Genuss dieser Öffnungsregelung gelangen können.
Art. 13
Zuständigkeit der Gemeinden
1 Die Gemeinden sorgen für die Einhaltung der Bestimmungen über die Öffnungszeiten für Geschäfte und treffen die Sanktionen bei Zuwiderhandlungen.
2 Sie können im Rahmen dieses Gesetzes in einem allgemeinverbindlichen
Reglement von den ordentlichen Öffnungszeiten abweichen.
Art. 13a
Aufsicht
1 Die Direktion ist die Aufsichtsbehörde für die Geschäftsöffnungszeiten.
2 Sie erhält eine Ausfertigung von jeder Bewilligung, die von einer Gemeinde
in Anwendung dieses Gesetzes erteilt wird, und verfügt über ein Beschwerderecht gegen diese Bewilligung.
3 Eichung und Kontrolle der Masse und Gewichte
Art. 14
Eichkreise
1 Das Kantonsgebiet wird für die Eichung der in Handel und Verkehr benützten Messmittel in Eichkreise aufgeteilt.
2 Zahl und Gebiet der Eichkreise werden im Ausführungsreglement festgesetzt.
Art. 15
Aufsicht und Kontrollen
1 Die Direktion wird mit der Aufsicht und den von der Bundesgesetzgebung
geforderten Kontrollen beauftragt.
2 Sie bezeichnet für jeden Kreis einen amtlichen Eichmeister.
4 Besondere Vorschriften für bestimmte Geschäfte
4.1 Patent
Art. 16-19
4.2 Wander- oder zeitweiliges Gewerbe
Art. 20-23
4.3 Handel mit alkoholhaltigen Getränken
Art. 24
Definition
1 Der Handel mit alkoholhaltigen Getränken besteht im Detailhandel mit solchen Getränken zum Mitnehmen oder zum Ausliefern auf Bestellung.
2 Die Bestimmungen über den in öffentlichen Gaststätten vorgenommenen
Verkauf alkoholhaltiger Getränke zum Mitnehmen und jene der Bundesgesetzgebung über den Handel mit gebrannten Wassern bleiben vorbehalten.
Art. 24a
Patent – Grundsatz
1 Wer Handel mit alkoholhaltigen Getränken betreibt, muss im Besitz einer
Bewilligung sein. Diese hat die Form eines Patentes.
Art. 24b
Patent – Persönliche Anforderungen
1 Das Patent ist persönlich und nicht übertragbar.
2 Es kann einer juristischen oder einer natürlichen Person erteilt werden. Die
natürliche Person muss das 18. Altersjahr vollendet haben und durch ihr Vorleben und Verhalten die nötige Sicherheit dafür bieten, dass die geschäftliche
Tätigkeit nach den Bestimmungen dieses Gesetzes und seines Ausführungsreglementes ausgeübt wird.
Art. 24c
Patent – Gültigkeitsdauer
1 Das Patent wird für eine Dauer von 2 Jahren erteilt.
2 Die Gültigkeitsdauer kann gekürzt werden, wenn besondere Umstände es
erfordern.
3 Das Patent wird von Amtes wegen zu den im Ausführungsreglement festgelegten Bedingungen erneuert.
Art. 24d
Patent – Entzug
1 Das Patent wird entzogen, wenn:
a) der Inhaber die ihm durch dieses Gesetz oder das Ausführungsreglement auferlegten Pflichten nicht beachtet;
b) eine der Bedingungen für die Erteilung nicht mehr erfüllt ist;
c) der Inhaber geschuldete Gebühren und Abgaben nicht bezahlt.
Art. 25
Verkaufslokal
1 Das Patent wird dem Händler erteilt, der über ein eigens für alkoholhaltige
Getränke oder unter anderem für den Handel mit Lebensmitteln bestimmtes,
dauerhaft angelegtes Verkaufslokal verfügt.
2 Wer über mehrere Verkaufslokale verfügt, muss für jedes einzelne ein Patent beantragen.
Art. 26
Pflichten des Verkäufers
1 Dem Verkäufer ist es untersagt:
a) gegen Entgelt alkoholhaltige Getränke anzubieten, die im Verkaufslokal oder in dessen Nebenräumen konsumiert werden müssen;
b) alkoholhaltige Getränke zu verkaufen an:
1. Personen, die offensichtlich angetrunken sind;
2. Jugendliche, die das 16. Altersjahr noch nicht vollendet haben;
3. Jugendliche, die das 18. Altersjahr noch nicht vollendet haben,
wenn es sich um gebrannte Getränke handelt;
c) für den Verkauf von alkoholhaltigen Getränken Begriffe zu verwenden,
die geeignet sind, die Kundschaft über die Natur der Getränke zu täuschen.
Art. 27
Gelegentliche Verkäufe
1 Gruppen und Vereine können gelegenheitsmässigen Handel mit alkoholhaltigen Getränken frei und unentgeltlich ausüben, sofern sie soziale, kulturelle
oder sportliche Ziele verfolgen.
Art. 28
Betriebsabgabe
1 Für das Patent ist eine Betriebsabgabe zu bezahlen. Diese beträgt 2% des
mittleren Umsatzes, der im vorhergehenden Jahr mit dem Verkauf alkoholhaltiger Getränke erzielt wurde.
2 Die Abgabe wird jährlich erhoben; sie beträgt pro Jahr mindestens
100 Franken.
Art. 29
Sonderstatus
1 Die Weinproduzenten im Kanton brauchen für den Verkauf ihres eigenen
Ernteertrags kein Patent und müssen auch keine Betriebsabgabe bezahlen.
4.4 Andere Tätigkeiten
Art. 30
Konsumkredit
1 Die Gewährung und die Vermittlung von Konsumkrediten werden gemäss
Artikel 39 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 23. März 2001 über den Konsumkredit einer Bewilligungspflicht unterstellt.
2 Die Ausführungsbestimmungen werden im Reglement festgelegt.
Art. 31
Verkauf von Tabak, elektronischen Zigaretten und ähnlichen
Produkten
1 Der Verkauf und die Abgabe von Tabak, Tabakerzeugnissen, elektronischen
Zigaretten und ähnlichen Produkten an Personen unter 18 Jahren sind verboten.
Art. 32
Gewerbe der Reisenden
1 Das Gewerbe der Reisenden ist in der Bundesgesetzgebung geregelt. Die
notwendigen Ausführungsbestimmungen werden im Ausführungsreglement
erlassen.
Art. 33
Prostitution
1 Die Ausübung der Prostitution wird in der Spezialgesetzgebung geregelt.
Art. 34
…
Art. 35
Besondere Gegenstände
1 Das Ausführungsreglement verbietet den Handel mit gefährlichen oder sittenwidrigen Gegenständen oder unterwirft ihn besonderen Bedingungen.
Art. 35a
Unterhaltungsspiele – Definition
1 Unterhaltungsspiele sind Spiele, die eine entgeltliche Leistung ohne
Gewinnmöglichkeit bieten.
Art. 35b
Unterhaltungsspiele – Bewilligungssystem
1 Die Durchführung eines Unterhaltungsspiels ist bewilligungspflichtig.
2 Die Bewilligung wird für ein Jahr und für einen bestimmten Ort erteilt.
Art. 35c
Unterhaltungsspiele – Durchführungsorte
1 Unterhaltungsspiele dürfen nur in öffentlichen Gaststätten, die dem Gesetz
über die öffentlichen Gaststätten unterstehen, und in Spiellokalen, die im
Geldspielgesetz geregelt werden, betrieben werden.
Art. 35d
Unterhaltungsspiele – Gebühren
1 Die Gebühr für die Bewilligungen richtet sich nach einem Tarif, der vom
Staatsrat festgesetzt wird.
5 Strafbestimmungen
Art. 36
Strafen
1 Mit einer Busse bis zu 20'000 Franken oder, bei Rückfall innert zwei Jahren
seit der letzten Verurteilung wegen einer Widerhandlung gegen die Gesetzgebung über die Ausübung des Handels, bis zu 50'000 Franken wird bestraft,
wer:
a) eine Tätigkeit nach Artikel 2 Abs. 2 Bst. d und f dieses Gesetzes ausübt,
ohne im Besitz der erforderlichen Bewilligung zu sein;
b) gegen die Pflichten nach den Artikeln 26, 27, 30 Abs. 1, 31 und 35 dieses Gesetzes verstösst;
c) gegen die Bestimmungen des Abschnitts 2 dieses Gesetzes über die
Öffnungszeiten für Geschäfte oder eines Gemeindereglementes verstösst.
Art. 37
Verfahren
1 Die Busse wird vom Oberamtmann nach dem Justizgesetz ausgesprochen.
2 In den Fällen nach den Artikeln 33 und 36 Abs. 1 Bst. c ist jedoch der
Gemeinderat Strafbehörde; er entscheidet gemäss dem Gesetz über die
Gemeinden.
6 Schlussbestimmungen