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11 provisions
Art. 1
Geltungsbereich und Gegenstand
1 Diese Verordnung gilt für Videoüberwachungsanlagen, die sich vollständig
oder teilweise auf öffentlichem Grund im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 2010 über die Videoüberwachung befinden. Sie regelt insbesondere:
a) das Bewilligungsverfahren für Videoüberwachungsanlagen mit Datenaufzeichnung;
b) die Meldevorschriften für Videoüberwachungsanlagen ohne Datenaufzeichnung.
Art. 2
Verantwortung für die Videoüberwachungsanlage
1 Als verantwortlich für eine Videoüberwachungsanlage im Sinne dieser Verordnung gilt:
a) die entsprechende Einheit, wenn die Anlage von einer Einheit ohne
eigene Rechtspersönlichkeit eingerichtet worden ist, die einer Direktion
des Staatsrats unterstellt oder administrativ zugewiesen ist;
b) das leitende Organ, wenn die Anlage von einer kantonalen öffentlichrechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit eingerichtet worden ist;
c) der Gemeinderat, wenn die Anlage von einer Gemeinde eingerichtet
worden ist;
d) das vollziehende Organ, wenn die Anlage von einem Gemeindeverband
oder einer anderen Körperschaft oder Anstalt des kommunalen öffentlichen Rechts eingerichtet worden ist;
Videoüberwachung – V 17.31
e) die leitende Person oder das leitende Organ, wenn die Anlage von einer
Privatperson oder einer privaten Institution, die öffentlich-rechtliche
Aufgaben wahrnimmt, eingerichtet worden ist;
f) das leitende Organ, wenn die Anlage von einer juristischen Person des
Privatrechts eingerichtet worden ist;
g) der Eigentümer oder die Eigentümerin, wenn die Anlage von Privatpersonen eingerichtet worden ist.
Art. 3
Formulare
1 Nach Rücksprache mit der oder dem Datenschutzbeauftragten erarbeitet die
Oberamtsperson die notwendigen Formulare:
a) für das Gesuch um Bewilligung zur Einrichtung von Videoüberwachungsanlagen mit Datenaufzeichnung;
b) für die Meldung von Videoüberwachungsanlagen ohne Datenaufzeichnung.
2 Die Formulare für das Bewilligungsgesuch enthalten insbesondere die folgenden Rubriken:
a) genaue Angabe des öffentlichen Orts und des überwachten Bereichs;
b) Beschreibung der geplanten Überwachungsanlage;
c) Angabe der Betriebszeiten der Anlage;
d) Beschreibung des Ziels, das mit der Einrichtung der Anlage verfolgt
wird;
e) Risikoanalyse und mögliche Präventionsmassnahmen in Anbetracht des
verfolgten Ziels.
3 Die Meldeformulare enthalten nur die in Absatz 2 Bst. a–c vorgesehenen
Rubriken.
Art. 4
Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung – Bewilligungsgesuch
1 Das Bewilligungsgesuch zur Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage
mit Datenaufzeichnung muss vorgängig an die Oberamtsperson des Bezirks,
in dem die Anlage vorgesehen ist, gerichtet werden.
2 Das Bewilligungsgesuch muss von der oder dem Verantwortlichen für die
Anlage eingereicht werden; folgende Dokumente müssen beigelegt werden:
a) das Gesuchsformular;
b) das Benutzungsreglement;
Videoüberwachung – V 17.31
c) falls erforderlich die vorgängige Zustimmung der zuständigen Direktion
gemäss Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 7. Dezember 2010 über die
Videoüberwachung.
3 Die Oberamtsperson kann weitere Auskünfte anfordern.
Art. 5
Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung – Kontrolle
1 Nach Rücksprache mit der oder dem Datenschutzbeauftragten erarbeitet die
Oberamtsperson ein Konzept zum Kontrollverfahren.
2 Die Oberamtsperson nimmt die Kontrollen, die sie als notwendig erachtet,
in Anwendung des Konzepts nach Absatz 1 vor. Sie kann jederzeit die Zusammenarbeit der oder des Verantwortlichen für die Anlage anfordern.
3 Die oder der Verantwortliche für die Videoüberwachungsanlage informiert
die Oberamtsperson unverzüglich über jede Änderung der Anlage oder der
Nutzungsmodalitäten.
Art. 6
Videoüberwachung mit Datenaufzeichnung – Gebühren
1 Für Verwaltungshandlungen im Zusammenhang mit Videoüberwachungsanlagen wird eine Gebühr von 50 bis 200 Franken erhoben (Erteilung und
Verweigerung einer Bewilligung, Kontrolle und erneute Prüfung nach der
Meldung einer Änderung).
Art. 7
Videoüberwachung ohne Datenaufzeichnung
1 Für die vorgängige Meldung der Einrichtung einer Videoüberwachungsanlage ohne Datenaufzeichnung ist die oder der Verantwortliche für die Anlage
zuständig; sie oder er verwendet dazu das geeignete Formular.
2 Die oder der Verantwortliche für die Anlage informiert die Behörden nach
Artikel 7des
Gesetzes vom 7. Dezember 2010 über die Videoüberwachung
unverzüglich über jede Änderung der Anlage oder der Nutzungsmodalitäten.
Art. 8
Kennzeichnung
1 Jede Videoüberwachungsanlage muss durch die Anbringung eines Schilds
gekennzeichnet werden; dieses muss die Personen in der überwachten Zone
unmissverständlich über die Existenz der Anlage aufklären, zum Beispiel mit
einem Piktogramm, und angeben, wer für die Anlage verantwortlich ist.
Art. 9
Liste
1 Die Oberamtsperson veröffentlicht auf dem Internet eine regelmässig nachgeführte Liste der Videoüberwachungsanlagen, die sie bewilligt hat oder die
ihr gemeldet worden sind, sowie die Angaben zu den Verantwortlichen für
diese Anlagen.
Art. 10 Videoüberwachung – V 17.31
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2012 in Kraft.
Videoüberwachung – V 17.31
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
23.08.2011 Erlass Grunderlass 01.01.2012 2011_072
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 23.08.2011 01.01.2012 2011_072