Law

Sitzungsordnung des Gemeinderates

Hünenberg · 1.6-4 · communal act

Ask the law about thisMore laws of HünenbergFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 2023-04-04, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 48d88cf10c5c8aac0cb9935614eb0f4ba4f444fb6b16a157b7f14602e7a75dbb

Contents: 17 provisions
  1. Art. 1 Sitzungen
  2. Art. 2 Sitzungsvorbereitungen
  3. Art. 3 Anträge
  4. Art. 3a <strong>*</strong> Digitale Aktenauflage
  5. Art. 4 Mitberichtsverfahren
  6. Art. 5 Durchführung der Sitzung
  7. Art. 6 Gültigkeit der Beschlüsse
  8. Art. 7 Ausstandsgründe
  9. Art. 8 Nicht traktandierte Geschäfte
  10. Art. 9 Abstimmung
  11. Art. 10 Protokoll
  12. Art. 11 Beizug von Fachpersonen
  13. Art. 12a <strong>*</strong> Form der Mitteilung
  14. Art. 12 Interne Information
  15. Art. 13 Externe Information
  16. Art. 14 Amtsgeheimnis
  17. Art. 15 Inkrafttreten

17 provisions

Art. 1 Sitzungen

1 Sitzungen werden von der Präsidentin einberufen. Sitzungen können zudem von zwei Ratsmitgliedern verlangt werden (§ 88 Abs. 1 Ziff. 1 GG). 2 Die ordentlichen Sitzungen finden in der Regel am Dienstagnachmittag statt. Sie beginnen in der Regel um 14.00 Uhr. * 3 Zur Behandlung von wichtigen oder umfangreichen Geschäften können ausserordentliche Sitzungen durchgeführt werden. 4 &hellip; *

Art. 2 Sitzungsvorbereitungen

1 Die Traktandenliste und die zu behandelnden Geschäfte sind im mobilen Sitzungsmanagement abgelegt. * 2 Die Anträge sind von den Abteilungen dem Dienstleistungszentrum (DLZ) in elektronischer Form bis spätestens am Freitag vor der Sitzung, 10.30 Uhr (Redaktionsschluss für die Traktandenliste), einzureichen. * 3 Die Anträge mit den entsprechenden Akten sind von den Abteilungen bis 16.30 Uhr zu vervollständigen. * 4 Die Ratsmitglieder haben zur Sitzungsvorbereitung via mobiles Sitzungsmanagement jeweils ab Freitag, 17.00 Uhr, Zugriff auf die Anträge und Akten. 5 Allfällige Fragen der Ratsmitglieder zu einzelnen Geschäften sind bis spätestens am Abend vor der Gemeinderatssitzung im mobilen Sitzungsmanagement festzuhalten, damit die betroffenen Abteilungen noch genügend Zeit haben, die Fragen zu klären. 6 &hellip; * 7 Es wird vorausgesetzt, dass jedes Ratsmitglied die Anträge und Akten der jeweiligen Sitzung kennt.

Art. 3 Anträge

1a Es gibt folgende Antragsformen: A-Antrag zur Einholung eines Beschlusses des Gemeinderates; B-Antrag zur Einholung der Meinung oder Stossrichtung zu einem Geschäft mit entsprechender Fragenstellung; B+-Antrag zur Vorstellung von komplexen Geschäften und Einholung der Meinung oder Stossrichtung mit entsprechender Fragenstellung; C-Antrag zur Kenntnisnahme von wichtigen Geschäften; C+-Antrag zur Vorstellung von komplexen Geschäften und Kenntnisnahme. * 1 Anträge können durch die Ratsmitglieder oder die Abteilungsleitungen gestellt werden. Die Vorbereitung erfolgt nach Absprache mit der Vorsteherin bzw. dem Vorsteher. 2 Die Anträge sind in einheitlicher Form und in der Regel als provisorischer Ratsbeschluss (Vorprotokoll) einzureichen. Der Gemeindeschreiber legt die Grundsätze fest. 3 Die A-Anträge bestehen in der Regel aus drei Teilen: Sachverhalt, Erwägungen und Beschluss. Die Beilagen sind eindeutig zu bezeichnen. * 4 Bei B+- und C+-Geschäften müssen kommentierte Präsentationsunterlagen und die Fragestellungen bzw. Ziele im Voraus im mobilen Sitzungsmanagement aufgeschaltet werden. Zur Behandlung der B+- und C+-Geschäfte im Gemeinderat können relevante Personen eingeladen werden. *

Art. 3a <strong>*</strong> Digitale Aktenauflage

1 Geschäfte, für die es keinen Antrag braucht, die aber dem Gemeinderat zur Kenntnis gebracht werden sollen, sind in die digitale Aktenauflage pro Sitzung aufzunehmen.

Art. 4 Mitberichtsverfahren

1 Wo mehrere Abteilungen an einem Geschäft beteiligt sind, hat die zuständige Abteilung rechtzeitig die Meinung der anderen beteiligten Abteilungen im Mitberichtsverfahren einzuholen, bevor sie einen Antrag dem Gemeinderat vorlegt.

Art. 5 Durchführung der Sitzung

1 Die Sitzung wird von der Präsidentin, bei deren Abwesenheit von der Stellvertretung, geleitet. Sie sorgt für eine speditive Sitzung. Der Gemeindeschreiber hat beratende Stimme und das Recht, Anträge zu stellen (§ 88 Abs. 2 GG). * 2 Kein Mitglied darf ohne wichtigen Grund der Sitzung fernbleiben (§ 88 Abs. 1 Ziff. 2 GG). 3 In der Regel wird darauf verzichtet, den Sachverhalt der Traktanden durch ein Referat darzulegen. Zu jedem Traktandum ist aber die Diskussion offen, sofern sie im mobilen Sitzungsmanagement bis spätestens am Abend vor der Gemeinderatssitzung verlangt wird. * 4 An jeder Sitzung werden die Repräsentationen des Gemeinderates an Anlässen besprochen. 5 Jeweils an der ersten Sitzung im Monat wird die Pendenzenliste besprochen. * 6 Im Anschluss an die Gemeinderatssitzungen finden sporadisch jährliche Zusammenkünfte mit Körperschaften, Organisationen etc. statt. *

Art. 6 Gültigkeit der Beschlüsse

1 Der Rat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit aller Mitglieder (drei) anwesend ist. Für die Zurücknahme oder Änderung eines Beschlusses ist eine Stimme mehr als diejenige des Mehrs der Mitglieder (= vier) erforderlich. Nach Ablauf eines Jahres seit Inkrafttreten eines Beschlusses entscheidet für dessen Zurücknahme oder Änderung das einfache Mehr (§ 88 Abs. 1 Ziff. 4 GG).

Art. 7 Ausstandsgründe

1 Die Ratsmitglieder und der Gemeindeschreiber haben vor allen Instanzen in Ausstand zu treten bei der Vorbereitung, Behandlung und Erledigung von Geschäften, die betreffen: a) persönliche Rechte oder Interessen; b) Rechte oder Interessen, des in § 20 der Kantonsverfassung umschriebenen Personenkreises; c) Rechte oder Interessen juristischer Personen oder wirtschaftlicher Unternehmungen, an denen sie massgeblich beteiligt oder deren Organ sie sind (§ 10 Abs. 1 GG). 2 Ein ausstandspflichtiges Mitglied hat den Sitzungsraum vor Behandlung des Geschäftes zu verlassen (§ 88 Abs. 1 Ziff. 9 GG).

Art. 8 Nicht traktandierte Geschäfte

1 Auf ein Geschäft, das nicht auf der Traktandenliste steht, d. h. den Ratsmitgliedern vor der Sitzung nicht bekannt war, darf nur eingetreten werden, wenn kein Mitglied Einsprache erhebt oder wenn der Rat die Behandlung dringlich erklärt (§ 88 Abs. 1 Ziff. 8 GG). Eine Beschlussfassung darf jedoch nur erfolgen, wenn entsprechende Entscheidungsgrundlagen vorliegen.

Art. 9 Abstimmung

1 Eine Abstimmung findet nur statt, wenn dies verlangt wird. 2 Wird das Wort zu einem Geschäft nicht gefordert, stellt die Präsidentin die formelle Zustimmung ohne Abstimmung fest. Ordnungsanträge sind sofort zur Abstimmung zu bringen. 3 Werden Änderungsanträge gestellt, sind sie von der Antragstellerin bzw. vom Antragsteller zur Durchführung der Abstimmung zu formulieren. 4 Die Ratsmitglieder sind bei Abstimmungen und Wahlen zur Stimmabgabe verpflichtet (§ 88 Abs. 1 Ziff. 3 GG).

Art. 10 Protokoll

1 Über die Sitzungen wird vom Gemeindeschreiber oder seiner Stellvertretung ein Protokoll geführt, das den Anforderungen von § 11 GG zu entsprechen hat. *

Art. 11 Beizug von Fachpersonen

1 Zur Beratung von besonderen Geschäften können interne oder externe Fachpersonen beigezogen werden, dies vor allem bei den B+- und C+-Geschäften. *

Art. 12a <strong>*</strong> Form der Mitteilung

1 Die Gemeinderatsbeschlüsse (Protokollauszüge) werden in der Regel von der Präsidentin und dem Gemeindeschreiber digital unterschrieben und per Mail an die Verfahrensbeteiligten zugstellt. 2 Beschlüsse mit Rechtsmittelbelehrung werden original unterschrieben und per Post zugestellt.

Art. 12 Interne Information

1 Die Mitglieder der Geschäftsleitung sind durch Protokollauszüge über Angelegenheiten, die in ihren Bereich fallen, zu orientieren. * 2 Der Gemeindeschreiber führt in der Regel am Tage nach einer Gemeinderatssitzung mit den Mitgliedern der Geschäftsleitung eine Informationssitzung durch. Diese bezweckt eine rasche und kurze Orientierung über die Beschlüsse des Gemeinderates. Die Geschäftsleitung regelt die Details dieser Sitzungen. * 3 Die Mitarbeitenden der Verwaltung (inkl. Schulleitung und Feuerwehrkommandant) werden im Intranet über die Ergebnisse der Gemeinderatssitzungen informiert. *

Art. 13 Externe Information

1a Die Beschlüsse des Gemeinderates werden auf der gemeindlichen Website veröffentlicht, sofern keine privaten oder öffentlichen Interessen entgegenstehen oder andere gesetzliche Vorschriften dagegensprechen. * 1 Der Gemeinderat legt jeweils fest, über welche Sitzungsthemen die Bevölkerung über Medienmitteilungen ausführlicher informiert werden soll. Im Sinne des Öffentlichkeitsgesetzes ist proaktiv zu informieren. * 2 Für die Information nach aussen gilt die Kompetenzordnung des Gemeinderates. 3 Über die Durchführung von Medienkonferenzen entscheidet der Gemeinderat, in dringenden Fällen die Gemeindepräsidentin.

Art. 14 Amtsgeheimnis

1 Den Mitgliedern des Gemeinderats ist es untersagt, Drittpersonen, anderen Gemeindebehörden oder kantonalen Amtsstellen Tatsachen mitzuteilen, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erfahren und an denen ein öffentliches Geheimhaltungsinteresse oder ein Persönlichkeitsschutzinteresse besteht oder die gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind. Vorbehalten bleiben Fälle, in denen eine Auskunftspflicht, ein Auskunftsrecht oder eine Entbindung vom Amtsgeheimnis vorliegen (§ 13 Abs. 1 GG). 2 Die Pflicht zur Wahrung des Amtsgeheimnisses bleibt nach Auflösung des amtlichen Verhältnisses bzw. des Arbeitsverhältnisses bestehen (§ 13 Abs. 2 GG). 3 Zur Mitteilung geheimzuhaltender Tatsachen an Drittpersonen, andere Gemeindebehörden oder kantonale Amtsstellen sowie zur Erfüllung der Zeugnispflicht in gerichtlichen Verfahren bedürfen die Mitglieder des Gemeinderates der Entbindung vom Amtsgeheimnis durch den Gemeinderat (§ 13 Abs. 3 GG).

Art. 15 Inkrafttreten

1 Diese Sitzungsordnung tritt am 1. Juni 2018 in Kraft und ersetzt alle bisherigen Bestimmungen.

← Find another law