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30 provisions
§ 1 Anwendungsbereich
1 Diese Promotionsverordnung regelt die Doktoratsstufe an
der Theologischen Fakultät der Universität Zürich (im Folgenden:
Fakultät).
2 Einzelheiten regeln die Doktoratsordnungen (§ 3).
3 Besondere Regelungen aus bilateralen Vereinbarungen mit anderen Fakultäten (Joint Degrees) bleiben vorbehalten.
Struktur der
§ 2 Doktoratsstufe
1 Die Promotion erfolgt im Rahmen des allgemeinen Doktorats oder in einem Doktoratsprogramm.
2 Das allgemeine Doktorat umfasst das Verfassen der Dissertation,
aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung
hervorgeht, einen curricularen Anteil im Umfang von mindestens
12 ECTS-Kreditpunkten sowie ein Promotionskolloquium.
3 Das Doktorat im Rahmen eines Doktoratsprogramms umfasst
das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht, sowie einen curricularen
Anteil im Umfang von 30 ECTS-Kreditpunkten. Es kann zudem ein
Promotionskolloquium gemäss § 20 vorgesehen werden.
4 Für das Doktoratsprogramm gelten ergänzende Regelungen (VII).
§ 3 Doktoratsordnungen
1 Die Fakultät erlässt für das allgemeine Doktorat in Theologie und Religionswissenschaft je eine Doktoratsordnung. Darin werden insbesondere die Anforderungen für den Doktoratsabschluss, die
Modalitäten der Dissertation und gegebenenfalls von Prüfungen sowie
die Vergabe von ECTS-Kreditpunkten geregelt.
2 Die Fakultät erlässt ebenso für jedes ihrer Doktoratsprogramme
eine Doktoratsordnung. Darin werden insbesondere Fragen der Aufnahme in das jeweilige Doktoratsprogramm, der Programmgestaltung,
der Vergabe von ECTS-Kreditpunkten und der Anrechnung von Studienleistungen geregelt.
415.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät
II. Zweck und Grad3
Zweck
§ 4 der Promotion
Die Promotion dient dem Nachweis der Fähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten, durch eine selbstständige wissenschaftliche
Forschungsleistung Erkenntnisse zu gewinnen, die zur Entwicklung
des Forschungsbereichs beitragen.
Grad § 5.3 1 Die Fakultät verleiht für das Doktorat in Theologie den
Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Theologie (Dr. theol.; englisch: Doctor of Theology, PhD).
2 Die Fakultät verleiht für das Doktorat in Religionswissenschaft
den Grad einer Doktorin oder eines Doktors der Philosophie (Dr. phil.;
englisch: Doctor of Philosophy; PhD).
III. Zulassung zur Doktoratsstufe
§ 6 Zulassung
1 Die Zulassung zur Doktoratsstufe erfordert grundsätzlich
einen universitären Masterabschluss (Vollstudium oder Hauptfach) in
dem Fach, in dem die Promotion angestrebt wird, mit einer mindestens
guten Gesamtnote, oder einen äquivalenten universitären Abschluss.
2 In Ausnahmefällen entscheidet die Fakultätsversammlung auf
Antrag der Bewerberin bzw. des Bewerbers über die Zulassung mit
einer bloss genügenden Gesamtnote des Masterabschlusses.
3 Weiterbildungsabschlüsse der Stufe Master of Advanced Studies
berechtigen nicht zur Zulassung zur Doktoratsstufe gemäss Abs. 1.
4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung.
Zulassung mit
Bedingungen
§ 7 und Auflagen
1 Bei einem Masterabschluss im Nebenfach, in dem die Promotion angestrebt wird, und vergleichbaren Abschlüssen, kann die
Zulassung zur Doktoratsstufe mit Bedingungen und/oder Auflagen
zusätzlicher Studienleistungen verknüpft werden.
2 Die Zulassung von Personen, die in einem anderen, dem angestrebten Promotionsfach nahestehenden Fach ihren Masterabschluss
gemäss § 6 Abs. 1 erworben haben, ist möglich. Sie kann mit Bedingungen und/oder Auflagen zusätzlicher Studienleistungen verknüpft werden.
3 Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe, Auflagen
können während der Doktoratsstufe erfüllt werden. Bedingungen und/
oder Auflagen dürfen den Umfang von 60 ECTS-Kreditpunkten nicht
überschreiten. Sie orientieren sich an den Erfordernissen des Fachs, in
dem die Dissertation verfasst werden soll.
Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät 415.403.1
4 Über die Zulassung, die Anerkennung vergleichbarer Abschlüsse
sowie eventuelle Bedingungen und/oder Auflagen entscheidet die Fakultätsversammlung. Sie kann diese Aufgabe an die zuständige Studienkommission (Theologie oder Religionswissenschaft gemäss Organisationsreglement der Fakultät) delegieren. Einzelheiten sind in den
Doktoratsordnungen geregelt.
IV. Struktur der Doktoratsstufe
Inhalt
§ 8 und Umfang
1 Die Doktoratsstufe umfasst:
a. das Verfassen der Dissertation, gegebenenfalls ein Promotionskolloquium, sowie
b. das Absolvieren curricularer Anteile im Rahmen von Modulen,
verbunden mit dem Erwerb von ECTS-Kreditpunkten.
2 Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module werden
von den Fächern (Theologie, Religionswissenschaft) bzw. Disziplinen
festgelegt und in der Doktoratsordnung geregelt.
Dissertation§ 9.3 1 Eine Dissertation besteht in der Regel aus einer Monografie. An ihrer Stelle kann eine Sammlung veröffentlichter oder zur Veröffentlichung eingereichter Publikationen vorgelegt werden (kumulative Dissertation).
2 Handelt es sich um eine kumulative Dissertation, ist zusätzlich
eine nach thematischen Schwerpunkten gegliederte Übersicht (Synopse)
einzureichen. Diese soll die Erkenntnisse der einzelnen Publikationen in
einen grösseren Zusammenhang einordnen, ihre theoretische oder praktische Relevanz herausarbeiten und ihre Verortung innerhalb des Faches deutlich werden lassen.
3 Bei kumulativen Dissertationen sind Gemeinschaftspublikationen
zulässig. In diesem Fall muss die erbrachte Eigenleistung erkenn- und
nachweisbar sein. Falls diese nicht direkt aus den einzelnen Publikationen hervorgeht, muss dieser Nachweis in der einzureichenden Synopse
erfolgen und von der hauptverantwortlichen Betreuungsperson bestätigt
werden.
4 Die Dissertation kann in deutscher, französischer, italienischer
oder englischer Sprache verfasst werden. Auf Antrag kann die Fakultät die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
5 Eine Arbeit, die bereits an einer Hochschule für die Erlangung
eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dissertation eingereicht werden.
415.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät
Module (curriculare Anteile)
und ECTS-
§ 10 Kreditpunkte
1 Die curricularen Anteile werden im Rahmen von Modulen
absolviert. Leistungen werden gemäss dem European Credit Transfer
and Accumulation System (ECTS) bemessen. Ein ECTS-Kreditpunkt
entspricht einer durchschnittlichen Arbeitsleistung von 30 Stunden.
2 Für den erfolgreichen Abschluss der Doktoratsstufe sind mindestens 12 ECTS-Punkte zu erwerben. Für die Doktoratsprogramme
gelten die besonderen Regelungen der §§ 23–27.
3 ECTS-Kreditpunkte können in universitären Modulen der Doktoratsstufe erworben werden.
4 ECTS-Kreditpunkte können auch für die Teilnahme an anderen
wissenschaftlichen Veranstaltungen vergeben werden, z.B. für die Teilnahme an Kongressen und Tagungen, Doktorierenden-Kollegs, interuniversitären Doktoratsprogrammen und -netzwerken, Summer Schools
usw. Voraussetzung dafür ist, dass seitens der teilnehmenden Person
ein aktiver und überprüfbarer Beitrag geleistet (Paper, Poster, Präsentation) und ein Bericht zuhanden der hauptverantwortlichen Betreuungsperson verfasst und von dieser abgenommen wird.
5 Im Rahmen des curricularen Anteils haben die Doktorierenden
auch die Möglichkeit, ECTS-Kreditpunkte im Bereich überfachlicher
Kompetenzen zu erwerben.
6 An einer anderen Universität auf der Doktoratsstufe erworbene
ECTS-Kreditpunkte können von der Promotionskommission anerkannt und angerechnet werden, sofern sie gleichwertig sind.
§ 11 Dauer
1 Die Doktoratsstufe soll in der Regel nach einer Dauer von
drei Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werden.
2 Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich. Die
Dauer der Promotionszeit verlängert sich entsprechend.
V. Betreuung der Doktorierenden
§ 12 Betreuung
1 Es wird eine angemessene Betreuung der Doktorierenden
sichergestellt. Insbesondere wird gewährleistet, dass die Doktorandin
bzw. der Doktorand von der hauptverantwortlichen Betreuungsperson
eine regelmässige, d. h. mindestens semesterweise Rückmeldung zu
Qualität und Fortschritt der Forschungsarbeit erhält.
2 Die weiteren Mitglieder der Promotionskommission stehen der
Doktorandin bzw. dem Doktoranden für zusätzliche Beratung zur Verfügung.
Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät 415.403.1
3 Emeritierte Professorinnen und Professoren dürfen keine neuen
Doktoratsprojekte betreuen. Sie haben jedoch das Recht, während
einer mit dem Dekanat vereinbarten Frist vor der Emeritierung begonnene Doktoratsprojekte zu Ende zu führen.
§ 13 Promotionskommission
1 Zu Beginn der Doktoratsstufe bildet die hauptverantwortliche Betreuungsperson nach Rücksprache mit der Doktorandin bzw.
dem Doktoranden eine Promotionskommission. Diese betreut die
Doktorandin bzw. den Doktoranden während der Doktoratsstufe und
begleitet das Promotionsverfahren bis zu dessen Abschluss.
2 Die Promotionskommission besteht aus der für die Leitung der
Dissertation hauptverantwortlichen Betreuungsperson und mindestens
einer weiteren Fachperson. Die hauptverantwortliche Betreuungsperson führt den Vorsitz.
3 Mitglieder der Promotionskommission können ordentliche und
ausserordentliche Professorinnen bzw. Professoren sowie Assistenzprofessorinnen bzw. Assistenzprofessoren und Privatdozierende sein.
4 Die zuständige Studienkommission wird über die Zusammensetzung der Promotionskommission informiert.
Fakultäts- und
universitätsübergreifende
§ 14 Promotionskommission
1 Bei Dissertationen, die sich über mehrere Wissensgebiete
oder Disziplinen erstrecken, kann die Promotionskommission aus
Angehörigen mehrerer Fakultäten oder Universitäten bestehen.
2 Im Falle fakultätsübergreifender Promotionskommissionen einigen sich die Beteiligten auf die Zuordnung zu einer hauptverantwortlichen Fakultät, welche die Promotion vollziehen wird. Die bzw. der
Vorsitzende der Promotionskommission gehört dieser Fakultät an.
3 Im Falle universitätsübergreifender Promotionskommissionen
gehört die Mehrheit der Mitglieder der Universität Zürich an. Den
Vorsitz führt immer ein Mitglied der Universität Zürich. Ausnahmen
bei vertraglich vereinbarten Doppeldoktoraten bleiben vorbehalten.
§ 15 Doktoratsvereinbarung
1 Zwischen der Doktorandin bzw. dem Doktoranden und
der Promotionskommission wird im Laufe des ersten Jahres der Doktoratsstufe eine Vereinbarung über den Ablauf, die Ziele und die
Rahmenbedingungen der Doktoratsstufe geschlossen. Diese führt die
erforderlichen Angaben zur Betreuung und regelmässigen Begutachtung der Forschungsarbeit aus und regelt insbesondere den Zeitpunkt
zur Erfüllung allfälliger Auflagen sowie den curricularen Anteil inklusive des Erwerbs überfachlicher Kompetenzen und der Teilnahme an
Kongressen und Tagungen.
2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Umstände angepasst werden.
415.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät
Vereinbarkeit
von Anstellung
§ 16 und Doktorat
Bei Doktorierenden, die in einem Anstellungsverhältnis zur
Universität Zürich oder einer ihrer Organisationseinheiten stehen,
wird im betreffenden Pflichtenheft festgehalten, welche Aufgaben zu
welchem Umfang für die Arbeitgeberin bzw. den Arbeitgeber zu leisten sind. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Dissertation in der vereinbarten Zeit abgeschlossen werden kann.
VI. Doktoratsabschluss
Anmeldung
§ 17 zur Promotion
1 Die Anmeldung zur Promotion ist an das Dekanat zu richten.
2 Folgende Unterlagen sind einzureichen:
a. das Anmeldeformular mit Unterschrift der bzw. des Vorsitzenden
der Promotionskommission,
b. die von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden verfasste Dissertation (in je einem Exemplar pro Mitglied der Promotionskommission),
c. der Lebenslauf,
d. der Nachweis der Immatrikulation als Doktorierende oder Doktorierender an der Universität Zürich gemäss Verordnung über die
Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)2,
e. der Nachweis über die erfolgreich erworbenen ECTS-Kreditpunkte
gemäss § 10,
f. der Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind.
§ 18 Fachgutachten
1 Für die Beurteilung der Dissertation sind mindestens zwei
Fachgutachten einzuholen, wobei mindestens eines der Gutachten von
einem Fakultätsmitglied erstellt sein muss. Die Gutachterinnen bzw.
Gutachter werden von der Fakultät bestimmt.
2 Ein erstes Gutachten wird von der hauptverantwortlichen Betreuungsperson, ein zweites von einer weiteren Fachperson verfasst,
die Mitglied der Promotionskommission ist.
3 Bei Bedarf kann auf Fakultätsbeschluss ein weiteres, fakultätsexternes Fachgutachten eingeholt werden.
Bewertung
§ 19 der Dissertation
1 Die Promotionskommission bespricht die Dissertation aufgrund der Fachgutachten und reicht beim Dekanat zuhanden der Fakultätsversammlung eine Empfehlung auf Annahme inklusive Bewertung
oder Ablehnung der Dissertation ein.
Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät 415.403.1
2 Bei fakultätsübergreifender Promotion wird die Fakultätsversammlung um die fakultätsfremden Mitglieder der Promotionskommission
erweitert. Diese haben Stimmrecht.
3 Die Fakultätsversammlung entscheidet in schriftlicher Abstimmung über Annahme oder Ablehnung der Dissertation.
4 Wird die Dissertation angenommen, wird sie durch die Fakultätsversammlung unter Verwendung nachfolgender Prädikate provisorisch
bewertet:
– summa cum laude,
– magna cum laude,
– cum laude,
– rite.
5 Wenn die Dissertation nicht abgelehnt wird, jedoch von den
Gutachterinnen bzw. Gutachtern oder anderen prüfungsberechtigten
Mitgliedern der Fakultätsversammlung Änderungsauflagen gemacht
werden, kann die Fakultätsversammlung die Dissertation zu einer
befristeten Überarbeitung zurückgeben. Die Frist soll ein Jahr nicht
überschreiten, kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Die geänderte Fassung ist der Promotionskommission vorzulegen. Bei Nichtannahme der geänderten Fassung der Dissertation ist das Prüfungsverfahren gescheitert.
6 Wird die Dissertation abgelehnt, kann einmalig eine neue Dissertation zu einem neuen Thema verfasst werden.
§ 20 Promotionskolloquium
1 Das Promotionsverfahren im Rahmen des allgemeinen
Doktorats wird durch ein Promotionskolloquium abgeschlossen.
2 Im Promotionskolloquium wird mit der Kandidatin bzw. dem
Kandidaten die Dissertation besprochen. Von dieser ausgehend, werden zugleich die Fachkompetenz und die Argumentationsfähigkeit der
Kandidatin bzw. des Kandidaten beurteilt.
3 Das Promotionskolloquium findet in deutscher Sprache statt. Auf
Antrag kann die Fakultät Ausnahmen bewilligen; dies gilt insbesondere, wenn die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst wurde.
4 Das Promotionskolloquium dauert 60 Minuten. Auf Wunsch der
Kandidatin bzw. des Kandidaten kann es als öffentliche Veranstaltung
stattfinden.
415.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät
5 Am Promotionskolloquium nehmen mindestens vier habilitierte
Fakultätsmitglieder oder auswärtige Fachpersonen einschliesslich der
Mitglieder der Promotionskommission teil. Letztere müssen am Promotionskolloquium von Amtes wegen anwesend sein. Ausnahmen sind in
der Doktoratsordnung geregelt. Die bzw. der Vorsitzende der Promotionskommission leitet das Kolloquium; eine Beisitzerin bzw. ein Beisitzer führt Protokoll.
6 Das Promotionskolloquium wird von der Promotionskommission
mit «bestanden» («pass») oder «nicht bestanden» («fail») bewertet.
7 Ist das Promotionskolloquium nicht bestanden, kann es einmal
wiederholt werden.
§ 21 Promotion
1 Sind die erforderlichen Leistungen erfolgreich erbracht,
stellt die Promotionskommission zuhanden der Fakultätsversammlung
Antrag auf Promotion und macht einen Vorschlag zu deren Gesamtbewertung.
2 Die Fakultätsversammlung vollzieht die Promotion, indem sie
zuerst über den Antrag abstimmt und dann in schriftlicher Abstimmung das definitive Prädikat der Promotion festlegt, das auf der Promotionsurkunde erscheint. Darüber hinaus kann sie Empfehlungen
hinsichtlich der Publikation der Dissertation abgeben oder diese Aufgabe an die Promotionskommission delegieren.
Publikation § 22.3 1 Die Promotion wird rechtsgültig, wenn die Dissertation
innerhalb von zwei Jahren nach Promotionsbeschluss in das von der
Universität Zürich zur Verfügung gestellte Repositorium aufgenommen
wurde. Einzelheiten sind in der Doktoratsordnung geregelt.
2 Die Dekanin oder der Dekan kann auf begründetes Gesuch die
Abgabefrist einmalig um längstens zwei Jahre verlängern. Wird diese
Frist überschritten, erlischt der Anspruch auf den zu erwerbenden Doktoratsabschluss.
3 Für substanzielle nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder
Streichungen in der genehmigten Dissertation vor der Abgabe ist die
Zustimmung der hauptverantwortlichen Betreuungsperson und der
Dekanin oder des Dekans einzuholen.
4 Nach der Publikation verleiht die Fakultät den Doktoratsgrad. Die
Verleihung des Grads erfolgt durch Aushändigung der Abschlussdokumente und berechtigt zur Führung des Doktortitels.
Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät 415.403.1
VII. Doktoratsprogramme
Allgemeine
§ 23 Bestimmungen
Sofern im Rahmen dieser Promotionsverordnung nicht anders geregelt, gelten für Doktoratsprogramme dieselben Regeln wie
für das allgemeine Doktorat.
Universitäts-
und fakultätsübergreifende
§ 24 Doktoratsprogramme
1 Die Fakultät kann sich an universitäts- oder fakultätsübergreifenden Doktoratsprogrammen beteiligen.
2 Sie schliesst sich den betreffenden universitäts- bzw. fakultätsübergreifenden Doktoratsprogrammen per Kooperationsvereinbarung
an und erlässt für jedes dieser Programme eine Doktoratsordnung.
Gliederung
§ 25 von Doktoratsprogrammen
1 Ein Doktoratsprogramm umfasst:
a. das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,
b. das Absolvieren von Modulen im Umfang von 30 ECTS-Punkten.
Obligatorisch ist dabei der regelmässige Besuch des im Rahmen
des Doktoratsprogramms angebotenen Doktoratskolloquiums.
2 Einzelheiten regelt die jeweilige Doktoratsordnung.
§ 26 Zulassung
1 Die Zulassung zu Doktoratsprogrammen kann an Bedingungen und/oder Auflagen geknüpft werden, die vor Eintritt in das
Programm bzw. bis zu dessen Ende erfüllt werden müssen. Die Bedingungen und Auflagen beziehen sich auf inhaltliche Voraussetzungen,
wie z. B. bestimmte Lerninhalte, oder auf Kompetenzen, besondere
Sprachkenntnisse oder Praktika.
2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein Programm.
VIII. Abschlussdokumentation
§ 27 Promotionsurkunde
1 Die Promotionsurkunde enthält den Titel der Dissertation
und das Prädikat für die Promotionsleistung.
2 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer englischen Übersetzung ausgestellt.
3 Die Promotionsurkunde trägt die Unterschriften der Rektorin
bzw. des Rektors und der Dekanin bzw. des Dekans sowie die Siegel
der Universität und der Fakultät.
Abschlusszeugnis (Academic
§ 28 Record)
1 Der Kandidatin bzw. dem Kandidaten wird ein Abschlusszeugnis (Academic Record) zugestellt. Dieses weist die Ergebnisse
aller für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten
Module des Doktorats, deren Bewertung und die Anzahl erworbener
415.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät
ECTS-Kreditpunkte aus. Ferner werden mit entsprechenden Kennzeichnungen alle weiteren an der Universität Zürich bestandenen,
aber nicht für den Doktoratsabschluss anerkannten oder angerechneten Module der Doktoratsstufe ausgewiesen. Bei Leistungsnachweisen, die nicht an der Universität Zürich erbracht worden sind, wird zusätzlich angegeben, an welcher Universität die Leistungsüberprüfung
stattgefunden hat.
2 Erfolgt die Promotion im Rahmen eines Doktoratsprogramms,
wird dieses im Zeugnis namentlich ausgewiesen.
3 Das Abschlusszeugnis gilt als Ausweis über den bestandenen
Doktoratsabschluss.
Diploma
§ 29 Supplement
Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement
mit Angaben über die Doktoratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in
deutscher und englischer Sprache ausgestellt.
IX. Rechtsschutz
Einsprache
§ 30 und Rekurs
1 Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotionsverordnung ergehen, unterliegen der Einsprache an die Fakultätsversammlung. Die schriftliche Einsprache ist innert 30 Tagen ab Erhalt
der Verfügung dem Dekanat einzureichen.
2 Der Einspracheentscheid der Fakultätsversammlung unterliegt
dem Rekurs.
§ 31 Akteneinsicht
Den Promovierten steht nach Abschluss des Promotionsverfahrens das Akteneinsichtsrecht zu.
X. Ehrenpromotion
§ 32 Ehrenpromotion
1 Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende Verdienste um die Theologie und/oder die Religionswissenschaft die Würde
einer Doktorin bzw. eines Doktors ehrenhalber (Dr. h. c., gegebenenfalls mit Spezifizierung Dr. theol. h.c. oder Dr. sc. rel. h. c.) verleihen.
2 Eine Ehrenpromotion muss von einem Fakultätsmitglied schriftlich bei der Dekanin bzw. beim Dekan beantragt und begründet werden. Diese bzw. dieser unterrichtet die Fakultät darüber unter Wahrung der Diskretion.
Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät 415.403.1
3 Zur Abstimmung über eine Ehrenpromotion müssen mindestens
drei Viertel der stimmberechtigten und zur Zeit der Abstimmung nicht
beurlaubten Fakultätsmitglieder anwesend sein.
4 Die Abstimmung ist geheim. Der Antrag ist angenommen, wenn
sich dabei nicht mehr als eine Stimme gegen die Promotion ausspricht.
5 Die Kosten der Ehrenpromotion trägt die Universität.
XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 33 Inkrafttreten
Diese Promotionsverordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft.
Sie ersetzt die Promotionsordnung der Theologischen Fakultät für das
Doktorat in Theologie vom 30. August 2004 und die Promotionsordnung der Theologischen Fakultät für das Doktorat in Religionswissenschaft vom 30. August 2004.
Übergangsbestimmungen
§ 34.3 1 Promovierende, die vor Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung mit ihrem Doktorat gemäss der Promotionsordnung für
das Doktorat in Theologie vom 30. August 2004 oder der Promotionsordnung der Theologischen Fakultät für das Doktorat in Religionswissenschaft vom 30. August 2004 begonnen haben, können bis spätestens sechs Jahre nach Inkrafttreten dieser Promotionsverordnung nach
bisheriger Ordnung promovieren. In begründeten Fällen kann das Dekanat eine Verlängerung dieser Frist gewähren.
2 Doktorierende, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. Februar
2024 dieser Promotionsverordnung mit ihrem Doktorat in Theologie
oder Religionswissenschaft begonnen haben, führen bis Ende des Frühjahrssemesters 2028 ihr Doktorat grundsätzlich unter den bisherigen
Bestimmungen fort. Auf Anfang des Herbstsemesters 2028/2029 werden
sie in das Doktorat nach der vorliegenden Promotionsverordnung übergeführt. Auf Antrag an das Dekanat kann der Übertritt bereits vorher
erfolgen.
3 Doktorierende, die vor Inkrafttreten der Änderung vom 26. Februar
2024 dieser Promotionsverorndung mit ihrem Doktorat in Religionswissenschaft gemäss der Promotionsverordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen
Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom
15. November 2010 begonnen haben, führen ihr Doktorat grundsätzlich unter den bisherigen Bestimmungen fort. Sie können jedoch auf
begründeten Antrag an die Dekanate der beiden Fakultäten in das
Doktorat nach der vorliegenden Promotionsverordnung übertreten.
Vorbehalten bleiben Abs. 3 und 4.
415.403.1 Promotion – Theologische/Religionswissenschaftliche Fakultät
4 Das Doktorat gemäss der Verordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät
und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 15. November 2010 wird auf Ende des Frühlingssemesters 2028 geschlossen.
Kann das Doktorat bis zu diesem Zeitpunkt nicht abgeschlossen werden,
erfolgt die Überführung in das Doktorat gemäss dieser Promotionsverordnung.
5 Die Modalitäten des Übertritts aus dem Doktorat gemäss der Verordnung über die fakultätsübergreifende Promotion in Religionswissenschaft an der Theologischen Fakultät und der Philosophischen Fakultät der Universität Zürich vom 15. November 20104 in das Doktorat
gemäss dieser Promotionsverordnung sind in einer Vereinbarung zu
regeln.
1 OS 65, 161.
2 LS 415.31.
3 Fassung gemäss URB vom 26. Februar 2024 (OS 79, 172; ABl 2024-03-01). In
Kraft seit 1. August 2024.
4 Aufgehoben durch OS 79, 175. In Kraft seit 1. August 2024.