Open at the publisher →
In force since 2013-07-01, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 7397859016cdea403ce296b3260555458f3a7b9c6f7cbebda80f997cd83cf1fc
8 provisions
§ 2
Die vertragschliessenden Parteien sorgen teils durch Ausstattung der Stiftung mit einem Stiftungsgut und Zuwendungen
an dasselbe, teils durch Zuschüsse an den Betrieb sowohl für
die erstmaligen wie für die zukünftigen Bedürfnisse der Stiftung,
und zwar für:
a. Schaffung und Vermehrung der Sammlungen
b. Unterkunft der Sammlungen
c. Verwaltung der Stiftung.
§ 3 (Abs. 2 aufgehoben)5
Die Stadt Zürich überlässt der Stiftung unentgeltlich den
Platz zwischen Chorgasse, Mühlegasse, Zähringerplatz und
Predigerkirche, der Kanton den gemäss vereinbarten Plänen für
Bibliothekzwecke umgebauten Chor der Predigerkirche zu Eigentum.
(Abs. 1 Satzteil nach Strichpunkt sowie Abs. 2 und 3 aufgehoben)5
1 Fassung gemäss Genehmigung durch den Stadtrat am 26. März 1986 sowie
durch den Regierungsrat am 26. März 1986 und gemäss Annahme der Gemeindeabstimmung vom 28. September 1986 und in der kantonalen Volksabstimmung vom 28. September 1986; Inkraftsetzung 1. Januar 1986.
2 BS2, 270; AS 39, 106.
3 Fassung gemäss Genehmigung durch den Stadtrat am 26. November 1910
sowie durch den Regierungsrat am 16. Dezember 1910 und gemäss Annahme in der Gemeindeabstimmung vom 1. März 1914 sowie in der kantonalen
Volksabstimmung am 28. Juni 1914.
4 Fassung gemäss STRB Nr. 379/2013 vom 15. Mai 2013 und gemäss RRB Nr.
67/2013 vom 23. Januar 2013; Inkraftsetzung 1. Juli 2013.
5 Fassung gemäss STRB Nr. 3419/1986 vom 10. Dezember 1986 und Beschluss
des Regierungsrats vom 30. Dezember 1986; Inkraftsetzung 1. Januar 1987.
2Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt
Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek
als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag)
431.110
§ 4
Die zukünftigen Bedürfnisse der Stiftung werden, soweit
deren eigene Mittel nicht ausreichen, durch Beiträge von Kanton
und Stadt Zürich gedeckt.1
Die Betriebsbeiträge werden jährlich festgesetzt und vom Kanton
zu vier Fünfteln und der Stadt Zürich zu einem Fünftel getragen.1
Bei Investitionsbeiträgen kommt in der Regel derselbe Verteilschlüssel zur Anwendung. Vorbehalten bleiben bauliche Investitionen, bei denen entsprechend der besonderen Interessenlage
ein anderes Lastenverhältnis vereinbart wird.1
§ 6 § 5 (aufgehoben)5
Kanton und Stadt Zürich verpflichten sich, das Vermögen
aufgehobener Bibliotheken und Sammlungen, das ihnen gemäss
Art. 57 des Zivilgesetzbuches zufällt, der Zentralbibliothek zuzuweisen.
(Abs. 1 und Abs. 2 letzter Satz aufgehoben)5
§ 8 § 7 (aufgehoben)5
Die vertragschliessenden Parteien sorgen dafür, dass die
Zentralbibliothek für die in Zürich jeweilen bestehenden, dem
Kanton oder der Stadt Zürich gehörenden Amts-, Instituts- und
öffentlichen Bibliotheken Zentralstelle werde. Diese Bibliotheken
haben ihre Eingänge und Bestände, soweit dieselben entbehrt
werden können, der Zentralbibliothek zu überlassen; in ihren Aufsichtsbehörden soll der Zentralbibliothek eine Vertretung eingeräumt werden.
§ 9 1Die Zentralbibliothek steht unter der Aufsicht des Regierungsrates und des Stadtrates von Zürich.
2Regierungsrat und Stadtrat von Zürich erlassen die Statuten der
Stiftung Zentralbibliothek.5
3Die Verwaltung wird durch eine Bibliothekskommission besorgt,
die je zur Hälfte durch den Regierungsrat und den Stadtrat von
Zürich auf eine Amtsdauer von vier Jahren gewählt wird.5
4Die Bibliothekskommission erlässt die Bibliotheksordnung der
Zentralbibliothek.4
§ 10 (aufgehoben)5
§ 11 1Das Personal der Zentralbibliothek untersteht dem Personalrecht der Staatsangestellten. Die Bibliothekskommission
kann abweichende Bestimmungen vorsehen, soweit es die betrieblichen Verhältnisse an der Zentralbibliothek erfordern.4
2Das bis Ende 1986 angestellte Personal bleibt bei der Versicherungskasse der Stadt Zürich versichert.4
3Vertrag zwischen dem Kanton Zürich und der Stadt
Zürich betreffend die Errichtung einer Zentralbibliothek
als öffentliche Stiftung (Stiftungsvertrag)
431.110
§ 11a
Das Rechtsverhältnis der Benutzenden zur Stiftung untersteht dem Privatrecht.4
§ 12
Streitigkeiten zwischen den vertragschliessenden Parteien sollen einem Schiedsgerichte vorgelegt werden, zu dem jeder
Teil zwei Mitglieder ernennt; das Bundesgericht wird um Bezeichnung des Obmannes ersucht.
§ 13
Dieser Vertrag kann unter Einhaltung einer Frist von drei
Jahren jeweils auf Ende Jahr gekündigt werden.5