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10 provisions
§ 1
Schutzgebiet
1 Das Naturschutzgebiet «Zigflue», Gemeinden Zeglingen und Oltingen, durch
Regierungsratsbeschluss als Objekt von regionaler Bedeutung in das Inventar
der geschützten Naturobjekte des Kantons Basel-Landschaft aufgenommen,
besteht aus den Parzellen Nr. 512, 554 - 559 und 1036 und einer Teilfläche der
Parzelle Nr. 408, im Grundbuch Zeglingen, sowie der Parzelle Nr. 1631 und
Teilflächen der Parzellen Nr. 1463 und 1464, im Grundbuch Oltingen.
2 Der Perimeter des Naturschutzgebiets ist in einem Plan eingetragen, welcher
auf dem Geoportal des Kantons Basel-Landschaft eingesehen werden kann.
Die Gesamtfläche des Naturschutzgebiets beträgt 12,72 ha.
§ 2
Schutzziele
1 Für das Naturschutzgebiet gelten folgende Schutzziele:
a. Erhaltung und Förderung der standortgemässen Waldgesellschaften mit
ihren typischen Faunen und Floren;
b. Erhaltung und Förderung des Alt- und Totholz-Anteils;
c. Erhaltung und Förderung unerschlossener und ungenutzter Waldgebiete
als Lebensraum für störungsempfindliche sowie für Alt- und Totholz bewohnende Arten, insbesondere Schwarzspecht;
d. Förderung und Erhaltung von lichten Wäldern mit offener Waldstruktur als
Lebensraum für licht- und wärmeliebende Tier- und Pflanzenarten;
e. Förderung von extensiv gepflegten, strukturreichen und stufig aufgebauten Waldbeständen mit Einzelstammnutzung sowie gezielter Pflege und
Förderung von seltenen Arten;
f. Erhaltung der ungestörten Fels- und Schuttstandorte mit ihren charakteristischen Lebensgemeinschaften;
1) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0333
2 790.520
g. Erhaltung und Förderung der artenreichen Magerweise mit ihrer typischen Lebensgemeinschaft;
h. Förderung von naturnahen, stufig aufgebauten Waldrändern;
i. Erhaltung und Förderung der seltenen und der geschützten Tier- und
Pflanzenarten.
§ 3
Schutzmassnahmen
1 Massnahmen, Veränderungen, Eingriffe und Störungen, welche die Schutzziele gefährden, sind untersagt. Es ist verboten, das Naturschutzgebiet in seinem Bestand zu gefährden sowie in seinem Wert oder seiner Wirkung zu beeinträchtigen.
2 Verboten sind insbesondere:
a. Bauten, Anlagen, Einrichtungen sowie Boden- und Terrainveränderungen
jeglicher Art, sofern diese nicht im Nutz- und Schutzkonzept vorgesehen
sind;
b. Freizeitaktivitäten, welche die gebietsspezifischen Naturwerte gefährden,
oder solche mit übermässig starken Immissionen auf das Naturschutzgebiet wie Lärm, grossflächige Störungen oder Schädigungen von
Standorten seltener oder geschützter Arten;
c. Durchführen von nicht bewilligten Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen;
d. Campieren;
e. Entfachen von Feuer ausserhalb der erlaubten Feuerstellen;
f. Laufenlassen von Hunden (ganzjährige Hundeleinenpflicht);
g. Wegwerfen, Ablagern oder Einleiten von Abfällen, Materialien und Flüssigkeiten aller Art;
h. Klettern (Felsklettern und Bouldern) sowie Radfahren, Biken und Reiten
abseits von Waldstrassen gemäss § 10 kWaG2) und Motorfahrzeugverkehr gemäss Artikel 15 Absatz 2 WaG3);
i. Verwenden von chemischen Schädlingsbekämpfungs- oder Pflanzenschutzmitteln sowie Ausbringen von Düngemitteln;
j. Pflücken, Ausgraben oder unbewilligtes Ansiedeln von Pflanzen sowie
Stören und unbewilligtes Sammeln, Fangen oder Aussetzen von Tieren;
k. * Erstellen neuer Wald-, Maschinen- und Fusswege;
l. * Landen mit Helikoptern (ausser in Notfallsituationen) sowie Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen.
3 Vorbehalten bleiben sämtliche Eingriffe und Massnahmen gemäss Nutz- und
Schutzkonzept zur Pflege und Aufwertung des Naturschutzgebiets, zur Besucherlenkung sowie zur Bekämpfung von fremdländischen Problemarten.
2) SGS 570, GS 33.486
3) SR 921.0
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0333
3 790.520
4 Nutzung und Unterhalt bestehender Wege sowie des Rastplatzes auf der
Fluh bleiben gewährleistet.
5 Nutzung und Unterhalt der Anlagen und Einrichtungen zur Wasserversorgung
bleiben gewährleistet.
6 Die Rechte der privaten Grundeigentümer bezüglich Eigengebrauchs und die
Durchführung des «Zig-Openairs» im bisherigen Rahmen bleiben gewährleistet.
6bis Als Ausnahme vom Verbot gemäss § 3 Abs. 2 Bst. l bleibt das Befliegen mit
Modellflugzeugen oder Drohnen für behördliche und wissenschaftliche Zwecke
gewährleistet. Vorgängig ist zwingend eine Bewilligung bei der kantonalen Naturschutzfachstelle einzuholen. *
7 Veränderungen im Schutzgebiet, Änderungen der Nutzung sowie das Ansiedeln von Pflanzen und Tieren dürfen nur mit dem Einverständnis und unter
Aufsicht der kantonalen Naturschutzfachstelle, des Amtes für Wald und der
Grundeigentümerschaft vorgenommen werden.
8 Bodeneingriffe und Begehungen zur Dokumentation archäologischer Befunde
sind in Absprache mit der kantonalen Naturschutzfachstelle gewährleistet.
§ 4
Bewilligungen
1 Alle Veranstaltungen mit mehr als 50 Personen unterliegen der Bewilligungspflicht. Bewilligungen können unter Beachtung der Schutzziele erteilt werden,
soweit dadurch keine Beeinträchtigungen des Naturschutzgebiets entstehen.
Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach den kantonalen, waldrechtlichen
Bestimmungen. *
2 Für Bewilligungen von Veranstaltungen im Wald sind der Gemeinderat oder,
wenn mehrere Einwohnergemeinden betroffen sind, das Amt für Wald beider
Basel zuständig.
§ 5
Aufsicht, Pflege und Unterhalt
1 Die kantonale Naturschutzfachstelle sorgt in enger Zusammenarbeit mit dem
Amt für Wald beider Basel und der Grundeigentümerschaft für die Betreuung
und Pflege des Naturschutzgebiets gemäss §§ 17, 27 und 28 des Gesetzes
vom 20. November 19914) über den Natur- und Landschaftsschutz.
2 Im Waldareal erfolgen Pflege und Aufsicht durch den Forstdienst. In gegenseitigem Einverständnis können Pflege und Aufsicht auch geeigneten Dritten
übertragen werden.
4) SGS 790, GS 31.59
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0333
4 790.520
3 Das Nutz- und Schutzkonzept vom 27. August 2012 für das Wald-Naturschutzgebiet «Zigflue», Gemeinden Zeglingen und Oltingen, mit der dazugehörigen Abgeltungsberechnung vom 19. Februar 2013, bildet die Grundlage für
Nutzung, Pflege und Unterhalt des geschützten Gebiets. Die Schutzziele sind
nach 25 Jahren von den beiden kantonalen Fachstellen gemeinsam mit der
Grundeigentümerschaft zu überprüfen und bei Bedarf in gegenseitigem Einvernehmen anzupassen. Gleichzeitig ist die finanzielle Abgeltung allfälliger Mindererträge neu zu ermitteln und für die nächste Periode zu entrichten. Für die im
Nutz- und Schutzkonzept festgelegten Teilflächen mit Nutzungsverzicht (Altholzinseln) gelten die Schutzziele mindestens 50 Jahre.
4 Die Pflegearbeiten dürfen nur bei trockenem Wetter und bei trockenen Bodenverhältnissen ausgeführt werden. Um Gewässerverunreinigungen zu vermeiden, sind durch die Bewirtschafter jeweils die erforderlichen Vorsichtsmassnahmen zu treffen.
§ 6
Haftung
1 Die Bewirtschafter oder Auftragnehmer tragen die Verantwortung für eine
sachgerechte, sorgfältige Pflege der Naturobjekte sowie für die Einhaltung erforderlicher Schutzvorkehrungen.
2 Der jeweilige Bewirtschafter oder Auftragnehmer ist haftbar bei durch ihn verursachten Schädigungen der Naturobjekte oder bei Gewässerverunreinigungen.
§ 7
Waldareal
1 Bei der forstwirtschaftlichen Nutzung des Waldareals gelten die Grundsätze
des naturnahen Waldbaus.
2 Die Naturschutzziele sowie die sich daraus ergebenden Massnahmen sind jeweils bei Revisionen des Betriebsplans in die forstliche Planung zu integrieren.
3 Für sämtliche Massnahmen, insbesondere für die Holznutzung, gelten die Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
§ 8
Jagd
1 Die Jagd bleibt im Rahmen der einschlägigen, gesetzlichen Bestimmungen
gewährleistet. Der Einsatz von Jagdhunden zu Jagdzwecken ist weiterhin erlaubt.
2 Der Wildbestand ist so zu regulieren, dass die Waldungen mit standortgerechten Baumarten und ohne aufwändige Wildschutzmassnahmen natürlich
verjüngt werden können.
§ 9
Übertretungen
1 Widerhandlungen gegen die Schutzvorschriften werden mit Busse bestraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0333
5 790.520
2 Bei Missachtung der Schutzvorschriften kann je nach Zuständigkeit das Amt
für Wald beider Basel oder die kantonale Naturschutzfachstelle die Herstellung
des rechtmässigen Zustands innert angemessener Frist verfügen. Wird eine
solche Anordnung nicht befolgt, so ist die zuständige Fachstelle befugt, die
notwendigen Massnahmen auf Kosten der Fehlbaren durchführen zu lassen.
§ 10
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2014 in Kraft.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0333
6 790.520
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
03.12.2013 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0333
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. k. geändert GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 2, Bst. l. eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 3 Abs. 6bis eingefügt GS 2024.057
27.08.2024 28.09.2024 § 4 Abs. 1 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0333
7 790.520
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 03.12.2013 01.01.2014 Erstfassung GS 38.0333
§ 3 Abs. 2, Bst. k. 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
§ 3 Abs. 2, Bst. l. 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 3 Abs. 6bis 27.08.2024 28.09.2024 eingefügt GS 2024.057
§ 4 Abs. 1 27.08.2024 28.09.2024 geändert GS 2024.057
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0333