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Kantonsratsbeschluss über die Unterstützung von Institutionen zur Betreuung ausländischer Arbeitskräfte

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Contents: 4 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4

4 provisions

§ 1

1 Kanton und Gemeinden unterstützen gemeinnützige Institutionen, die ausländische Arbeitskräfte mit geregeltem Aufenthaltsstatus betreuen. 2 Sie tragen die Kosten der aufgrund einer Leistungsvereinbarung definierten Dienstleistungen, nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter und Eigenerträge der Institution, je zur Hälfte. 3 Der Beitrag der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach Massgabe der Anzahl Arbeitsplätze gemäss aktueller eidgenössischer Betriebszählung.

§ 2

1 Eine Leistungsvereinbarung kann abgeschlossen werden, wenn eine Beitragsleistung: a) nicht bereits durch kantonale oder gemeindliche Amtsstellen erbracht wird; b) nicht bereits durch eine andere Institution angeboten wird; c) in einem Tätigkeitsprogramm umschrieben wird, für welches ein Budget vorliegt. 2 Kanton und Gemeinden bestimmen den konkreten Beitrag im Rahmen der Leistungsvereinbarung. 1) BGS 111.1 GS 29, 388 1 834.25

§ 3

1 Auf Verlangen sind dem Kanton und/oder den Gemeinden je eine Vertretung im Organ der unterstützten Institution einzuräumen.

§ 4

1 Der Kantonsratsbeschluss über die Unterstützung von Institutionen zur Betreuung ausländischer Arbeitskräfte vom 7. Juli 1966 aufgehoben.2) 2) GS 19,185 834.25 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle 30.08.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 388 834.25 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle Erlass 30.08.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 388

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