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4 provisions
§ 1
1 Kanton und Gemeinden unterstützen gemeinnützige Institutionen, die ausländische Arbeitskräfte mit geregeltem Aufenthaltsstatus betreuen.
2 Sie tragen die Kosten der aufgrund einer Leistungsvereinbarung definierten Dienstleistungen, nach Abzug allfälliger Beiträge Dritter und Eigenerträge der Institution, je zur Hälfte.
3 Der Beitrag der einzelnen Gemeinde berechnet sich nach Massgabe der
Anzahl Arbeitsplätze gemäss aktueller eidgenössischer Betriebszählung.
§ 2
1 Eine Leistungsvereinbarung kann abgeschlossen werden, wenn eine Beitragsleistung:
a) nicht bereits durch kantonale oder gemeindliche Amtsstellen erbracht
wird;
b) nicht bereits durch eine andere Institution angeboten wird;
c) in einem Tätigkeitsprogramm umschrieben wird, für welches ein Budget vorliegt.
2 Kanton und Gemeinden bestimmen den konkreten Beitrag im Rahmen der
Leistungsvereinbarung.
1) BGS 111.1
GS 29, 388 1
834.25
§ 3
1 Auf Verlangen sind dem Kanton und/oder den Gemeinden je eine Vertretung im Organ der unterstützten Institution einzuräumen.
§ 4
1 Der Kantonsratsbeschluss über die Unterstützung von Institutionen zur
Betreuung ausländischer Arbeitskräfte vom 7. Juli 1966 aufgehoben.2)
2) GS 19,185
834.25
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung GS Fundstelle
30.08.2007 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 29, 388
834.25
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung GS Fundstelle
Erlass 30.08.2007 01.01.2008 Erstfassung GS 29, 388