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Verordnung über die Gebühren im Beurkundungswesen

Menzingen · 2.1-1 · communal act

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1 Öffentliche Beurkundungen im Grundstückswesen ohne Grundpfandrechte, im Personen-, Familien-, Partnerschafts- und Erbrecht sowie im Gesellschaftsrecht
  2. Art. 2 Grundpfandrechte
  3. Art. 3 Übrige Öffentliche Beurkundungen von Willens- und Wissenserklärungen ohne Bürgschaften sowie Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse (z.B. Unterschriftenersatz, Eidesstattliche Erklärung, Verlosung, Wettbewerb, Aktenvernichtung)
  4. Art. 4 Bürgschaften
  5. Art. 5 Nicht beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte (z.B. Erbgänge, interne Mutationen, Löschungen) sowie Beratungen
  6. Art. 6 Unterschrift / Handzeichen
  7. Art. 7 Fotokopie / Abschrift / Auszug
  8. Art. 8 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse
  9. Art. 9 Inkasso / Sicherstellung

9 provisions

Art. 1 Öffentliche Beurkundungen im Grundstückswesen ohne Grundpfandrechte, im Personen-, Familien-, Partnerschafts- und Erbrecht sowie im Gesellschaftsrecht

1 Die Grundgebühr im Gesellschafsrecht beträgt CHF 150.00, in allen übrigen Fällen CHF 300.00; zuzüglich Zeitaufwand. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti etc.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt. 2 In der Grundgebühr sind folgende Leistungen enthalten: Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- und Vermessungsamt, Handelsregisteramt oder die Depositenstelle. 3 Für die Berechnung des Zeitaufwandes gelten folgende Ansätze: a) Urkundsperson: CHF 250.00 pro Stunde, die Aufwendungen werden in Einheiten von 15 Minuten verrechnet b) Sekretariat: CHF 150.00 pro Stunde, die Aufwendungen werden in Einheiten von 15 Minuten verrechnet

Art. 2 Grundpfandrechte

1 Fertig vorbereitete Verträge auf Formularvordruck: Pauschalgebühr CHF 250.00. 2 In der Pauschalgebühr sind die folgenden Leistungen enthalten: 3 Entgegennahme des Auftrags, Prüfung der Voraussetzungen für die öffentliche Beurkundung, Prüfung der Urkunde, Durchführung des Beurkundungsverfahrens, Registrierung und Aufbewahrung der Urkunde, Erstellen und die Herausgabe einer Ausfertigung für das Grundbuch- und Vermessungsamt. Leistungen, die den üblichen Aufwand übersteigen, werden zusätzlich gemäss § 1, Abs. 3 verrechnet. 4 Durch die Urkundsperson zu erstellende Verträge: Pauschalgebühr CHF 250.00 zuzüglich Zeitaufwand für die Vertragsausfertigung gemäss § 1 Abs. 3.

Art. 3 Übrige Öffentliche Beurkundungen von Willens- und Wissenserklärungen ohne Bürgschaften sowie Urkunden über Tatbestände, Hergänge und rechtliche Verhältnisse (z.B. Unterschriftenersatz, Eidesstattliche Erklärung, Verlosung, Wettbewerb, Aktenvernichtung)

1 Nach Zeitaufwand gemäss § 1, Abs. 3 Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti etc.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen werden separat in Rechnung gestellt.

Art. 4 Bürgschaften

1 1‰ des Betrages, mindestens CHF 105.00, maximal CHF 2'200.00.

Art. 5 Nicht beurkundungsbedürftige Rechtsgeschäfte (z.B. Erbgänge, interne Mutationen, Löschungen) sowie Beratungen

1 Nach Zeitaufwand gemäss § 1, Abs. 3. Die Auslagen (Telefongebühren, Drittkosten, Porti etc.) sowie zusätzlich benötigte Unterlagen (z.B. Erbbescheinigungen) werden separat in Rechnung gestellt.

Art. 6 Unterschrift / Handzeichen

1 Unterschrift / Handzeichen: CHF 15.00. 2 Für die Bestätigung der Zeichnungsberechtigung gemäss Handelsregistereintrag ist zusätzlich eine Gebühr von CHF 10.00 geschuldet.

Art. 7 Fotokopie / Abschrift / Auszug

1 Fotokopie / Abschrift / Auszug: CHF 10.00 für jede Seite.

Art. 8 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse

1 Zusätzliche Feststellungen rechtlicher oder tatsächlicher Verhältnisse: CHF 10.00–CHF 20.00 je nach Aufwand.

Art. 9 Inkasso / Sicherstellung

1 Die Dienstleistungen können von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig gemacht werden. Wird innert der angesetzten Frist der Vorschuss nicht geleistet, besteht kein Anspruch auf die verlangte Tätigkeit. Die Parteien haften für die Gebühren solidarisch.

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