Law

Vereinbarung über die Musikschule Appenzeller Vorderland

St. Gallen · 213.352.2 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of St. GallenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 8242459619c55ae763b1a45348c4f56748031b5035f48d1e2a998814619f9d4e

Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 als Vereinbarung:2
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1 als Vereinbarung:2

1 Die appenzell-ausserrhodischen Einwohnergemeinden Walzenhausen, Wolfhalden, Heiden, Grub, Wald, Rehetobel und Reute sowie die st.gallischen Schulgemeinden Grub und Eggersriet werden ermächtigt, sich zur gemeinsamen Führung der Musikschule Appenzeller Vorderland zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen. 2 Zweck und Organisation des Verbandes sowie Rechte und Pflichten der Mitglieder unter sich und gegenüber dem Verband sind durch den Zweckverbandsvertrag festzulegen. Dieser bedarf der Genehmigung der zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone. Er tritt nach beidseitiger Genehmigung in Kraft.

Art. 2

1 Dem Verband können weitere Gemeinden beitreten. Er kann von den zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone verpflichtet werden, weitere Gemeinden aufzunehmen. 1 sGS 151.2. 2 In Vollzug ab 10. November 1981. nGS 16–77 213.352.2

Art. 3

1 Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit. Sein Sitz befindet sich am Wohnort des Präsidenten. 2 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gesetzlichen Vorschriften des Kantons Appenzell A.Rh. massgebend. Die Bestimmungen der Vereinbarungskantone über Staatsbeiträge bleiben vorbehalten.

Art. 4

1 Die Aufsicht über den Verband sowie über Schulbetrieb und Unterricht wird von den zuständigen Behörden des Kantons Appenzell A.Rh. im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden des Kantons St.Gallen ausgeübt. Den Vereinbarungskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden vorbehalten.

Art. 5

1 Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und einzelnen Mitgliedern einerseits sowie Dritten anderseits entscheiden die zuständigen ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone.

Art. 6

1 Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen Mitgliedern oder zwischen Verband und Mitgliedern sind dem Erziehungsdepartement des Kantons Appenzell A.Rh. zur Vermittlung vorzulegen. Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet der Regierungsrat des Kantons Appenzell A.Rh.

Art. 7

1 Anstände bei der Wahl von Abgeordneten und der dabei anzuwendenden Vorschriften sowie Anstände in bezug auf die Rechtsstellung der Abgeordneten im Verhältnis zu den delegierenden Mitgliedern werden durch die zuständigen Behörden der Vereinbarungskantone entschieden, denen die Mitglieder angehören.

Art. 8

1 Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einem Mitglied oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, fallen in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden der Vereinbarungskantone. 213.352.2

Art. 9

1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, den Entscheiden der zuständigen Behörden des anderen Kantons Nachachtung zu verschaffen. 2 Entscheide, die eine Geldforderung betreffen, sind nach Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs3 vollstreckbaren gerichtlichen Urteilen gleichgestellt.

Art. 10

1 Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen über Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung werden nach Art. 113 Abs. 1 Ziff. 2 der Bundesverfassung4 dem Bundesgericht unterbreitet.

Art. 11

1 Die Anpassung dieser Vereinbarung an die künftige Gesetzgebung der Vereinbarungskantone bleibt vorbehalten. Diese setzen sich darüber ins Einvernehmen.

Art. 12

1 Diese Vereinbarung tritt in Kraft, sobald sie von den Vereinbarungskantonen unterzeichnet ist. 3 BG über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1889, SR 281.1. 4 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 29. Mai 1874, SR 101. 213.352.2 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 16–77 10.11.1981 10.11.1981 * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 10.11.1981 10.11.1981 Erlass Grunderlass 16–77

← Find another law