Law

Richtlinien Gemeindebeiträge an Vereine

Planken · 125 · communal act

Ask the law about thisMore laws of PlankenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-11-01.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 39d154cba538c56ccddb9cb90f49c20bbd677e52c45f0ce81d40bc5fded9c6c9

1 provision

Richtlinien Plankner Ortsvereine für die Gewährung von Gemeindebeiträgen Seite 1 von 7 Sinn und Zweck der Gemeindebeiträge Die Gemeinde betrachtet ein vielschichtiges Vereinsleben auf den Gebieten Sport, Kultur und sinnvoller Freizeitgestaltung als wichtigen Faktor zur Förderung des Wohlbefindens im Rahmen der dörflichen Gemeinschaft. Zur Aufrechterhaltung einer geordneten Vereinsstruktur im Allgemeinen und zur Förderung der Vereinsjugend im speziellen, entrichtet die Gemeinde an die Dorfvereine jährlich finanzielle Beiträge nach Massgabe der nachfolgenden Richtlinien. 1. Recht auf Berücksichtigung haben Grundsätzlich alle in Planken domizilierten Vereine die folgende Kriterien erfüllen: Alle Vereine die a) in der Vereinsliste der Gemeinde eingetragen sind und nicht als Landes- oder überregionale Vereine aufscheinen. Aufnahme in die Vereinsliste finden Vereine, die den offiziellen Vereinssitz in Planken haben und keine kommerziellen Ziele verfolgen. Über die Aufnahme in die Vereinsliste entscheidet der Gemeinderat auf Antrag der Gemeindevorstehung. b) in der Gemeinde einen aktiven Beitrag im kulturellen, sozialkaritativen oder sportlichen Bereich leisten und vor allem eine aktive Kinder- und Jugendarbeit betreiben sowie mindestens 3 aktive Mitglieder aufweisen. 2. Berechnung des Gemeindebeitrages 2.1. Gesamtbeitrag Der Gesamtbeitrag summiert sich aus drei Teilbereichen: 1. Grundbeitrag 2. Beitrag für Kinder-, Jugendförderung und Anzahl Mitglieder 3. Sonderbeiträge 2.2. Der Gesamtbeitrag unterliegt einer gestaffelten Auszahlung. Die in Planken wohnhaften Mitglieder eines Vereins finden beim Gesamtbeitrag wie folgt Berücksichtigung: Seite 2 von 7 Ist der Anteil der in Planken wohnhaften Mitglieder, oder solche, welche in Planken wohnhaft waren: a) mindestens 60% erfolgt die Auszahlung des Gesamtbeitrages zu 100% 50% erfolgt die Auszahlung des Gesamtbeitrages zu 80% 40% erfolgt die Auszahlung des Gesamtbeitrages zu 60% 30% erfolgt die Auszahlung des Gesamtbeitrages zu 50% 20% erfolgt die Auszahlung des Gesamtbeitrages zu 40% b) kleiner als 20% erhält der Verein ein Pauschalbetrag von CHF 300.00 c) kleiner als 10% erfolgt keine Auszahlung von Gemeindebeiträgen 2.3.a) Grundbeitrag Der Grundbeitrag berücksichtigt das offizielle Alter des Vereins: 01 - 05 Jahre CHF 800.00 06 - 20 Jahre CHF 1'600.00 21 - 60 Jahre CHF 2'400.00 61 - und mehr Jahre CHF 3'200.00 2.3.b) Beitrag für Kinder- und Jugendförderung Mit der Kinder- und Jugendförderung soll vor allem die Vereinsbasis unterstützt werden. Dieser Beitrag ist von zwei Kriterien abhängig und ergibt zusammen den Betrag der Kinder- und Jugendförderung. 1. Anzahl Kinder- und Jugendliche im Verein. 2. Anzahl der Kinder- und Jugendlichen zum Verhältnis der Gesamtmitglieder. Ist die Anzahl der Kinder- und Jugendlichen zur Anzahl der erwachsenen Mitglieder mindestens 40 %, wird dafür ein Bonus von CHF 1'000.00 gewährt. Berechnung der Kinder- und Jugendförderung: Anzahl Kinder- und Jugendliche bis 18 Jahre x Beitrag CHF 30.00 2.3.c) Beitrag aktive Erwachsene Seite 3 von 7 Anzahl aktive Erwachsene x Beitrag CHF 20.00 2.3.d) Sonderbeiträge Um die Vereine an ein gewisses Leistungsprinzip zu binden, werden für besondere Aktivitäten sowie für nachweisbare Mehraufwände Sonderbeiträge anhand nachfolgender Tabelle vergütet: Sport: S1 Regelmässige Teilnahme an Meisterschaften, Wettkämpfen, etc. CHF 500.00 S2 Beitrag für nur geringfügige Inanspruchnahme von gemeindeeigener Infrastruktur (keine Dauerbelegung von Sportstätten etc.) CHF 500.00 S3 Unterhalt von Kinder oder Jugendgruppen Pauschal pro Gruppe CHF 250.00 S4 Durchführung und Organisation eines Gemeindeanlasses wie z.B. Sportfest, etc. pro Anlass CHF 500.00 S5 Durchführung eines Sportanlasses für Plankner Schüler/innen z.B. Kinderskirennen, Juniorenturnier, etc. pro Anlass CHF 500.00 Kultur, Sozial-karitativ: K1 Regelmässige kirchliche und gemeindeinterne Auftritte, wie Prozession, Messe, etc. (mindestens 4x pro Jahr) CHF 1'000.00 K2 Durchführung Verbandsfeste CHF 1'000.00 K3 Durchführung von Grossanlässen wie z.B. Konzerte, Fasnacht, Funkensonntag, Dorffest CHF 500.00 K4 Teilnahme an musikalischen Wettkämpfen in der CHF 500.00 Ober- oder Kunststufe K5 Beitrag für nur geringfügige Inanspruchnahme CHF 500.00 von gemeindeeigener Infrastruktur Seite 4 von 7 TurnleiterInnenentschädigung, Feuerwehrkommandant- und - stellvertreterentschädigung werden als Sonderbeiträge pauschal ausbezahlt. Die Dirigentenbeiträge unterstehen einem speziellen Reglement, welches als Anhang 1 diesen Richtlinien beigefügt ist. Der Verein für Kinderbetreuung Planken unterliegt nicht diesem Reglement. 3. Voraussetzungen Für die Anspruchsberechtigung eines Gemeindebeitrages ist die Erfüllung folgender Voraussetzungen erforderlich: - Erfüllung der unter Punkt 1. und Punkt 2. erwähnten Grundsätze. - Termingerechte Eingabe des komplett ausgefüllten Fragebogens bis jeweils 31. Januar. Nicht rechtzeitig eingereichte Fragebögen sowie unwahre Angaben führen zur Streichung des Beitrages. - Vollständige Namensliste mit Adresse und Jahrgang der Mitglieder. - Jahresbericht des vergangenen Vereinsjahres. 4. Ausschüttung Die Ausschüttung erfolgt immer im 1. Quartal auf das abgelaufene Jahr (1.1.....- 31.12....). Über die Ausschüttung entscheidet der Gemeinderat auf Vorschlag der Gemeindevorstehung. Dem Gemeinderat bleibt es vorbehalten, auch Beitragskürzungen vorzunehmen. 5. Inkrafttretung Dieses Reglement wurde vom Gemeinderat an seiner Sitzung vom 11. Juni 2002, Beschluss Nr. 2002/79 genehmigt und gelangt erstmals zur Anwendung bei der Berechnung der Vereinsbeiträge für das Jahr 2002. Am 11. Juni 2002, hat der Gemeinderat u.a. eine Regelung für Plankner Ortsvereine betr. „Beiträge für Vereinsjubiläen“ bewilligt. Diese Rege- Seite 5 von 7 lung wird gemäss Beschluss des Gemeinderates vom 11. Juni 2002, Beschluss Nr. 2002/79 als Anhang 2 in diese Richtlinien integriert. Planken, 11. Juni 2002 Gaston Jehle, Vorsteher Josy Biedermann Vizevorsteherhin

← Find another law