Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 fccc3c3f3328d5f61455466a4df52bb337335aecd119e44ba400b9d1b9207561
6 provisions
§ 1
Umfang der Massnahmen
1 Das Landwirtschaftliche Zentrum Ebenrain des Kantons Basel-Landschaft
(kurz: LZE) führt im Auftrag des Kantons Solothurn in dessen Hoheitsgebiet die
Massnahmen aufgrund der Verordnung vom 7. Dezember 19982) über den
Rebbau und die Einfuhr von Wein (Weinverordnung) durch.
2 Es gelten im Kanton Solothurn die Bestimmungen der Verordnung über den
Pflanzenbau des Kantons Basel-Landschaft3), Kapitel C. Weinbau, ohne § 7
Gemeinderebwärterin oder Gemeinderebwärter.
§ 2
Direkte Kontakte
1 Das LZE verkehrt direkt mit den Betrieben und, soweit nötig, mit den Gemeinden des Kantons Solothurn.
2 Das Amt für Landwirtschaft vertritt den Kanton Solothurn gegenüber dem
LZE.
§ 3
Kosten
1 Der Kanton Solothurn entschädigt den Kanton Basel-Landschaft mit 6'000
Franken pauschal pro Jahr.
2 Beratungen und Dienstleistungen, die über den Vollzug der Massnahmen hinausgehen, werden getrennt abgerechnet.
§ 4
Rechtsschutz
1 Die Beurteilung von Beschwerden gegen die Entscheide des LZE erfolgt
durch den Kanton Solothurn.
1) Beschlossen am 27. November 2007 / 30. Juni 2009
2) SR 916.140
3) SGS 516.31
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1174
2 516.34
§ 5
Dauer der Vereinbarung
1 Die Vereinbarung gilt für die Dauer von drei Jahren ab Inkrafttreten. Danach
kann sie unter Einhaltung einer einjährigen Frist auf Ende des Kalenderjahres
schriftlich gekündigt werden. Ohne Kündigung verlängert sich die Vereinbarung
automatisch um ein Jahr.
§ 6
Schlussbestimmungen
1 Die Vereinbarung vom 28. September / 12. Oktober 19934) über die Zusammenarbeit zwischen dem Kanton Solothurn und dem Kanton Basel-Landschaft
betreffend den Vollzug von Massnahmen im Rebbau wird aufgehoben.
2 Diese Vereinbarung tritt auf den 1. Januar 2008 in Kraft.
4) GS 31.379, SGS 516.34
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1174
3 516.34
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
30.06.2009 01.01.2008 Erlass Erstfassung GS 36.1174
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1174
4 516.34
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 30.06.2009 01.01.2008 Erstfassung GS 36.1174
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 36.1174