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Interkantonale Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen

Thurgau · 720.4 · intercantonal agreement

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Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

Ausnahmen 1 Die Vereinbarung findet keine Anwendung auf: a. Aufträge an Behinderteninstitutionen, Wohltätigkeitseinrichtungen und Strafanstalten; b. Aufträge, die im Rahmen von Agrar- und Ernährungshilfsprogrammen erteilt werden; IVöB 2001 720.4 c. * Aufträge, die aufgrund eines Staatsvertrages über ein gemeinsam zu verwirklichendes und zu tragendes Objekt vergeben werden; d. Aufträge, die aufgrund eines besonderen Verfahrens einer internationalen Organisation vergeben werden; e. Aufträge für die Beschaffung von Waffen, Munition oder Kriegsmaterial und für die Erstellung von Bauten der Kampf- und Führungsinfrastruktur von Gesamtverteidigung und Armee. 2 Die Auftraggeberin und der Auftraggeber brauchen einen Auftrag nicht nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung zu vergeben, wenn: a. dadurch die öffentliche Ordnung oder die öffentliche Sicherheit gefährdet sind; b. der Schutz von Gesundheit und Leben von Mensch, Tier und Pflanzen dies erfordert; oder c. dadurch bestehende Schutzrechte des geistigen Eigentums verletzt würden. 4. Abschnitt: Verfahren * Art. 11 Allgemeine Grundsätze 1 Bei der Vergabe von Aufträgen werden folgende Grundsätze eingehalten: a. Nichtdiskriminierung und Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbieter; b. wirksamer Wettbewerb; c. Verzicht auf Abgebotsrunden; d. Beachtung der Ausstandsregeln; e. Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen und der Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer; f. Gleichbehandlung von Frau und Mann; g. Vertraulichkeit von Informationen. Art. 12 Verfahrensarten 1 Es werden folgende Verfahrensarten unterschieden: a. das offene Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt und alle Anbieterinnen und Anbieter ein Angebot einreichen können; 720.4 IVöB 2001 b. das selektive Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den geplanten Auftrag öffentlich ausschreibt. Alle Anbieterinnen und Anbieter können einen Antrag auf Teilnahme einreichen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt aufgrund von Eignungskriterien die Anbieterinnen und Anbieter, die ein Angebot einreichen dürfen. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann die Zahl der zur Angebotsabgabe eingeladenen Anbieterinnen und Anbieter beschränken, wenn sonst die Auftragsvergabe nicht effizient abgewickelt werden kann. Dabei muss ein wirksamer Wettbewerb gewährleistet sein; bbis * das Einladungsverfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber bestimmt, welche Anbieterinnen oder Anbieter ohne Ausschreibung direkt zur Angebotsabgabe eingeladen werden. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber muss wenn möglich mindestens drei Angebote einholen; c. das freihändige Verfahren, bei dem die Auftraggeberin oder der Auftraggeber einen Auftrag ohne Ausschreibung direkt vergibt. 2 ... * 3 Wer einen Planungs- oder Gesamtleistungswettbewerb veranstaltet, regelt im Rahmen der Grundsätze dieser Vereinbarung das Verfahren im Einzelfall. Die Auftraggeberin oder der Auftraggeber kann dabei ganz oder teilweise auf einschlägige Be - stimmungen von Fachverbänden verweisen, soweit solche Bestimmungen nicht gegen die Grundsätze dieser Vereinbarung verstossen. * Art. 12bis *Wahl der Verfahren 1 Aufträge im Staatsvertragsbereich können wahlweise im offenen oder selektiven Verfahren vergeben werden. In besonderen Fällen gemäss den internationalen Verträgen können sie im freihändigen Verfahren vergeben werden. 2 Aufträge im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich können gemäss den Schwellenwerten im Anhang 2 überdies im Einladungs- oder im freihändigen Verfahren vergeben werden. 3 Die Kantone können im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich für die Verfahren tiefere Schwellenwerte ansetzen. Daraus dürfen keine Gegenrechtsvorbehalte abgeleitet werden. Art. 13 Kantonale Ausführungsbestimmungen 1 Die Ausführungsbestimmungen gewährleisten: a. * die notwendigen Veröffentlichungen sowie die Publikation der Schwellenwerte; b. die Bezugnahmen auf nichtdiskriminierende technische Spezifikationen; c. die Bestimmung von ausreichenden Fristen für die Einreichung der Angebote; d. ein Verfahren zur Überprüfung der Eignung der Anbieterinnen und Anbieter nach objektiven und überprüfbaren Kriterien; IVöB 2001 720.4 e. die gegenseitige Anerkennung der Qualifikation der Anbieterinnen und Anbieter, die in ständigen Listen der beteiligten Kantone eingetragen sind; f. die geeigneten Zuschlagskriterien, die den Zuschlag an das wirtschaftlich günstigste Angebot gewährleisten; g. den Zuschlag durch Verfügung; h. die Mitteilung und kurze Begründung des Zuschlages; i. die Beschränkung von Abbruch und Wiederholung des Vergabeverfahrens auf wichtige Gründe; j. * die Archivierung. Art. 14 Vertragsschluss 1 Der Vertrag mit der Anbieterin oder dem Anbieter darf nach dem Zuschlag nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt. 2 Ist ein Beschwerdeverfahren ohne aufschiebende Wirkung gegen den Zuschlag hängig, so teilt die Auftraggeberin oder der Auftraggeber den Vertragsschluss umgehend der Beschwerdeinstanz mit. 5. Abschnitt: Rechtsschutz Art. 15 Beschwerderecht und Frist 1 Gegen Verfügungen der Auftraggeberin oder des Auftraggebers ist die Beschwerde an eine unabhängige kantonale Instanz zulässig. Diese entscheidet endgültig. 1bis Als durch Beschwerde selbständig anfechtbare Verfügungen gelten: * a. die Ausschreibung des Auftrags; b. der Entscheid über Aufnahmen einer Anbieterin oder eines Anbieters in eine ständige Liste gemäss Art. 13 lit. e; c. der Entscheid über Auswahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer im selektiven Verfahren; d. der Ausschluss aus dem Verfahren; e. der Zuschlag, dessen Widerruf oder der Abbruch des Vergabeverfahrens. 2 Beschwerden sind schriftlich und begründet innert zehn Tagen seit Eröffnung der Verfügungen einzureichen. 2bis Es gelten keine Gerichtsferien. * 3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, ist das Bundesgericht für Beschwerden, welche die Anwendung dieser Vereinbarung betreffen, zuständig. 720.4 IVöB 2001 Art. 16 Beschwerdegründe 1 Mit der Beschwerde können gerügt werden: a. Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens; b. unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes. 2 Unangemessenheit kann nicht geltend gemacht werden. 3 Fehlen kantonale Ausführungsbestimmungen, können die Bestimmungen dieser Vereinbarung direkt geltend gemacht werden. Art. 17 Aufschiebende Wirkung 1 Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. 2 Die Beschwerdeinstanz kann auf Gesuch oder von Amtes wegen die aufschiebende Wirkung erteilen, wenn die Beschwerde als ausreichend begründet erscheint und keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen. 3 Wird die aufschiebende Wirkung auf Gesuch der Beschwerdeführerin oder des Beschwerdeführers angeordnet und kann sie zu einem bedeutenden Nachteil führen, kann die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer innerhalb nützlicher Frist zur Leistung von Sicherheiten für die Verfahrenskosten und mögliche Parteientschädigungen verpflichtet werden. Wird die Sicherheit nicht fristgerecht geleistet, wird der Entscheid über die aufschiebende Wirkung hinfällig. 4 Die Beschwerdeführerin oder der Beschwerdeführer sind verpflichtet, den Schaden, der aus der aufschiebenden Wirkung entstanden ist, wenn sie absichtlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, zu ersetzen. Art. 18 Entscheid 1 Ist der Vertrag noch nicht abgeschlossen, kann die Beschwerdeinstanz die Aufhebung der Verfügung beschliessen und in der Sache selbst entscheiden oder sie an die Auftraggeberin oder den Auftraggeber mit oder ohne verbindliche Anordnungen zurückweisen. 2 Ist der Vertrag bereits abgeschlossen und erweist sich die Beschwerde als begründet, stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass die Verfügung rechtswidrig ist. IVöB 2001 720.4 6. Abschnitt: Überwachung Art. 19 Kontrolle und Sanktionen 1 Die Kantone überwachen die Einhaltung der Vergabebestimmungen vor und nach dem Zuschlag durch die Auftraggeberinnen oder Auftraggeber und die Anbieterinnen und Anbieter. 2 Sie sehen Sanktionen für den Fall der Verletzung der Vergabebestimmungen vor. 7. Abschnitt: Schlussbestimmungen

Art. 2

Beitritt und Austritt 1 Jeder Kanton kann der Vereinbarung beitreten, indem er seine Beitrittserklärung dem Interkantonalen Organ übergibt, das sie dem Bund mitteilt. 2 Der Austritt kann auf das Ende eines Kalenderjahres erfolgen. Er ist sechs Monate im voraus dem Interkantonalen Organ anzuzeigen, das den Austritt dem Bund mitteilt. Art. 21 Inkrafttreten 1 Die Vereinbarung tritt, sobald ihr zwei Kantone beigetreten sind, durch Veröffentlichung in der amtlichen Sammlung der Bundesgesetze und für weitere Mitglieder mit der Veröffentlichung ihres Beitrittes im gleichen Organ in Kraft1). 2 Gleiches gilt für Ergänzungen und Änderungen der Vereinbarung. 3 Im Verhältnis zu den Kantonen, welche die vorliegend geänderten Bestimmungen vom 15. März 2001 nicht übernommen haben, gilt weiterhin die unveränderte Vereinbarung vom 25. November 1994. * Art. 22 Übergangsrecht 1 Die Vereinbarung gilt für die Vergabe von Aufträgen, die nach dem Inkrafttreten der Vereinbarung ausgeschrieben oder vergeben wurden. 2 Im Fall eines Austrittes gilt die Vereinbarung für die Vergabe von Aufträgen, die vor dem Ende des Kalenderjahres, auf das der Austritt wirksam wird, ausgeschrieben werden. 1) Beitritt Kanton TG gemäss § 1 des Gesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen vom 18. Dezember 1996 (RB 720.2) sowie gemäss GRB vom 5. November 2003, in Kraft getreten am 1. Juni 2004. 720.4 IVöB 2001 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Amtsblatt Erlass 25.11.1994 18.12.1996 Erstfassung 45/2003 Art. 1 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 2 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 3 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Titel 2. 15.03.2001 01.06.2004 aufgehoben 45/2003 Art. 4 Abs. 2, c. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 4 Abs. 2, cbis 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 4 Abs. 2, d. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 4 Abs. 2, e. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 4 Abs. 2, g. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 4 Abs. 2, h. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 4 Abs. 3 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 4 Abs. 4 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 5 15.03.2001 01.06.2004 aufgehoben 45/2003 Art. 5bis 15.03.2001 01.06.2004 aufgehoben 45/2003 Art. 6 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 7 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 8 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 9 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 9 Abs. 1, b. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 9 Abs. 1, c. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 10 Abs. 1, c. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Titel 4. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 12 Abs. 1, bbis 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 12 Abs. 2 15.03.2001 01.06.2004 aufgehoben 45/2003 Art. 12 Abs. 3 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 12bis 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 13 Abs. 1, a. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 13 Abs. 1, j. 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 15 Abs. 1bis 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 15 Abs. 2bis 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 Art. 21 Abs. 3 15.03.2001 01.06.2004 geändert 45/2003 IVöB 2001 720.4 Anhang 11) Schwellenwerte im Staatsvertragsbereich a) Government Procurement Agreement GPA (WTO-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen) Auftraggeberin oder Auftraggeber Auftragswert CHF Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Kantone 8 700 000 350 000 350 000 Behörden und öffentliche Unternehmen in den Sektoren Wasser, Energie, Verkehr und Telekommunikation 8 700 000 700 000 700 000 1) Fassung gemäss Beschluss des InöB vom 31. Mai 2010, in Kraft gesetzt auf den 1. Juli 2010. 720.4 IVöB 2001 b) Gemäss Bilateralem Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft sind auch folgende Auftraggeberinnen und Auftraggeber dem Staatsvertragsbereich unterstellt: Auftraggeberin oder Auftraggeber Auftragswert CHF Bauarbeiten (Gesamtwert) Lieferungen Dienstleistungen Gemeinden/Bezirke 8 700 000 350 000 350 000 Private Unternehmen mit ausschliesslichen oder besonderen Rechten in den Sektoren Wasser, Energie und Verkehr (inkl. Drahtseilbahnen und Skiliftanlagen) 8 700 000 700 000 700 000 Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich des Schienenverkehrs und im Bereich der Gas- und Wärmeversorgung 8 000 000 640 000 640 000 Öffentliche sowie aufgrund eines besonderen oder ausschliesslichen Rechts tätige private Unternehmen im Bereich der Telekommunikation 8 000 000 960 000 960 000 IVöB 2001 720.4 Anhang 21) Schwellenwerte und Verfahren im von Staatsverträgen nicht erfassten Bereich Verfahrensarten Lieferungen (Auftragswert CHF) Dienstleistungen (Auftragswert CHF) Bauarbeiten (Auftragswert CHF) Baunebengewerbe Bauhauptgewerbe Freihändige Vergabe 100 000 150 000 150 000 300 000 Einladungsverfahren 250 000 250 000 250 000 500 000 offenes / selektives Verfahren ab 250 000 ab 250 000 ab 250 000 ab 500 000 1) Fassung gemäss Interkantonaler Vereinbarung vom 15. März 2001.

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