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3 provisions
§ 1
1 Beamte und Angestellte können zur Wohnsitznahme im Kanton oder in dessen unmittelbarer Umgebung verpflichtet werden, wenn sie
a) Notfall-, Kranken- und Katastrophendienst,
b) Polizei- oder Ordnungsdienst,
c) Bereitschafts-, Überwachungs- oder Sicherheitsdienst,
d) Pikett-, Wartungs- oder Schichtdienst,
e) Abwartdienst
oder ähnliche Dienste, die die dauernde Anwesenheit im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe erheischen, zu leisten haben.
§ 2
1 Für die in § 1 genannten Funktionen kann das Wohnen im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe
durch Dienstreglemente und Amtsordnungen allgemein vorgeschrieben oder durch die Wahlbehörde
im Einzelfall verfügt werden.
2 Gleichzeitig ist zu bestimmen, welches angrenzende Gebiet nach den Erfordernissen der Stellen, die
in Frage stehen, als unmittelbare Umgebung des Kantons zu gelten hat. Wenn der Dienst es rechtfer -
tigt, kann auch Wohnen im Kanton vorgeschrieben werden.
§ 3
1 Vorbehalten bleiben besondere Fälle, bei denen eine weitergehende Beschränkung in der Wohnungswahl aus dienstlichen Gründen festgesetzt werden kann (Wohnen in einem öffentlichen Verwaltungsgebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe usw.).
Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit.
1) Ingress: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt § 17 des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (SG 162.100).
Wohnsitz von Beamten und Angestellten: Verordnung 162.130
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
04.02.1969 04.02.1969 Erlass Erstfassung KB 08.02.1969
Wohnsitz von Beamten und Angestellten: Verordnung 162.130
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 04.02.1969 04.02.1969 Erstfassung KB 08.02.1969