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Verordnung betreffend den Wohnsitz von Beamten und Angestellten

Basel-Stadt · 162.130 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3

3 provisions

§ 1

1 Beamte und Angestellte können zur Wohnsitznahme im Kanton oder in dessen unmittelbarer Umgebung verpflichtet werden, wenn sie a) Notfall-, Kranken- und Katastrophendienst, b) Polizei- oder Ordnungsdienst, c) Bereitschafts-, Überwachungs- oder Sicherheitsdienst, d) Pikett-, Wartungs- oder Schichtdienst, e) Abwartdienst oder ähnliche Dienste, die die dauernde Anwesenheit im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe erheischen, zu leisten haben.

§ 2

1 Für die in § 1 genannten Funktionen kann das Wohnen im Kanton oder in dessen unmittelbarer Nähe durch Dienstreglemente und Amtsordnungen allgemein vorgeschrieben oder durch die Wahlbehörde im Einzelfall verfügt werden. 2 Gleichzeitig ist zu bestimmen, welches angrenzende Gebiet nach den Erfordernissen der Stellen, die in Frage stehen, als unmittelbare Umgebung des Kantons zu gelten hat. Wenn der Dienst es rechtfer - tigt, kann auch Wohnen im Kanton vorgeschrieben werden.

§ 3

1 Vorbehalten bleiben besondere Fälle, bei denen eine weitergehende Beschränkung in der Wohnungswahl aus dienstlichen Gründen festgesetzt werden kann (Wohnen in einem öffentlichen Verwaltungsgebäude oder in dessen unmittelbarer Nähe usw.). Diese Verordnung ist zu publizieren; sie tritt sofort in Wirksamkeit. 1) Ingress: Dieses Gesetz ist aufgehoben. Massgebend ist jetzt § 17 des Personalgesetzes vom 17. 11. 1999 (SG 162.100). Wohnsitz von Beamten und Angestellten: Verordnung 162.130 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 04.02.1969 04.02.1969 Erlass Erstfassung KB 08.02.1969 Wohnsitz von Beamten und Angestellten: Verordnung 162.130 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 04.02.1969 04.02.1969 Erstfassung KB 08.02.1969

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