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33 provisions
Art. 1
Zweck und Gegenstand
1 Mit diesem Gesetz soll die Angemessenheit und Qualität der von den
sonder- und sozialpädagogischen Institutionen und professionellen Pflegefamilien angebotenen Leistungen sichergestellt werden.
2 Zu diesem Zweck werden mit ihm:
a) die Bedingungen, zu denen die Leistungen der Institutionen angeboten
werden können, festgesetzt;
b) die Beziehungen zwischen dem Staat und den Institutionen sowie den
professionellen Pflegefamilien festgelegt;
c) die Bedingungen für die Finanzierung der Leistungen von Institutionen
und professionellen Pflegefamilien durch die öffentliche Hand bestimmt.
2 Sonder- und sozialpädagogische Institutionen
2.1 Gemeinsame Bestimmungen
Art. 2
Begriffsbestimmung
1 Sonder- und sozialpädagogische Institutionen sind Einrichtungen, die für
Menschen mit Behinderungen, für Suchtkranke und Personen mit sozialpädagogischem Betreuungsbedarf stationäre Leistungen in den Bereichen der Unterbringung, des Schulunterrichts, der Ausbildung, der Beschäftigung oder
der Arbeit anbieten.
2 Sie können auch ambulante Leistungen erbringen.
Art. 3
Planung
1 Die Bedarfsplanung für das institutionelle Angebot stützt sich auf eine Bedarfsanalyse und berücksichtigt die inner- und ausserhalb des Kantons zur
Verfügung stehenden Leistungen.
2 Sie wird vom Staatsrat verabschiedet.
Art. 4
Koordination
1 Der Staat sorgt für die Koordination der Leistungen zwischen den Institutionen und anderen Anbietenden.
2 Er stellt den Übergang innerhalb des Institutionsbereichs sowie zwischen
den Institutionen und dem familiären, schulischen und beruflichen Umfeld
der Person sicher.
3 Der Staatsrat ernennt eine Kommission, die:
a) zu den Entwürfen der Bedarfsplanung zuhanden des Staatsrats Stellung
nimmt;
b) Vorschläge zur Verbesserung der Koordination im Institutionsbereich
erarbeitet.
4 Der Kommission gehören Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Direktionen des Staatsrats, der Gemeinden sowie der Institutionen und weiterer
Leistungserbringer an.
Art. 5
Betriebsbewilligung
1 Für den Betrieb einer sonder- und sozialpädagogischen Institution mit einer
Aufnahmekapazität von mehr als fünf Personen ist eine Betriebsbewilligung
erforderlich.
2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Institution:
a) über Räumlichkeiten und eine Ausstattung, die den Anforderungen an
Hygiene und Sicherheit gemäss den Bedürfnissen der aufgenommenen
Bevölkerungsgruppe entsprechen, verfügt;
b) über ein Betreuungskonzept verfügt und eine entsprechende Organisation aufweist;
c) die vom Staatsrat festgelegten Qualitätskriterien erfüllt;
d) von Personen, die über eine entsprechende Ausbildung und über ausreichende Erfahrung verfügen und Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten, geleitet wird.
3 Der Staatsrat bezeichnet die zuständige Behörde und setzt das Verfahren
fest.
Art. 6
Anerkennung
1 Für Beitragsleistungen der öffentlichen Hand muss die sonder- und sozialpädagogische Institution über eine Betriebsbewilligung nach Artikel 5 und
eine Anerkennung verfügen.
2 Die Anerkennung wird für fünf Jahre erteilt, wenn die Leistungen der Institution:
a) den vom Staatsrat festgelegten Kriterien bei der Qualität, der Ausbildung und der Geschäftsführung entsprechen;
b) den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit einhalten;
c) der Bedarfsplanung des Kantons entsprechen;
d) in einer Rahmenvereinbarung präzisiert wurden, welche die Art der Zusammenarbeit zwischen Staat und Institution festhält.
Art. 7
Subventionierung der anerkannten sonder- und sozialpädagogischen Institutionen
1 Die öffentliche Hand übernimmt das vom Staat anerkannte Betriebsdefizit.
2 Sie beteiligt sich an der Finanzierung der Investitionskosten, indem sie den
Zinsaufwand und die Abschreibungen in der Erfolgsrechnung der Institution
berücksichtigt.
3 Sie trägt je nach den finanziellen Mitteln der Institutionen zur Finanzierung
der Immobilieninvestitionen bei.
4 Die Subventionen der öffentlichen Hand und die Modalitäten für ihre
Gewährung werden jährlich in einem Leistungsvertrag festgehalten.
5 Interkantonale Vereinbarungen bleiben vorbehalten.
Art. 8
Beteiligung der Leistungsempfängerinnen und –empfänger
1 Die Leistungsempfängerinnen und –empfänger oder die zu ihrem Unterhalt
verpflichteten Personen beteiligen sich an den Betreuungskosten.
2 Der Staatsrat legt die Modalitäten dieser Beteiligung fest.
Art. 9
Aufteilung der Beitragsleistung der öffentlichen Hand
1 Die Beitragsleistung der öffentlichen Hand geht zu 45 % zulasten des Staates und zu 55 % zulasten der Gemeinden.
2 Die Aufteilung unter den Gemeinden erfolgt entsprechend ihrer zivilrechtlichen Bevölkerung aufgrund der letzten vom Staatsrat verabschiedeten Zahlen.
Art. 10
Dachorganisation
1 Die für den Sozialbereich zuständige Direktion 1) (die Direktion) kann die
Dachorganisation der sonder- und sozialpädagogischen Institutionen mit bestimmten Aufgaben betrauen, die einem Bedürfnis sämtlicher Institutionen
entsprechen.
2.2 Anerkannte sonder- und sozialpädagogische Institutionen für
Art. 11 Erwachsene mit Behinderung
Leistungsempfängerinnen und –empfänger
1 Zugang zu Leistungen der Institutionen für Erwachsene mit Behinderungen
haben Personen, die gemäss der Bedarfsabklärung solche Leistungen benötigen.
2 Die Person muss entweder Bezügerin oder Bezüger einer Invalidenrente
sein oder als invalid im Sinne der Bundesgesetzgebung gelten, oder sie muss
über eine Bewilligung verfügen, solche Leistungen in Anspruch zu nehmen
(Art. 12).
3 Falls es aufgrund der persönlichen und medizinischen Situation nötig ist,
kann die Direktion Menschen mit Behinderungen, die auf den Zuspruch einer
Invalidenrente warten, vorübergehend Leistungen einer Institution zukommen lassen.
4 Personen, die weder den Anforderungen nach Absatz 2 noch denjenigen
nach Absatz 3 entsprechen, müssen vorgängig bei der Direktion gemeldet
werden und für die Leistungen über eine Kostenübernahmegarantie verfügen.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
Art. 12
Bewilligung für die Inanspruchnahme von Leistungen der Institutionen
1 Wenn folgende Bedingungen erfüllt sind, kann die Direktion Menschen mit
Behinderungen die Inanspruchnahme von Leistungen der Institutionen bewilligen:
a) rechtskräftige Verfügung über die Ablehnung einer Invalidenrente;
b) Bescheinigung einer bedeutsamen, andauernden Beeinträchtigung der
Gesundheit durch eine Vertrauensärztin oder einen Vertrauensarzt;
c) Vollendung des 30. Lebensjahres.
2 Die Bewilligung zur Inanspruchnahme einer Beschäftigungsleistung einer
Institution kann nur Personen, die während zehn Jahren materielle Sozialhilfe
im Kanton Freiburg bezogen haben, davon die letzten fünf Jahre vor Einreichen des Gesuchs, und auf Vorschlag der Interinstitutionellen Zusammenarbeit, erteilt werden.
Art. 13
Bedarfsabklärung
1 Jede Person mit Behinderung, die Leistungen einer anerkannten sonder- und
sozialpädagogischen Institution beziehen möchte, beantragt eine individuelle
Bedarfsabklärung, um einen Leistungsvorschlag zu erhalten.
2 Die Person liefert dafür die nötigen Informationen und willigt ein, dass diese Daten zur Genehmigung des Leistungsvorschlags dem für Erwachsene mit
Behinderungen zuständigen Amt 2) (das Amt) übermittelt werden. Ausser mit
Zustimmung der Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung dürfen die Daten
nicht zu anderen Zwecken verwendet werden.
3 Die individuelle Bedarfsabklärung wird von den anerkannten sonder- und
sozialpädagogischen Institutionen, den Spitalnetzen, den vom Staat beauftragten Stellen und dem Amt durchgeführt.
4 Sie erfolgt mit einem vom Staatsrat festgelegten Instrument und aufgrund
eines Verfahrens, welche insbesondere die von der Person geäusserten Erwartungen berücksichtigen.
Art. 14
Genehmigung des Leistungsvorschlags
1 Jeder Leistungsvorschlag muss vom Amt genehmigt werden.
2 Die individuelle Bedarfsabklärung und der Leistungsvorschlag werden dem
Amt über ein Abrufverfahren zur Verfügung gestellt.
3 Mit dem Genehmigungsentscheid wird bestätigt, dass überprüft wurde, ob
die vorgeschlagene Leistung den individuellen Bedarf und die Kosten angemessen berücksichtigt.
2) Heute: Sozialvorsorgeamt.
4 Mit der Genehmigung verpflichtet sich die öffentliche Hand zur Kostenübernahme.
Art. 15
Förderplanung
1 In Zusammenarbeit mit der Person und gestützt auf die Bedarfsabklärung
legt die Institution die allgemeinen Ziele und die Modalitäten der Betreuung
vertraglich fest.
Art. 16
Schlichtungsverfahren
1 Streitigkeiten zwischen Menschen mit Behinderungen und Institutionen
können in einem Schlichtungsverfahren bei der Kommission für die Aufsicht
über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte
geklärt werden.
2 Zeigt sich beim Schlichtungsverfahren, dass die Voraussetzungen für die
Betriebsbewilligung oder die Anerkennung allenfalls nicht mehr erfüllt sind,
so richtet die Kommission eine Stellungnahme an die Direktion.
Art. 17
Planungskommission
1 Der Staatsrat ernennt eine Kommission für die Ausarbeitung der Bedarfsplanung.
2 Der Kommission gehören Vertreterinnen und Vertreter der erwachsenen
Menschen mit Behinderungen, der Institutionen und weiterer Leistungserbringenden sowie der Spitalkreise und der kantonalen Verwaltung an.
3 Zuhanden der Direktion nimmt sie Stellung zu den Vorschlägen für die Umsetzung neuer Projekte und die Schaffung neuer Plätze, die ihr vom Amt unterbreitet werden.
2.3 Anerkannte sonder- und sozialpädagogische Institutionen für
Art. 18 Minderjährige
Leistungsempfängerinnen und –empfänger
1 Zugang zu Leistungen der Institutionen für Minderjährige mit Behinderungen haben Personen, die gemäss der Bedarfsabklärung solche Leistungen benötigen.
Art. 19
Sonderschulunterricht
1 Die spezifischen Bestimmungen zum Sonderschulunterricht bleiben vorbehalten.
2.4 Anerkannte sonder- und sozialpädagogische Institutionen für
Art. 20 Suchtkranke
Leistungsempfängerinnen und –empfänger
1 Zugang zu Leistungen der Institutionen für Suchtkranke haben Personen,
die gemäss der Bedarfsabklärung solche Leistungen benötigen.
Art. 21
Bedarfsabklärung
1 Die Bedarfsabklärung erfolgt mit einem vom Staatsrat festgelegten Instrument und aufgrund eines Verfahrens, welche insbesondere die von der Person
geäusserten Erwartungen berücksichtigen.
2 Das Verfahren zur individuellen Bedarfsabklärung wird von der oder dem
kantonalen Suchtbeauftragten sichergestellt.
Art. 22
Planungs- und Koordinationskommission
1 Der Staatsrat ernennt eine Kommission für die Bedarfsplanung und die Koordination der Leistungen für Suchtkranke.
2.5 Anerkannte sozialpädagogische Institutionen für Minderjährige
Art. 23 und junge Erwachsene
Leistungsempfängerinnen und –empfänger
1 Zugang zu den Leistungen einer anerkannten sozialpädagogischen Institution haben Minderjährige sowie junge Erwachsene bis zum Höchstalter von 25
Jahren, die aufgrund einer Schutzmassnahme eine Unterbringung ausserhalb
des Familienumfelds oder eine ambulante sozialpädagogische Betreuungsmassnahme benötigen.
2 Unterbringungen ohne Auftrag einer Gerichtsbehörde werden für eine begrenzte Zeit und zu den vom Staatsrat festgesetzten Bedingungen bewilligt.
3 Ausnahmsweise kann die Direktion eine Unterbringung über das Alter von
25 Jahren hinaus, höchstens aber bis zum Alter von 30 Jahren, bewilligen,
wenn sie aufgrund schwerer Erziehungsdefizite und erheblicher psychischer
Störungen nötig ist.
4 Minderjährige oder junge Erwachsene bis zum Höchstalter von 25 Jahren
mit Suchterkrankungen können Leistungen der sozialpädagogischen Institutionen in Anspruch nehmen, sofern sie gemäss der Bedarfsabklärung eine sozialpädagogische Betreuung benötigen.
Art. 24
Planungskommission
1 Der Staatsrat setzt eine Kommission ein, die für die Bedarfsplanung der sozialpädagogischen Institutionen zuständig ist und der Vertreterinnen und Vertreter der betroffenen Institutionen, der Gerichtsbehörden, der öffentlichen
Spitäler und der kantonalen Verwaltung angehören.
Art. 24a
Disziplinarstrafen und Zwangsmassnahmen
1 Gegen Personen, die in einer sozialpädagogischen Institution eine Leistung
in Anspruch nehmen und gegen die Regeln oder Anweisungen des Personals
verstossen oder den guten Betrieb der Institution beeinträchtigen, können
Disziplinarstrafen angeordnet oder Zwangsmassnahmen verhängt werden.
2 Ziel der Disziplinarstrafen ist, das geordnete Zusammenleben in der Institution aufrechtzuerhalten, das Verantwortungsbewusstsein der Jugendlichen zu
stärken und die Jugendlichen zugunsten einer verbesserten Integration in der
Institution und der Öffentlichkeit zu beeinflussen.
3 Die Zwangsmassnahmen dienen dem Schutz der Jugendlichen, der Mitarbeitenden und der Allgemeinheit.
Art. 24b
Disziplinartatbestände und Strafen
1 Als Disziplinartatbestände gelten insbesondere:
a) körperliche, sexuelle oder verbale Gewalt gegenüber Mitarbeitenden,
anderen untergebrachten Personen oder Drittpersonen;
b) der Handel mit Alkohol und Betäubungsmitteln, deren Besitz und Konsum sowie der Missbrauch von Medikamenten;
c) der Besitz unerlaubter Gegenstände;
d) rechtswidrige Eingriffe in fremde Vermögenswerte;
e) die Störung des Arbeits-, des Schul- oder des Wohnbetriebs;
f) die missbräuchliche Verwendung von Geräten zur elektronischen Kommunikation, von Geräten der Unterhaltungselektronik, von elektronischer Hard- und Software und von elektronischen Speichermedien;
g) Flucht oder Vorbereitungshandlungen dazu;
h) Urlaubsmissbrauch.
2 Folgende Disziplinarstrafen können je nach Schwere des Tatbestandes alternativ oder kumulativ angeordnet werden:
a) die Verwarnung;
b) die befristete vollständige oder teilweise Aufhebung der Möglichkeit,
über finanzielle Ressourcen zu verfügen und an Freizeitaktivitäten teilzunehmen;
c) die Busse;
d) der Zimmereinschluss;
e) Disziplinararrest bis zu sieben Tage.
Art. 24c
Verfahren
1 Die Zwangsmassnahmen und Disziplinarstrafen können von der Direktorin
oder vom Direktor beschlossen werden, sofern sie:
a) im Reglement der Institution vorgesehen und beschrieben sind;
b) unter Einhaltung der Grundrechte der Person getroffen werden;
c) sich durch ein öffentliches Interesse rechtfertigen lassen und dem
Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen;
d) in einem separaten Register aufgeführt werden.
2 Die übrigen Mitglieder der Direktion können im Reglement der Institution
ermächtigt werden, im Bedarfsfall Disziplinarstrafen nach Artikel 24b Abs. 2
Bst. a–d und Zwangsmassnahmen anzuordnen und zu treffen.
3 Das Verfahren bei strafrechtlicher Unterbringung in geschlossenen Anstalten wird unmittelbar oder sinngemäss im Konkordatsreglement vom 31. Dezember 2013 geregelt.
4 Für die weiteren Entscheide, die gemäss Artikel 24a und 24b getroffen werden, gelangt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege zur Anwendung.
Die Entscheide können innerhalb von fünf Tagen mit Beschwerde bei der Direktion angefochten werden. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.
5 Die Unterbringungsdienste und die gesetzlichen Vertreter werden über den
Entscheid informiert.
3 Professionelle Pflegefamilien
Art. 25
Begriffsbestimmung
1 Als professionelle Pflegefamilien gelten Familien:
a) die Minderjährige oder junge Erwachsene bis zum Alter von 25 Jahren,
die aufgrund einer Schutzmassnahme eine Unterbringung ausserhalb
des Familienumfelds brauchen, aufnehmen und
b) in denen eine Person des betreuenden Elternpaars über eine Ausbildung
im sozialpädagogischen Bereich oder über eine gleichwertige Berufsausbildung verfügt.
2 Eine professionelle Pflegefamilie kann nicht mehr als fünf Minderjährige
oder junge Erwachsene aufnehmen.
Art. 26
Anerkennung
1 Die Direktion kann professionelle Pflegefamilien anerkennen, die:
a) den Anforderungen nach den Artikeln 5 Abs. 2 Bst. a–c und 6 Abs. 2
Bst. a und b entsprechen und
b) der geltenden Bedarfsplanung für die sozialpädagogischen Institutionen
entsprechen.
Art. 27
Sinngemässe Anwendung der Vorschriften über die sonder- und
sozialpädagogischen Institutionen
1 Die Vorschriften über die Subventionierung der sonder- und sozialpädagogischen Institutionen (Art. 7 Abs. 1, 4 und 5), über die Beteiligung der Leistungsempfängerinnen und –empfänger (Art. 8) und über die Aufteilung der
Beitragsleistung zwischen Staat und Gemeinden (Art. 9) gelten sinngemäss
für die anerkannten professionellen Pflegefamilien.
4 Aufsicht
Art. 28
1 Die Direktion übt die Aufsicht über die sonder- und sozialpädagogischen
Institutionen und die professionellen Pflegefamilien aus; ausgenommen sind
die Sonderschulen für Minderjährige.
2 Die für das Erziehungswesen zuständige Direktion 3) übt die Aufsicht über
die Sonderschulen für Minderjährige aus.
5 Schlussbestimmungen
Art. 29
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 20. Mai 1986 für Hilfe an Sonderheime für Behinderte
oder Schwererziehbare (SGF 834.1.2) wird aufgehoben.
Art. 30
Inkrafttreten und Referendum
1 Der Staatsrat bestimmt das Inkrafttreten dieses Gesetzes 4).
2 Dieses Gesetz untersteht dem Gesetzesreferendum. Es untersteht nicht dem
Finanzreferendum.
3) Heute: Direktion für Bildung und kulturelle Angelegenheiten.
4) Datum des Inkrafttretens: 1. Januar 2019 (StRB 09.01.2018).
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
16.11.2017 Erlass Grunderlass 01.01.2019 2017_099
09.11.2018 Art. 24a eingefügt 01.07.2019 2018_106
09.11.2018 Art. 24b eingefügt 01.07.2019 2018_106
09.11.2018 Art. 24c eingefügt 01.07.2019 2018_106
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 16.11.2017 01.01.2019 2017_099
Art. 24a eingefügt 09.11.2018 01.07.2019 2018_106
Art. 24b eingefügt 09.11.2018 01.07.2019 2018_106
Art. 24c eingefügt 09.11.2018 01.07.2019 2018_106