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39 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Das vorliegende Statut legt die Hauptregeln der Organisation und der Verwaltung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg (Kultusgemeinde) als öffentlich-rechtliche Körperschaft nach Massgabe des Gesetzes
vom 3. Oktober 1990 über die Anerkennung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg fest.
2 Vorbehalten bleiben die Bereiche, die vom religiösen Recht geregelt werden.
Art. 2
Sitz und Dauer
1 Die Kultusgemeinde hat ihren Sitz in Freiburg und ist von unbeschränkter
Dauer.
Art. 3
Zweck
1 Die Kultusgemeinde hat zum Zweck:
a) die Feier des israelitischen Kultus zu gewährleisten und zum Erwachen
und zur Aufrechterhaltung der Gebräuche und des religiösen Geistes sowie des geistigen Lebens beizutragen;
b) die jüdischen Interessen zu wahren und zu vertreten;
c) die religiöse Ausbildung zu gewährleisten;
d) im Rahmen der geltenden Gesetze und Reglemente die Beerdigung
nach den religiösen Vorschriften zu sichern;
e) Institutionen mit sozialem, kulturellem und religiösem Charakter zu
gründen und zu unterstützen, soweit sie für das Judentum zweckmässig
sind.
2 Mitglieder
2.1 Mitgliedschaft
Art. 4
Grundsatz
1 Mitglied der Kultusgemeinde ist, wer im Kanton Freiburg wohnhaft und gemäss dem religiösen Recht jüdischen Glaubens ist.
Art. 5
Dauer
1 Die Zugehörigkeit zur Kultusgemeinde besteht, solange das Mitglied seinen
Wohnsitz nicht ausserhalb des Kantons verlegt oder seinen Austritt aus der
Kultusgemeinde in der vorgeschriebenen Form erklärt hat.
Art. 6
Mitgliederverzeichnis
1 Die Kultusgemeinde führt ein Mitgliederverzeichnis. Dieses Verzeichnis
wird vor allem auf Grund der Informationen von Gemeinden und vom
Kanton erstellt.
2.2 Austritt
Art. 7
Austrittserklärung
1 Die Zugehörigkeit zur Kultusgemeinde geht durch eine schriftliche Austrittserklärung zu Ende, die per Einschreiben an den Vorstand gerichtet werden muss.
Art. 8
Erklärende Person
1 Wer eine Austrittserklärung abgeben will, muss das 16. Altersjahr vollendet
haben und urteilsfähig sein.
2 Die Inhaberin oder der Inhaber der elterlichen Sorge sowie im Fall der Vormundschaft der Vormund sind berechtigt, die Austrittserklärung im Namen
des Kindes oder der bevormundeten Person unter 16 Jahren abzugeben.
3 Unter Vorbehalt von Artikel 8 Abs. 2 ist niemand befugt, Erklärungen im
Namen einer anderen Person abzugeben.
Art. 9
Modalitäten
1 Der Vorstand lädt die Person, die den Austritt wünscht, zu einem klärenden
Gespräch mit einer Delegation, welcher der Präsident sowie der Kultusminister angehören, ein.
2 Wenn die Person, die den Austritt erklärt hat, an ihrem Entscheid festhält,
gilt sie ab dem Datum als ausgetreten, an dem die Kultusgemeinde ihre
schriftliche Austrittserklärung erhalten hat.
Art. 10
Streichung
1 Der Glaubenswechsel oder die Austrittserklärung bewirken den Verlust der
Mitgliedschaft und die Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis.
2.3 Stimm- und Wahlrecht sowie Wählbarkeit
Art. 11
1 Jedes schweizerische oder ausländische Mitglied der Kultusgemeinde, welches das 16. Lebensjahr erreicht hat, hat das Stimm- und Wahlrecht und ist
wählbar.
3 Organisation
3.1 Organe
Art. 12
Organe
1 Die Organe der Gemeinschaft sind:
a) die Generalversammlung;
b) der Vorstand;
c) der Ausschuss für Rechnungsprüfung;
d) der Ausschuss für Besteuerung;
e) die weiteren Ausschüsse.
3.2 Generalversammlung
Art. 13
Zusammensetzung
1 Die Generalversammlung ist das höchste Organ der Kultusgemeinde. Sie
setzt sich aus den Mitgliedern zusammen, die das Stimm- und Wählbarkeitsrecht innehaben. Sie ist für alle Fragen zuständig, die nach dem vorliegenden
Statut nicht ausdrücklich der Kompetenz eines anderen Organs zugewiesen
sind.
2 Die ordentliche Generalversammlung tritt jedes Jahr im Laufe des ersten
Halbjahrs zusammen. Der Vorstand sorgt für die Einberufung durch Einladung.
3 Die Traktandenliste muss in der Einladung figurieren. Diese muss mindestens zwanzig Tage vor dem Zusammentreten der Generalversammlung an die
Mitglieder versendet werden.
4 Anträge zur Traktandenliste müssen, damit sie an der Generalversammlung
behandelt werden können, bis spätestens zehn Tage vor dem Zusammentreten
der Generalversammlung schriftlich an den Vorstand gerichtet werden.
Art. 14
Zuständigkeiten
1 Die Generalversammlung hat folgende Zuständigkeiten:
a) Annahme und Änderung des Statuts; die Zustimmung des Staatsrates
bleibt vorbehalten;
b) Annahme und Änderung der Ausführungsbestimmungen des Statuts in
der Form von Reglementen;
c) Wahl des Präsidenten, der Mitglieder des Vorstands und der verschiedenen Ausschüsse;
d) Genehmigung des Jahresberichts, der Jahresrechnung, der Bilanz und
des Revisorenberichts;
e) Annahme des Budgets für das laufende Jahr und Festsetzung des Steuersatzes für die Mitglieder;
f) Ernennung des Kultusministers sowie der Angestellten der Kultusgemeinde und Festlegung ihrer Verpflichtungen;
g) Auflösung der Kultusgemeinde nach der Aufhebung des Gesetzes über
die Anerkennung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg.
Art. 15
Einberufung
1 Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Generalversammlung
einberufen. Ferner muss auf Begehren eines Fünftels der stimmberechtigten
Kultusgemeindemitglieder eine Generalversammlung einberufen werden.
Art. 16
Verhandlungen und Beschlussfassung
1 Die Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben, wenn nicht
mindestens drei anwesende Mitglieder geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.
2 Die Beschlüsse werden mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
3 Kandidatinnen und Kandidaten werden im ersten Wahlgang mit der absoluten Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gewählt. Im zweiten Wahlgang genügt zur Wahl die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
4 Der Präsident nimmt an den geheimen Wahlen und Abstimmungen teil. In
den übrigen Fällen beteiligt er sich nur dann, wenn er bei Stimmengleichheit
den Stichentscheid ausübt.
Art. 17
Protokoll
1 Über die Verhandlungen der Generalversammlung wird Protokoll geführt.
Dieses Protokoll wird vom Präsidenten oder Vizepräsidenten und vom Sekretär oder seinem Vertreter unterzeichnet.
2 Das Protokoll muss an der nächsten Generalversammlung genehmigt werden.
3.3 Vorstand
Art. 18
Zusammensetzung
1 Der Vorstand setzt sich aus mindestens fünf von der Kultusgemeinde
gewählten Mitgliedern zusammen, d.h. dem Präsidenten, dem Vizepräsidenten, dem Sekretär, dem Kassier und mindestens einem weiteren Mitglied. Der
Vorstand konstituiert sich selbst.
2 Die Mitglieder des Vorstands werden von der Generalversammlung für die
Amtsdauer von vier Jahren gewählt. Die Wiederwahl ist möglich. Sie werden
nicht entschädigt.
Art. 19
Vakanzen
1 Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf der Amtszeit aus, so muss die
Ersatzwahl an der nächsten Generalversammlung erfolgen. Das neugewählte
Mitglied wird für die restliche Dauer der laufenden Amtszeit gewählt.
Art. 20
Präsident
1 Der Präsident koordiniert die Tätigkeiten der Kultusgemeinde. Er führt die
Korrespondenz, kontrolliert und unterzeichnet die Protokolle der Generalversammlung und der Sitzungen des Vorstandes mit dem Sekretär oder dem
Kassier.
2 Er sorgt für die Durchsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung und
des Vorstands.
3 Er legt der Generalversammlung jedes Jahr einen Bericht über die Aktivitäten der Kultusgemeinde im verflossenen Jahr ab.
4 Er besitzt die Kompetenz, einmalige Ausgaben zu beschliessen, die 1% des
jährlichen Budgets nicht übersteigen. Insgesamt dürfen diese Ausgaben nicht
mehr als 10% des Jahresbudgets darstellen.
Art. 21
Kompetenzen
1 Der Vorstand verwaltet die Angelegenheiten der Kultusgemeinde und
nimmt die Vertretung nach aussen wahr.
2 Er bezeichnet die Delegierten der Kultusgemeinde an Versammlungen und
anderen Anlässen des Schweizerischen Israelitischen Gemeindebundes. Er
bezeichnet ebenfalls die Vertreter der Kultusgemeinde an allen übrigen Anlässen, zu denen sie geladen wird.
3 Er sorgt für die Einhaltung des Statuts und der Reglemente. Er stellt die
Jahresrechnung und die Bilanz auf, erstellt das Budget und legt sie der Generalversammlung vor.
4 Er besitzt die Kompetenz, einmalige Ausgaben von 5% oder periodische
Ausgaben von mehr als 1% des Jahresbudgets pro Monat und pro Fall zu beschliessen. Insgesamt dürfen diese Ausgaben jedoch nicht mehr als 20% des
Jahresbudgets darstellen.
5 Der Vorstand wird durch Einladung des Präsidenten oder auf Antrag eines
der Vorstandsmitglieder einberufen. Er kann wenn nötig Beschlüsse auf
Grund von mündlichen Verhandlungen zwischen den Vorstandsmitgliedern
treffen. Diese Beschlüsse müssen allerdings an der nächsten regulären Sitzung des Vorstands protokolliert werden.
6 Damit gültig verhandelt werden kann, bedarf es der Anwesenheit dreier
Mitglieder des Vorstands. Es wird Protokoll geführt.
Art. 22
Aufsicht
1 Der Vorstand hat die Aufsicht über die Tätigkeiten der Angestellten der
Kultusgemeinde.
2 Die Arbeitsverhältnisse mit den Angestellten der Kultusgemeinde werden
von der Generalversammlung gekündigt. Der Angestellte muss zuvor angehört werden.
Art. 23
Unterschrift
1 Die Kultusgemeinde wird durch die Kollektivunterschrift von Präsident
oder Vizepräsident und Sekretär oder – in Finanzangelegenheiten – Kassier
verpflichtet.
Art. 24
Sekretär
1 Der Sekretär verfasst die Korrespondenz und führt die Protokolle der Generalversammlungen und Vorstandssitzungen. Er unterzeichnet mit dem Präsidenten den Briefverkehr und führt die Dokumentationsstelle und die Archive
der Kultusgemeinde.
Art. 25
Kassier
1 Der Kassier führt die Buchhaltung der Kultusgemeinde. Er nimmt die Einnahmen entgegen, zahlt die vom Präsidenten eingesehenen Rechnungen und
die Gehälter an die Angestellten der Kultusgemeinde.
2 Zusammen mit dem Präsidenten unterzeichnet er die Belege in Finanzangelegenheiten.
3 Er unterzeichnet kollektiv zu zweien Postchecks und Bankkonten.
4 Er kann über Ausgaben bis zu 500 Franken pro Jahr allein entscheiden.
Art. 26
Mitglieder
1 Die Mitglieder des Vorstands sind gehalten, vorläufig jene Mitglieder zu
vertreten, die an der Ausübung ihres Amtes gehindert sein sollten.
Art. 27
Rechnungsjahr
1 Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3.4 Ausschuss für Rechnungsprüfung
Art. 28
Organisation und Aufgaben
1 Die Generalversammlung wählt alle vier Jahre zwei Revisoren und zwei
Ersatzrevisoren, welche die Jahresrechnung zu prüfen und ihren schriftlichen
Bericht und Antrag zu stellen haben.
2 Einer der Revisoren ist wieder wählbar, der andere wird am Ende der einjährigen Amtszeit durch einen der Ersatzrevisoren ersetzt.
3 Die Revisoren dürfen weder Ehepartner noch Verwandte in direkter Linie
eines Vorstandsmitglieds sein.
3.5 Ausschuss für Besteuerung
Art. 29
Organisation und Aufgaben
1 Die Generalversammlung ernennt für eine Amtszeit den Präsidenten, den
Kassier und ein weiteres Mitglied für den Ausschuss für Besteuerung. Diesem Ausschuss obliegt die Besteuerung sowie die Erhebung der Beiträge aufgrund der Informationen und Unterlagen des Staats und der Gemeinden.
2 Die Mitglieder des Ausschusses für Besteuerung unterliegen einer vorbehaltlosen Geheimhaltungspflicht über die ihnen aufgrund ihres Amtes bekannt gewordenen Informationen.
Art. 30
Rechtsmittel
1 Ein Mitglied der Kultusgemeinde, das mit dem Entscheid des Ausschusses
für Besteuerung nicht einverstanden ist, kann bei diesem Ausschuss Einsprache erheben und beim Kantonsgericht Beschwerde einlegen.
2 Einsprache und Beschwerde müssen innert dreissig Tagen seit Bekanntgabe
des Beschlusses des Ausschusses für Besteuerung erhoben werden.
3 Die Entscheide sind per Einschreiben zu eröffnen und müssen eine Rechtsmittelbelehrung enthalten.
3.6 Weitere Ausschüsse
Art. 31
Organisation und Aufgaben
1 Die Generalversammlung kann für jede Amtszeit weitere Ausschüsse schaffen, die Fragen zum Friedhof- und Bestattungswesen, des Unterhalts der Synagoge und des Gemeindezentrums, der Kultur und der Freizeitangebote zu
behandeln haben.
2 Die Generalversammlung legt die Anzahl der Mitglieder, die Organisation
sowie die Aufgaben der Ausschüsse in einem Reglement fest.
4 Finanzierung
Art. 32
Finanzierung
1 Die Finanzierung der Kultusgemeinde erfolgt durch:
a) die auf Grund von Artikel 4 des Gesetzes vom 3. September 1990 über
die Anerkennung der Israelitischen Kultusgemeinde des Kantons Freiburg erhobenen Steuern;
b) die Sondereinkommen (Mitzwoth, Hochzeiten, Bar-mitzwah und Bathmitzwah, Todesfälle usw.);
c) die Zinserträge aus den Friedhofkonzessionen;
d) den Kapitalgewinn der Kultusgemeinde;
e) Geschenke und Vermächtnisse.
Art. 33
Unentgeltlichkeit
1 Der Religionsunterricht ist unentgeltlich für die Kinder von Kultusgemeindemitgliedern. Das Unterrichtsmaterial wird zum Selbstkostenpreis abgegeben.
5 Synagoge und Gemeindezentrum
Art. 34
Organisation
1 Die Organisation der Synagoge und der Betrieb des Gemeindezentrums
werden in einem Reglement des Vorstandes festgelegt.
Art. 35
Verwendung
1 Der Vorstand ist befugt, jüdischen Nicht-Mitgliedern die Einrichtungen für
religiöse oder sonstige Anlässe zur Verfügung zu stellen gegen ein Entgelt,
das im Einzelfall festgelegt wird.
2 Jede Leistung von Angestellten der Kultusgemeinde ausserhalb des
Kantonsgebiets unterliegt der Zustimmung des Vorstands und ist in einem
Übereinkommen zu regeln.
6 Revision des Statuts
Art. 36
Verfahren
1 Das Statut wird von der Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes
oder eines Fünftels der Mitglieder der Kultusgemeinde total- oder teilrevidiert.
2 Der Beschluss der Generalversammlung über die Revision des Statuts bedarf der Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder und der Zustimmung
des Staatsrats.
3 Der Antrag zur Revision des Statuts muss ausdrücklich in der Einladung zur
Generalversammlung enthalten sein. Der Entwurf muss der Einladung im
Wortlaut beigelegt sein.
7 Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung
Art. 37
Beschluss
1 Der Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung kann nur auf Grund der
Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder der Generalversammlung beschlossen werden und wenn die absolute Mehrheit der stimmberechtigten
Gemeindemitglieder anwesend ist.
2 Die Einladung zur Generalversammlung, die sich mit dem Antrag auf Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung zu befassen hat, ist per Einschreiben und mit schriftlichem Bericht des Vorstands bis spätestens einen Monat
im Voraus den Mitgliedern zuzusenden.
3 Der Beschluss auf Verzicht auf die öffentlich-rechtliche Stellung ist dem
Staatsrat zu melden.
4 Für den Fall des Verzichts auf die öffentlich-rechtliche Stellung beschliesst
die Generalversammlung über die privatrechtliche Stellung der Kultusgemeinde oder, soll die Kultusgemeinde aufgelöst werden, über die Zuweisung
der Güter der Kultusgemeinde. Eine Verteilung der Güter zwischen den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 38
Wahlen
1 Die Mitglieder der Organe werden im Zeitpunkt der Statutengenehmigung
durch die Generalversammlung gewählt und treten ihr Amt am 1. Januar des
der Zustimmung des Staatsrats folgenden Jahres und unter Vorbehalt dieser
Zustimmung an. Die bisherigen Mitglieder der Organe bleiben bis zum Inkrafttreten des Statuts im Amt.
Art. 39
Aufhebung und Inkrafttreten
1 Das vorliegende Statut hebt die bisherigen privatrechtlichen Statuten vom
5. September 1976 auf.
2 Das vorliegende Statut tritt am 1. Januar des der Zustimmung des Staatsrats
folgenden Jahres in Kraft.
3 Das vorliegende Statut wurde von der Generalversammlung am 26. Oktober
2000 angenommen.
Genehmigung
Dieses Statut ist vom Staatsrat am 11.12.2000 genehmigt worden.
Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum
Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
26.10.2000 Erlass Grunderlass 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 818 / d 799
08.01.2008 Art. 30 geändert 01.01.2008 2008_001
Änderungstabelle – Nach Artikel
Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002)
Erlass Grunderlass 26.10.2000 01.01.2001 BL/AGS 2000 f 818 / d 799
Art. 30 geändert 08.01.2008 01.01.2008 2008_001