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Übereinkunft zwischen den eidgenössischen Ständen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Appenzell-Ausserrhoden und dem Königreich Bayern in Bezug auf das Konkurrenzrecht bei Konkursfällen

Solothurn · 233.22 · treaty

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1 provision

233.22 Übereinkunft zwischen den eidgenössischen Ständen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg, Genf, Appenzell-Ausserrhoden und dem Königreich Bayern in Bezug auf das Konkurrenzrecht bei Konkursfällen1 ) Vom 11. Mai/27. Juni 1834 Erklärung. Der Vorort der schweizerischen Eidgenossenschaft erklärt, in Folge der zwischen der Königlich- Bayerischen Staatsregierung und den nachgenannten Schweizerkantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, so wie Appenzell- Ausserrhoden, getroffenen Übereinkunft2 ) : Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern, gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den Angehörigen jedes der kontrahierenden schweizerischen Kantone zustehen, und dass von dem Augenblicke der Insolvenzerklärung an, in den genannten Schweizerkantonen weder durch Arrest, noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheil der Masse beschränkt werden soll, insofern auch den Angehörigen dieser Kantone eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in Bayern versichert, und daselbst überhaupt, von dem Augenblicke der Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest, noch durch sonstige Erklärung. Das Königlich Bayerische Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äussern erklärt, in Folge der zwischen der Königlichen Staatsregierung und den Schweizerkantonen Zürich, Bern, Luzern, Unterwalden, Freiburg, Solothurn, Basel, Schaffhausen, St. Gallen, Graubünden, Aargau, Thurgau, Tessin, Waadt, Wallis, Neuenburg und Genf, so wie Appenzell- Ausserrhoden, getroffenen Übereinkunft : Dass in Insolvenzerklärungs- und Konkursfällen den Angehörigen der vorbenannten Kantone gleiche Konkurrenz und gleiche Klassifikationsrechte mit den Staatsangehörigen des Königreichs Bayern zustehen, und dass von dem Augenblicke der Insolvenzerklärung an, im Königreiche weder durch Arrest, noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheil der Masse beschränkt werden soll, insofern auch den bayerischen Staatsangehörigen eine gleiche Konkurrenz und ein gleiches Klassifikationsrecht in den gedachten Schweizerkantonen versichert, und daselbst überhaupt, von dem Augenblicke der Insolvenzerklärung an, weder durch Arrest, noch durch sonstige Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähi- ________________ 1) Text aus GS 32, 117. 2) Gilt heute für alle Kantone ausser Schwyz und Appenzell-Innerrhoden (SJZ 1973, 85 ). 233.22 Verfügungen das bewegliche Vermögen des Zahlungsunfähigen zum Nachtheile der Masse beschränkt wird. Dessen zur Urkunde, hat der eidgenössische Vorort die gegenwärtige Erklärung, die gegen eine andere damit in Einklang stehende des Königlich-Bayerischen Staatsministeriums des Äussern und des Königlichen Hauses ausgewechselt, deren Inhalt den beiderseitigen Gerichtsbehörden zur Nachachtung in vorkommenden Fällen mitgetheilt werden soll, ausgestellt, und mit den üblichen Unterschriften und Siegeln bekräftigt. gen zum Nachtheile der Masse beschränkt wird. Dessen zur Urkunde, hat das königl. Staatsministerium des Königlichen Hauses und des Äussern, die gegenwärtige Erklärung, die gegen eine damit im Einklange stehende des eidgenössischen Vororts ausgewechselt, deren Inhalt den beiderseitigen Gerichtsbehörden zur Nachachtung in vorkommenden Fällen mitgetheilt werden soll, ausgestellt, und mit üblicher Unterschrift und Siegelung bekräftiget.

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