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5 provisions
Art. 1
In Anhang XIII des Abkommens wird nach Nummer 17d (Richtlinie 95/50/EG des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"17e. 394 L 0055: Richtlinie 94/55/EG des Rates vom 21. November 1994 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für den Gefahrguttransport auf der Strasse (ABl. Nr. L 319 vom 12.12.1994, S. 7), korrigiert durch ABl. Nr. L 301 vom 14.12.1995, S. 47."
Art. 2
Der Wortlaut der Richtlinie 94/55/EG des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Mai 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 1996
(Es folgen die Unterschriften)
Art. 5
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 26. April 1996
(Es folgen die Unterschriften)