Art. 1
Errichtung 1 Ein kantonaler Sozialfonds (der Fonds) wird errichtet.
Fribourg · 831.0.21 · ordinance
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Errichtung 1 Ein kantonaler Sozialfonds (der Fonds) wird errichtet.
Zweck 1 Der Fonds bezweckt: a) die Speisung des kantonalen Entschuldungsfonds für natürliche Personen; Kantonaler Sozialfonds – V 831.0.21 b) Beitragsleistungen an private, als gemeinnützig anerkannte nicht gewinnorientierte Sozialeinrichtungen, die in der Regel vom Staat nicht subventioniert werden, für Sozialprojekte zugunsten von Personen, die in unsicheren Verhältnissen oder in Armut leben; c) die Finanzierung des Preises des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit.
Mittel 1 Der Fonds wird gespeist durch: a) den Anteil an den Nettogewinnen der Gesellschaft der Loterie Romande gemäss der Verordnung über die Verteilung der Nettogewinne der Gesellschaft der Loterie Romande; b) Legate und Schenkungen; c) den Ertrag aus dem Vermögen des Fonds; d) weitere Mittel, die ihm zugeteilt werden können.
Verwendung des Fonds 1 Die Direktion entscheidet über die Erteilung und die Höhe des Beitrags nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. b. 2 Entscheide über Beiträge in der Höhe von mehr als 50'000 Franken unterbreitet sie dem Staatsrat zur Genehmigung. 3 Die Direktion richtet die nötigen Beträge bis maximal in Höhe des Kapitals aus, das in der Verordnung über die Errichtung eines Entschuldungsfonds für natürliche Personen festgesetzt ist. 4 Sie finanziert den Preis des Staates Freiburg für Sozial- und Jugendarbeit in den Grenzen nach der Verordnung über diesen Preis.
Verwaltung des Fonds 1 Der Fonds wird vom Kantonalen Sozialamt verwaltet. Er wird in die Bilanz des Staates aufgenommen. 2 Das Finanzinspektorat kontrolliert die Rechnung des Fonds.
Begünstigte 1 Nur private Sozialeinrichtungen, die ihren Sitz in der Schweiz haben und einen sozialen Zweck im Kanton Freiburg verfolgen, können einen Beitrag nach Artikel 2 Bst. b erhalten. Kantonaler Sozialfonds – V 831.0.21 2 Die Personen nach Artikel 2 Abs. 1 Bst. b oder die von den subventionierten Sozialprojekten betroffenen Personen müssen im Kanton Freiburg wohnhaft sein. 3 Der Beitrag bildet keinen Rechtsanspruch für die Einrichtung, die ihn beantragt.
Verfahren 1 Das schriftliche Beitraggesuch wird mit den nötigen Unterlagen an das Kantonale Sozialamt gerichtet; dieses leitet das Gesuch zusammen mit seiner Stellungnahme an die Direktion weiter. 2 Das Kantonale Sozialamt fordert alle nötigen Zusatzinformationen oder Belege bei der Einrichtung an, die das Gesuch gestellt hat (die Einrichtung).
Inhalt des Beitragsgesuchs 1 Das Gesuch muss namentlich Auskunft geben über: a) die Entstehungsgeschichte des Projekts, dem das Beitragsgesuch gilt; b) den Zweck und die Ziele des Projekts; c) die Typologie der vom Projekt Begünstigten; d) die erzielten Ergebnisse, wenn das Projekt schon läuft; e) das Budget des laufenden Jahres, die Rechnung und die Bilanz des letzten Geschäftsjahrs der Einrichtung; f) die von der Einrichtung bezogenen staatlichen oder privaten Beiträge; g) die Höhe des beantragten Beitrags.
Entscheid der Direktion 1 Der Entscheid der Direktion wird der Einrichtung schriftlich mitgeteilt.
Änderung bisherigen Rechts 1 Die Verordnung vom 29. November 2005 über die Errichtung eines Entschuldungsfonds für natürliche Personen (SGF 831.0.51) wird wie folgt geändert: ...
Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft. Kantonaler Sozialfonds – V 831.0.21 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 05.12.2006 Erlass Grunderlass 01.01.2007 2006_158 27.04.2010 Art. 4 geändert 01.05.2010 2010_054 09.12.2020 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.01.2021 2020_179 09.12.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_179 09.12.2020 Art. 6 Abs. 1 geändert 01.01.2021 2020_179 09.12.2020 Art. 6 Abs. 2 geändert 01.01.2021 2020_179 04.06.2024 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 01.01.2025 2024_041 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 05.12.2006 01.01.2007 2006_158 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 09.12.2020 01.01.2021 2020_179 Art. 3 Abs. 1, a) geändert 04.06.2024 01.01.2025 2024_041 Art. 4 geändert 27.04.2010 01.05.2010 2010_054 Art. 4 Abs. 1 geändert 09.12.2020 01.01.2021 2020_179 Art. 6 Abs. 1 geändert 09.12.2020 01.01.2021 2020_179 Art. 6 Abs. 2 geändert 09.12.2020 01.01.2021 2020_179