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Vereinbarung zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und Saane

Bern · 923.919.1 · intercantonal agreement

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Contents: 16 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16

16 provisions

Art. 1

1 Diese Vereinbarung gilt für die Sense, vom Zusammenfluss der Muscherensense mit der Kalten Sense bei Sangernboden abwärts bis zur Einmündung in die Saane bei Laupen, einschliesslich des Teilstücks, wo die Sense über das bernische Gebiet bei Albligen fliesst, sowie für die Saane, von der Kantonsgrenze bei Niederbösingen bis zur Einmündung der Sense.

Art. 2

1 Nicht unter die Bestimmung dieser Vereinbarung fällt die Muscherensense. Die Muscherensense, soweit sie die Grenze zwischen den Kantonen Bern und Freiburg bildet, wird vom Kanton Bern nach den geltenden Vorschriften verpachtet. 1) SR 923.0 2) SR 923.01 3) SR 455.1 4) SGF 923.1 5) BSG 923.11 6) BSG 923.111 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 25-063 923.919.1 2 2 Ausübung der Fischerei

Art. 3

1 Die von den Kantonen Bern und Freiburg erteilten Angelfischerpatente berechtigen zum Fischen auf beiden Seiten der Sense und der Saane innerhalb der in Artikel 1 festgelegten Grenzen.

Art. 4

1 Es darf in der Sense und in der Saane höchstens eine Angelrute verwendet werden. Diese muss beaufsichtigt werden.

Art. 5

1 Es gelten folgende Fangmindestmasse: a Forellen: 24 cm, b Äsche: 36 cm.

Art. 6

1 Die Fischerei ist gestattet vom 16. März bis 30. September in der Sense und während des ganzen Jahres in der Saane.

Art. 7

1 Es gelten folgende Schonzeiten: a Forellen: 1. Oktober - 15. März, b Äsche: 1. Januar - 15. Mai, c Barbe: keine, d Alet: keine.

Art. 8

1 Für die Tages- und Jahresfangzahlbeschränkungen gelten die Vorschriften desjenigen Kantons, der das Patent ausgestellt hat. 3 Bewirtschaftungsmassnahmen und Schongebiete

Art. 9

1 Zu wissenschaftlichen oder fischereiwirtschaftlichen Zwecken, namentlich zur Gewinnung von Laich für die Fischzucht, können die Fischereibehörden beider Kantone im gegenseitigen Einvernehmen Massnahmen treffen, die von den Bestimmungen dieser Vereinbarung abweichen. 3 923.919.1 2 Unter den gleichen Voraussetzungen können sie bestimmte Gewässerabschnitte als Schonstrecken bezeichnen.

Art. 10

1 Die Fischereiverwaltungen beider Kantone können gemeinsame Bewirtschaftungsmassnahmen festlegen und beteiligen sich gemeinsam an ökologisch zweckmässigen Besatzmassnahmen.

Art. 11

1 Sofern in dieser Vereinbarung nichts Besonderes festgelegt ist, gelten für die Inhaberinnen und Inhaber eines bernischen Angelfischerpatentes subsidiär die bernischen Fischereivorschriften und für die Inhaberinnen und Inhaber eines freiburgischen Angelfischerpatentes die freiburgischen Fischereivorschriften, unabhängig davon, ob die Fischerei auf dem bernischen oder freiburgischen Ufer ausgeübt wird. 4 Fischereiaufsicht

Art. 12

1 Die Aufsichtsorgane beider Kantone üben die Aufsicht über die Gesamtheit der unter die Bestimmungen dieser Vereinbarung fallenden Gewässer aus.

Art. 13

1 Übertretungen der Bestimmungen dieser Vereinbarung und der übrigen fischereigesetzlichen Bestimmungen werden durch die zuständigen Gerichtsbehörden beurteilt. 5 Schlussbestimmungen

Art. 14

1 Diese Vereinbarung ersetzt die Übereinkunft zwischen den Kantonen Bern und Freiburg betreffend die Fischerei in den Grenzgewässern der Sense und der Saane vom 7. August / 11. Dezember 1985.

Art. 15

1 Diese Vereinbarung kann von jedem Vertragspartner mindestens 6 Monate zum Voraus auf das Ende eines Kalenderjahres durch schriftliche Erklärung gekündigt werden. 923.919.1 4

Art. 16

1 Diese Vereinbarung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft. Freiburg, 2. Juni 2009 / Bern, 18. Juni 2009 Der Staatsrat, Direktor der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft: P. Corminboeuf Der Volkswirtschaftsdirektor, Regierungsrat: A. Rickenbacher 5 923.919.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 18.06.2009 01.01.2010 Erlass Erstfassung 25-063 923.919.1 6 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 18.06.2009 01.01.2010 Erstfassung 25-063

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