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Reglement über den Schutz der Moore und Trockenwiesen auf Gitschenen in der Gemeinde Isenthal

Uri · 10.5114 · regulation

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Contents: 12 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 6die
  8. Artikel 7
  9. Artikel 8
  10. Artikel 9
  11. Artikel 10 Kanton Uri 10.5114
  12. Artikel 11

12 provisions

Artikel 1

Schutzziel 1 Dieses Reglement bezweckt die langfristige, ungeschmälerte und umfassende Erhaltung der wertvollen Moorbiotope und Trockenwiesen im Gebiet Gitschenen, Gemeinde Isenthal, als Lebensraum seltener und geschützter Tier- und Pflanzenarten, Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften sowie als belebendes Element einer vielfältigen Landschaft und als Zeuge früherer Bewirtschaftungsformen. 2 Die Pflege und die Bewirtschaftung richten sich nach dem jeweils anzustrebenden Naturschutzziel.

Artikel 2

Schutzobjekte 1 Massgebend für die Gebiete, die mit dem vorliegenden Reglement unter Schutz gestellt sind, sind die Schutzzonenpläne. Diese sind Bestandteil des vorliegenden Reglements. 2 Das Flachmoorobjekt 2740 gemäss Anhang 1 der Verordnung über den Schutz der Flachmoore von nationaler Bedeutung (SR 451.33) und die Objekte 10303 und 10327 des Entwurfs des Bundesinventars der Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung sind Teile dieses Schutzgebiets. 3 Folgende Objekte werden unter Schutz gestellt: * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 10.5114 Kanton Uri Objekt Nr. Name Betroffene Parzellen 1 Trockenwiese «Steinplanggen» 2 Trockenwiese «Grotzenplanggen/Chüeband» 353, 354, 441 3 Trockenwiese «Ober Egg» 367, 368 4 Trockenwiese «Wasenegg» 367 5 Trockenwiese «Horlachen» 422 6 Flachmoor «Chneiwis/Schrindi» 353, 368, 401, 402, 403, 405, 7 Amphibienbiotop «Chneiwis» 353, 358 8 Zwischenmoor «Gitschenen» 355 9 Flachmoor «Bachtobel» 354 10 Trockenwiese «Hinter-Egg» 355 11 Flachmoore und Trockenwiesen «Hinter-Egg» 4 Die Lage sowie Abgrenzung des Schutzgebiets ergeben sich aus den beiden Plänen in der Beilage, die Bestandteil dieses Reglements sind.

Artikel 3

Schutzzonen: Gliederung 1 Das Schutzgebiet wird in folgende Zonen gegliedert: a) Naturschutzkernzone Moor b) Naturschutzkernzone Trockenwiese c) Naturschutzumgebungszone A d) Naturschutzumgebungszone B 2 Die Schutzzonenzuweisung ergibt sich aus den beiden Plänen in der Beilage.

Artikel 4

Schutzzonen: Zweck 1 Die Naturschutzkernzone Moor bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der Flach- und Zwischenmoore mit ihren speziellen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften. 2 Die Naturschutzkernzone Trockenwiese bezweckt die ungeschmälerte Erhaltung der Trockenwiesen und -weiden mit ihren speziellen Pflanzengesellschaften und Tiergemeinschaften. Kanton Uri 10.5114 3 Die Naturschutzumgebungszone (Pufferzone) dient der Sicherung der Naturschutzkernzonen vor unerwünschten Einwirkungen sowie dem Schutz der Landschaft und der Erhaltung des Lebensraums für gefährdete Arten im Übergangsgebiet zwischen herkömmlich landwirtschaftlich genutzten Flächen und den Naturschutzkernzonen.

Artikel 5

Schutzbestimmungen für die Naturschutzkernzonen 1 Verboten sind in den Naturschutzkernzonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen und Einrichtungen, die: a) das Schutzobjekt beeinträchtigen können b) die Schutzziele gefährden können c) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können d) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können e) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten können 2 Insbesondere ist verboten: a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutzzielen dienen b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen c) zu ent- und bewässern sowie Abwässer einzuleiten d) eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben, die eine dauerhafte Beeinträchtigung der schützenswerten Lebensräume zur Folge hat e) die Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) sowie die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions- Verordnung f) die Flächen zu beweiden; ein extensives Überweiden im Herbst ist zulässig, solange dadurch keine sichtbaren Trittschäden verursacht werden g) die Beseitigung und die Pflanzung von Einzelbäumen und Sträuchern ausserhalb des Waldareals ausser auf Anweisung der zuständigen Direktion1) h) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören, ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd 1) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10.5114 Kanton Uri i) wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören, ausgenommen bleibt die Entnahme von Bäumen im Waldareal zur Erhaltung der Schutzziele j) nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln k) Feuer anzufachen l) zu lagern, zu zelten und zu campieren m) Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen n) das Gebiet ausserhalb der markierten Wege zu betreten, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements o) das Gebiet zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements 3 Der Unterhalt und die Erneuerung rechtmässig erstellter Anlagen, Bauten sowie Ver- und Entsorgungsleitungen bleiben unter Schonung der Schutzobjekte gewährleistet, sofern keine weiteren gesetzlichen Bestimmungen entgegenstehen. 4 Der Skibetrieb bleibt im bisherigen Rahmen gewährleistet. Innerhalb der Schutzzonen dürfen die Flächen nur bei ausreichender Schneeschicht befahren werden. 5 Der Unterhalt und die Erneuerung der Erschliessungsstrasse zwischen den Gebieten Chneiwis und Schrindi bleibt auf dem bestehenden Trasse gewährleistet.

Artikel 6

Schutzbestimmungen für die Naturschutzumgebungszonen 1 Verboten sind in den Naturschutzumgebungszonen gemäss Artikel 3 alle Massnahmen und Einrichtungen, die: a) das Schutzobjekt beeinträchtigen können b) die Schutzziele gefährden können c) Pflanzen und Tiere beeinträchtigen können d) die natürlichen Verhältnisse nachteilig verändern können e) im Landschaftsbild störend in Erscheinung treten können 2 Insbesondere ist verboten: a) Bauten und Anlagen aller Art zu errichten, sofern sie nicht den Schutzzielen dienen b) Gelände zu verändern, insbesondere Material abzulagern, abzugraben und zu entnehmen c) zu ent- und bewässern sowie Abwässer einzuleiten Kanton Uri 10.5114 d) eine land- und forstwirtschaftliche Nutzung zu betreiben, die eine dauerhafte Beeinträchtigung der schützenswerten Lebensräume zur Folge hat e) die Flächen zu beweiden; ein extensives Überweiden im Herbst ist zulässig, solange dadurch keine sichtbaren Trittschäden verursacht werden f) die Beseitigung und die Pflanzung von Einzelbäumen und Sträuchern ausserhalb des geschlossenen Walds ausser auf Anweisung der zuständigen Direktion2) g) wild lebende Tiere zu töten, zu verletzen, zu fangen oder zu stören, ausgenommen bleibt die bewilligte Jagd h) wild lebende Pflanzen zu pflücken, auszugraben oder zu zerstören i) nicht einheimische Tiere und standortfremde Pflanzen anzusiedeln j) Feuer anzufachen k) zu lagern, zu zelten und zu campieren l) Abfälle jeglicher Art liegen zu lassen m) das Gebiet ausserhalb der markierten Wege zu betreten, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements n) das Gebiet zu befahren, es sei denn zu Pflege- und Nutzungszwecken im Sinne dieses Reglements 3 In der Naturschutzumgebungszone A ist zusätzlich zu den Verboten nach

Artikel 6die

Verwendung von Pflanzenbehandlungsmitteln gemäss Anhang 2.5 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) sowie die Verwendung von Düngern und diesen gleichgestellten Erzeugnissen gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung untersagt. 4 In der Naturschutzumgebungszone B ist zusätzlich zu den Verboten nach Artikel 6 die Verwendung von flüssigen Düngern gemäss Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (SR 814.81) untersagt.

Artikel 7

Pflege, Nutzung und Unterhalt 1 Das Schutzgebiet ist fachgerecht und standortgerecht zu bewirtschaften. Sämtliche Unterhalts- und Pflegearbeiten haben sich nach den Schutzzielen zu richten. 2 Die zuständige Direktion 1 kann im Rahmen dieses Reglements und der verfügbaren Kredite mit dem betroffenen Grundeigentümer oder dem Bewirtschafter Verträge abschliessen, um die zweckmässige Pflege des Schutzgebiets sicherzustellen. 2) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 10.5114 Kanton Uri 3 Die Grenzen der Schutzzonen und Bewirtschaftungseinheiten sowie die für die Öffentlichkeit begehbaren Wege werden im Gelände, soweit dies notwendig ist für den Schutz der Objekte, markiert. 4 Die wichtigsten Schutzbestimmungen werden durch Informationstafeln am Rande des Schutzgebiets veröffentlicht. 5 Kann der Grundeigentümer oder Bewirtschafter die Pflegearbeiten der Moorbiotope und Trockenwiesen nicht selbst sicherstellen, ist er verpflichtet, Pflege und Unterhalt durch den Kanton Uri oder dessen Beauftragte zu dulden.

Artikel 8

Abgeltung von Leistungen 1 Die Kosten für den laufenden Unterhalt des Schutzgebiets, die Gestaltungsmassnahmen (Aufwertungsmassnahmen aus naturschutzfachlicher Sicht) sowie die Massnahmen zur Information der Bevölkerung gehen zulasten des Kantons Uri. 2 Grundeigentümer oder Bewirtschafter haben gestützt auf Artikel 18c Absatz 2 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz (NHG) Anspruch auf angemessene Abgeltung, wenn sie im Interesse der Schutzziele die bisherige Nutzung einschränken oder eine Leistung ohne entsprechenden wirtschaftlichen Ertrag erbringen.

Artikel 9

Vollzug 1 Das Schutzgebiet wird durch die zuständige Direktion3) mit Tafeln und Pfählen markiert. 2 Die Aufsichtsbehörden gemäss der Gesetzgebung über den Natur- und Heimatschutz, die Jagd, die Fischerei, den Gewässerschutz und den Wald kontrollieren die Einhaltung der Vorschriften dieses Reglements. 3 Wenn besondere Verhältnisse, insbesondere der Zweck nach Artikel 1 oder wissenschaftliches Interesse es erfordern, kann die zuständige Direktion4) Ausnahmen von diesen Vorschriften gestatten. Sie kann damit Bedingungen und Auflagen verknüpfen. 3) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 4) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 10 Kanton Uri 10.5114

Strafbestimmungen 1 Wer die Vorschriften von Artikel 5 verletzt, wird nach Artikel 34 des Gesetzes über den Natur- und Heimatschutz mit Busse bis zu 5'000 Franken bestraft. 2 Der ursprüngliche Zustand ist auf Kosten des Schuldigen wieder herzustellen.

Artikel 11

Inkrafttreten 1 Dieses Reglement tritt am 1. November 2018 in Kraft. 10.5114 Kanton Uri A1 Anhang 1: Schutzzonenplan Teilgebiet «Hinter-Gitschenen- Wasenegg» Artikel A1-1 1 Schutzzonenplan Teilgebiet «Hinter-Gitschenen-Wasenegg»: Kanton Uri 10.5114 10.5114 Kanton Uri A2 Anhang 2: Schutzzonenplan Teilgebiet «Steinplanggen- Chüeband» Artikel A2-1 1 Schutzzonenplan Teilgebiet «Steinplanggen-Chüeband»: Kanton Uri 10.5114 10.5114 Kanton Uri Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung CRS Fundstelle 25.09.2018 01.11.2018 Erlass Erstfassung AB 05.10.2018 Kanton Uri 10.5114 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung CRS Fundstelle Erlass 25.09.2018 01.11.2018 Erstfassung AB 05.10.2018

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