Die Satzung kann bestimmen, dass für einen Beschluss der Generalversammlung über die Änderung der Satzung die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen ausreicht, sofern mindestens die Hälfte des gezeichneten Kapitals vertreten ist.
Art. 42 Anwendbares Recht
Die Bestimmungen des Art. 234 PGR über die Sitzverlegung einer inländischen Verbandsperson ins Ausland finden auf eine Europäische Gesellschaft (SE) keine Anwendung.
Art. 43 Rechtmässigkeitsbescheinigung
1) Das Amt für Justiz stellt einer Europäischen Gesellschaft (SE), die ihren Sitz nach den Bestimmungen der SE-Verordnung ins Ausland verlegt, eine Bescheinigung nach Art. 8 Abs. 8 der SE-Verordnung aus.
2) Diese Bescheinigung wird einer Europäischen Gesellschaft (SE) nur ausgestellt, wenn:
a) die Forderungen aller Gläubiger, die nach Art. 44 dieses Gesetzes einen Anspruch auf Sicherstellung ihrer Forderungen und diesen auch geltend gemacht haben, angemessen sichergestellt sind;
b) die Jahresrechnung und der Jahresbericht des letzten Geschäftsjahres, die auf einen höchstens acht Monate vor der Offenlegung des Verlegungsplans liegenden Stichtag aufgestellt worden sind, samt Prüfungsbericht beim Amt für Justiz eingereicht und von diesem im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 PGR zusammen mit der Offenlegung des Verlegungsplanes bekannt gemacht worden sind; die Aktionäre und Gläubiger haben das Recht, diese Unterlagen nach Art. 8 Abs. 4 der SE-Verordnung einzusehen und die unentgeltliche Aushändigung von Abschriften zu verlangen; und
c) die Bestätigung der Steuerverwaltung vorgelegt wird, dass sämtliche in Liechtenstein fällige Steuern bezahlt sind.
3) Auf Verlangen der betreffenden Europäischen Gesellschaft (SE) übersendet das Amt für Justiz diese Bescheinigung an das zuständige Gericht, den Notar oder eine andere zuständige Behörde des neuen Sitzstaates.
Art. 44 Gläubigerschutz
1) Eine Europäische Gesellschaft (SE), die ihren Sitz nach den Bestimmungen der SE-Verordnung ins Ausland verlegt, hat die Forderungen ihrer Gläubiger sicherzustellen, sofern diese nicht Befriedigung verlangen können.
2) Dieses Recht steht den Gläubigern nur zu, wenn:
a) die Forderungen vor oder einen Werktag nach der Offenlegung des Verlegungsplanes entstanden sind;
b) sie glaubhaft machen, dass die Erfüllung ihrer Forderungen durch die Sitzverlegung ins Ausland gefährdet wird; und
c) sie ihren Anspruch nach Grund und Höhe innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag der Offenlegung des Verlegungsplanes schriftlich anmelden.
3) Die Gläubiger sind im Verlegungsplan nach Art. 8 Abs. 2 der SE-Verordnung auf dieses Recht hinzuweisen.
Art. 45 Auseinanderfallen von Sitz und Hauptverwaltung
1) Erfüllt eine Europäische Gesellschaft (SE) nicht mehr die Voraussetzungen nach Art. 7 der SE-Verordnung, so gilt dies als wesentlicher Mangel ihrer Satzung im Sinne des Art. 125 Abs. 1 PGR. Das Amt für Justiz fordert die Europäische Gesellschaft (SE) auf, innerhalb einer bestimmten, mindestens drei Monate betragenden Frist den vorschriftswidrigen Zustand zu beenden, indem sie:
a) ihre Hauptverwaltung wieder im Sitzstaat errichtet; oder
b) ihren Sitz nach dem Verfahren des Art. 8 der SE-Verordnung verlegt.
2) Wird der vorschriftswidrige Zustand nicht innerhalb der nach Abs. 1 bestimmten Frist beseitigt, so hat das Amt für Justiz von Amtes wegen den wesentlichen Mangel der Satzung der Europäischen Gesellschaft (SE) festzustellen und die Auflösung und Liquidation der Europäischen Gesellschaft (SE) ohne Entschädigung im Wege des Verwaltungsverfahrens nach Art. 127, Art. 971 Abs. 1 Ziff. 6 sowie Art. 130 bis 146 PGR zu verfügen.
3) Gegen derartige Verfügungen des Amtes für Justiz können Rechtsmittel nach Art. 980 PGR eingelegt werden.
Art. 46 Bekanntmachung des Umwandlungsplans
Der nach Art. 66 Abs. 4 der SE-Verordnung zu veröffentlichende Umwandlungsplan ist beim Amt für Justiz einzureichen und von diesem im Sinne von Art. 958 Ziff. 2 PGR bekannt zu machen.
Art. 47 Gerichtszuständigkeit
Für Angelegenheiten, die nach der SE-Verordnung oder diesem Gesetz dem Gericht zugewiesen sind, ist das Landgericht zuständig.
Art. 48 Ordnungswidrigkeiten und Übertretungen
1) Die auf inländische Verbandspersonen anwendbaren Strafbestimmungen gelten für eine Europäische Gesellschaft (SE) mit Sitz in Liechtenstein sinngemäss.
2) Die auf Zweigniederlassungen ausländischer juristischer Personen anwendbaren Strafbestimmungen gelten für Zweigniederlassungen einer Europäischen Gesellschaft (SE) mit Sitz im Ausland sinngemäss.
3) Wer als Organ oder Abwickler einer Europäischen Gesellschaft (SE) gegen Art. 11 der SE-Verordnung verstösst, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft.
Art. 49 Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am Tage der Kundmachung in Kraft.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Otmar Hasler
Fürstlicher Regierungschef