(Art. 33 Abs. 2 ASG)
1 Beiträge an die Lebenshaltungskosten, die als dringliche Sozialhilfe geleistet werden, werden an allenfalls später bewilligte wiederkehrende Leistungen angerechnet.
2 Ist während eines vorübergehenden Aufenthaltes in der Schweiz dringliche Sozialhilfe nötig, so wird sie vom Aufenthaltskanton nach kantonalem Recht gewährt.
3 Der Bund vergütet dem Aufenthaltskanton die Kosten, sofern folgende Voraussetzungen gegeben sind:
a. Die unterstützte Person ist eine Auslandschweizerin oder ein Auslandschweizer im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a ASG.
b. Die Notlage ist ausgewiesen.
c. Der Aufenthaltskanton hat sich um die Rückerstattung durch die unterstützte Person oder Dritte bemüht und diese Bemühungen sind erfolglos geblieben.
4 Verwaltungskosten des Aufenthaltskantons werden nicht vergütet.
5 Die Rückvergütungspflicht erlischt drei Jahre nach der Entstehung der Kosten.
Art. 42 Klagerecht der KD
Leistet der Bund aufgrund der Bestimmungen dieses Kapitels Sozialhilfe an eine Person, die Anspruch auf Unterhaltsbeiträge nach Artikel 276 oder Unterstützung nach Artikel 328 des Zivilgesetzbuches (ZGB) hat, so ist die KD legitimiert, die gemäss Artikel 289 Absatz 2 beziehungsweise 329 Absatz 3 ZGB auf den Bund übergegangenen Ansprüche gegen den Unterhaltsschuldner geltend zu machen.
SR 210
Art. 43 Zweck
1 Unter dem Namen «Hilfsfonds Schweizer Staatsangehörige im Ausland» (Fonds) besteht ein Spezialfonds im Sinne von Artikel 52 des Finanzhaushaltsgesetzes vom 7. Oktober 2005. Er setzt sich insbesondere aus den im Anhang genannten Spezialfonds und Zuwendungen zusammen, deren Zwecke und Auflagen für ihn verbindlich bleiben.
2 Der Fonds dient der Vermeidung oder Milderung von Härtefällen und Fällen von Bedürftigkeit, wenn Auslandschweizerinnen und -schweizer gestützt auf diese Verordnung nicht anderweitig unterstützt werden können.
Fassung gemäss Ziff. I der V vom 13. Nov. 2024, in Kraft seit 15. Dez. 2024 (AS 2024 691).
SR 611.0
Art. 44 Leistungen
1 Leistungen des Fonds können ausgerichtet werden an:
a. Auslandschweizerinnen und -schweizer und ihre im selben Haushalt lebenden Angehörigen;
b. Auslandschweizer-Institutionen.
2 Leistungen aus dem Fonds sind zweckgebunden und werden als einmalige, nicht rückerstattungspflichtige Beiträge ausgerichtet.
3 Die KD entscheidet über die Gewährung von Leistungen aus dem Fonds. Es besteht kein Rechtsanspruch auf solche Leistungen.
Art. 45 Verwaltung des Fonds
1 Das Vermögen des Fonds wird von der Eidgenössischen Finanzverwaltung separat verwaltet.
2 Die Verzinsung des Fondsvermögens richtet sich nach Artikel 70 Absatz 2 der Finanzhaushaltverordnung vom 5. April 2006.
3 Die Kapitalgewinne, Zinserträge und die übrigen Erlöse werden dem Fonds jährlich zur Verfügung gestellt.
SR 611.01
Art. 46
1 Finanzhilfen können an Auslandschweizer-Institutionen ausgerichtet werden, die:
a. Auslandschweizerinnen und -schweizer in bestimmten Bereichen fördern oder unterstützen und dabei weltweit tätig sind;
b. Hilfeleistungen zugunsten von Auslandschweizerinnen und -schweizern erbringen.
2 An die Auslandschweizer-Organisation können Finanzhilfen insbesondere für folgende Tätigkeiten ausgerichtet werden:
a. Wahrung der Interessen der Auslandschweizerinnen und -schweizer gegenüber den schweizerischen Behörden;
b. Information und Beratung der Auslandschweizerinnen und -schweizer.
Art. 47 Zuständigkeit
(Art. 39 Abs. 1 und 40 Abs. 1 ASG)
Über Gewährung, Umfang und Beschränkung des konsularischen Schutzes entscheidet:
a. bei natürlichen Personen: das EDA;
b. bei juristischen Personen: das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem EDA.
Art. 48 Natürliche Personen
(Art. 39 ASG)
1 Konsularischer Schutz kann gestützt auf Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe b ASG insbesondere den folgenden Personen gewährt werden:
a. Bürgerinnen und Bürgern von Staaten, mit denen die Schweiz ein entsprechendes Abkommen abgeschlossen hat;
b. anerkannten Flüchtlingen;
c. anerkannten Staatenlosen.
2 Die Dienstleistungen des konsularischen Schutzes können auch den Angehörigen einer betroffenen Person erbracht werden, insbesondere wenn diese Person vermisst wird oder verstorben ist.
Art. 49 Subsidiarität
(Art. 42 ASG)
1 Die Schutztätigkeit des Bundes kommt erst dann zum Tragen, wenn eine natürliche oder eine juristische Person aus eigener Kraft oder mithilfe von Dritten die Mittel zur Selbsthilfe ausgeschöpft hat.
2 Die natürliche oder juristische Person muss zuvor alle Handlungen vornehmen, die von ihr im Sinne der Eigenverantwortung zu erwarten sind, um eine Notlage selber organisatorisch und finanziell zu überwinden. Die im Empfangsstaat zur Verfügung stehenden Hilfeleistungen sind soweit zumutbar in Anspruch zu nehmen.
3 Natürliche und juristische Personen haben Massnahmen zu treffen, um Notlagen vorzubeugen, insbesondere indem sie die nationale Gesetzgebung des Empfangsstaates und die Empfehlungen des Bundes beachten und für einen ausreichenden Versicherungsschutz sorgen.
4 Schweizer Staatsangehörige können ihre Auslandaufenthalte registrieren. Das EDA stellt die elektronische Datenbank zur Verfügung.
Art. 50 Grundsätze
(Art. 45–49 ASG)
1 Das EDA beachtet bei Hilfeleistungen im Rahmen des konsularischen Schutzes die Souveränität und die Rechtsordnung des Empfangsstaates.
2 Natürliche und juristische Personen, denen konsularischer Schutz gewährt wird, sind verpflichtet, das EDA über wesentliche Entwicklungen zu informieren und konstruktiv mit ihm zusammenzuarbeiten.
Art. 51 Krankheit und Unfall
(Art. 45 ASG)
Die Hilfeleistungen bei Krankheit und Unfall können insbesondere umfassen:
a. das Vermitteln von Kontakten zu Notfalldiensten, Ärzten oder Spitälern;
b. auf Wunsch der betroffenen Person die Benachrichtigung der Angehörigen oder weiterer Personen;
c. das Abklären der Versicherungsdeckung und -leistungen;
d. die Übernahme von Spitalkostengarantien, sofern ein Kostenvorschuss geleistet wurde oder eine schriftliche Garantieerklärung von Dritten vorliegt;
e. Besuche im Spital;
f. die Unterstützung der schweizerischen Rettungsdienste bei medizinischen Repatriierungen.
Art. 52 Opfer schwerer Verbrechen
(Art. 45 ASG)
Die Hilfeleistungen zugunsten von Opfern eines schweren Verbrechens, insbesondere einer Gewalttat, können umfassen:
a. die Beratung der Opfer und ihrer Angehörigen;
b. Informationen über die Möglichkeiten der Opferhilfe in der Schweiz und im Empfangsstaat;
c. Abklärungen bei den Behörden des Empfangsstaats, insbesondere zu den rechtlichen Unterstützungsmöglichkeiten und zum Stand der laufenden Verfahren;
d. die Hilfeleistungen nach den Artikeln 51 und 54.
Art. 53 Vermisste Personen
(Art. 45 ASG)
1 Die Hilfeleistungen für vermisste Personen können insbesondere umfassen:
a. die Beratung der Angehörigen;
b. die Aufklärung der Angehörigen darüber, dass eine behördliche Suche nur eingeleitet wird, wenn eine polizeiliche Vermisstenanzeige aufgegeben wird;
c. die Abklärung, ob der Aufenthalt der gesuchten Person bekannt ist.
2 Das EDA leitet keine Ermittlungen.
3 Das Durchführen von Such- oder Rettungsaktionen im Ausland liegt in der Kompetenz des Empfangsstaates. Der Bund beteiligt sich nur, wenn er vom Empfangsstaat angefragt wird oder dessen Einverständnis hat.
Art. 54 Todesfälle
(Art. 45 ASG)
1 Die Hilfeleistungen bei Todesfällen können insbesondere umfassen:
a. Abklärungen bei Behörden und Versicherungen;
b. das Einfordern von Todesurkunde, Polizei- oder Autopsieberichten;
c. die Vermittlung von Adressen von Bestattungsinstituten;
d. die Veranlassung einer Urnen- oder Sargbestattung im Ausland;
e. Beistand bei der Übersendung sterblicher Überreste;
f. die Ergreifung von Massnahmen zur Sicherstellung von persönlichen Gegenständen durchreisender Schweizerinnen und Schweizer.
2 Das EDA ist seiner Informationspflicht gemäss Artikel 45 Absatz 3 ASG nachgekommen, wenn es eine der folgenden Personen über den Todesfall informiert hat:
a. die Ehefrau oder den Ehemann beziehungsweise die eingetragene Partnerin oder den eingetragenen Partner;
b. Kinder, Eltern und Geschwister;
c. Grosseltern und Grosskinder;
d. die Lebenspartnerin oder den Lebenspartner sowie andere Personen, die der verstorbenen Person nahestehen.
Art. 55 Kindesentführungen
(Art. 45 ASG)
1 Bei Kindesentführungen können die Hilfeleistungen des EDA an den betroffenen Elternteil oder die gesetzliche Vertretung insbesondere umfassen:
a. die Beratung über die Unterstützungsmöglichkeiten des EDA;
b. das Informieren über das mögliche Vorgehen im In- und Ausland;
c. das Vermitteln von Adressen von Hilfsorganisationen, Kontaktpersonen und Anwaltspersonen vor Ort;
d. die Zusammenarbeit mit einer in diesem Bereich tätigen Organisation;
e. den Versuch der Kontaktaufnahme mit dem entführenden Elternteil und mit den Kindern;
f. die diplomatische Intervention bei den zuständigen Behörden des Fluchtstaates.
2 Die Bestimmungen der folgenden Übereinkommen bleiben vorbehalten:
a. Europäisches Übereinkommen vom 20. Mai 1980 über die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden über das Sorgerecht für Kinder und die Wiederherstellung des Sorgerechts;
b. Übereinkommen vom 25. Oktober 1980 über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung;
c. Haager Kindesschutzübereinkommen vom 19. Oktober 1996.
SR 0.211.230.01
SR 0.211.230.02
SR 0.211.231.011
Art. 56 Rechtliche Verfahren im Ausland
(Art. 45 ASG)
1 Das EDA interveniert nicht in Gerichtsverfahren im Ausland.
2 Es führt keine Prozessbeobachtungen durch.
3 Das EDA übernimmt keine Anwalts- und Verfahrenskosten, Kautionen oder Bussen.
Art. 57 Freiheitsentzug
(Art. 46 ASG)
1 Die Vertretung informiert die inhaftierte Person schriftlich über:
a. ihre Verteidigungsrechte;
b. die Möglichkeit der Überstellung in die Schweiz;
c. Fragen der Sozialversicherung; und
d. gesundheitliche Risiken.
2 Auf Ersuchen der inhaftierten Person informiert das EDA Angehörige oder bestimmte Drittpersonen über den Freiheitsentzug.
3 Die Vertretung besucht die inhaftierte Person mindestens einmal pro Jahr, sofern die Person dies wünscht und es möglich ist.
Art. 58 Information in Krisensituationen
(Art. 48 Abs. 2 und 3 ASG)
Schweizer Staatsangehörige im Ausland müssen sich in Krisensituationen selbstständig über die aktuelle Lage informieren, insbesondere via die Medien, die Mitteilungen der lokalen Behörden und die Webseiten des EDA.
Art. 59 Schutzbriefe
(Art. 48 Abs. 5 ASG)
1 Schutzbriefe können insbesondere ausgestellt werden für Häuser, Wohnungen, Büro- und Fabriklokale, Warenlager, Maschinen und Fahrzeuge.
2 Personen, die neben der Schweizer Staatsangehörigkeit auch die Staatsangehörigkeit des Empfangsstaates besitzen, werden keine Schutzbriefe ausgehändigt.
Art. 60 Entführungen und Geiselnahmen
(Art. 49 ASG)
Die Hilfeleistungen des EDA zu Gunsten von Personen, welche Opfer einer Entführung oder Geiselnahme wurden, können im Rahmen der Möglichkeiten des EDA, der politischen Vorgaben sowie der internationalen Verpflichtungen der Schweiz insbesondere folgende Massnahmen umfassen:
a. die Kontaktnahme und Lösungssuche mit demjenigen Staat, in dessen Hoheitsgebiet sich die Entführung oder Geiselnahme ereignet hat oder in dessen Hoheitsgebiet die Entführten oder Geiseln festgehalten werden;
b. die Zusammenarbeit mit Drittstaaten und mit anderen Drittparteien;
c. die Betreuung der nächsten Angehörigen.
Art. 61 Gesuch
Die folgenden Personen können bei der zuständigen Vertretung um ein Notdarlehen ersuchen:
a. Schweizer Staatsangehörige, die sich vorübergehend ausserhalb ihres Wohnsitzstaates aufhalten;
b. von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge mit Wohnsitz in der Schweiz;
c. von der Schweiz anerkannte Staatenlose mit Wohnsitz in der Schweiz.
Art. 62 Ablehnung des Gesuchs
1 Das Gesuch wird abgelehnt, wenn die gesuchstellende Person ihre Notlage aus eigenen Kräften und mit eigenen Mitteln, mit Beiträgen von privater oder öffentlicher Seite, mit Versicherungsleistungen oder mit Hilfeleistungen des Empfangsstaates rechtzeitig beheben kann.
2 Das Gesuch kann überdies abgelehnt werden, wenn die gesuchstellende Person:
a. ein früher gewährtes Notdarlehen nicht zurückbezahlt hat; oder
b. schweizerische öffentliche Interessen in schwerwiegender Weise geschädigt hat.
Art. 63 Bemessung
Notdarlehen werden nur für die notwendigen Auslagen und bis zum nächstmöglichen Heimreisedatum gewährt.
Art. 64 Zuständigkeit
1 Die Vertretung entscheidet über die Gewährung von Notdarlehen bis zu folgenden Beträgen einschliesslich Gebühren:
a. 600 Schweizerfranken für die Rückkehr aus europäischen Staaten an den angestammten Wohnort oder als Überbrückungshilfe für die notwendigen Auslagen bis zum nächstmöglichen Heimreisedatum;
b. 1200 Schweizerfranken für die Rückkehr aus allen anderen Staaten an den angestammten Wohnort oder als Überbrückungshilfe für die notwendigen Auslagen bis zum nächstmöglichen Heimreisedatum;
c. 2200 Schweizerfranken für Spital- und Arztkosten, einschliesslich Medikamenten- und Hilfsmittelkosten.
2 Die KD entscheidet in allen anderen Fällen sowie bei Vorliegen eines Verweigerungsgrundes gemäss Artikel 43 Absatz 2 ASG oder eines Haftbefehls im automatisierten Polizeifahndungssystems RIPOL.
Art. 65 Auszahlung und Rückerstattung
1 Notdarlehen werden in der örtlichen Währung ausbezahlt.
2 Die gesuchstellende Person hat sich bei der Auszahlung durch Unterschrift zu verpflichten, den Betrag innert 60 Tagen zurückzuzahlen.
3 Der geschuldete Betrag muss in Schweizerfranken zurückgezahlt werden; massgebend ist der Wechselkurs am Tag der Darlehensauszahlung.
Art. 66 Beglaubigung amtlicher Stempel und Unterschriften
1 Die Vertretung ist befugt, die amtlichen Stempel und Unterschriften folgender Stellen zu beglaubigen:
a. der Bundeskanzlei;
b. der für Beglaubigungen zuständigen kantonalen Behörden;
c. der Behörden des Empfangsstaates, die ihren Sitz im Konsularbezirk haben und deren Unterschriften und Stempel bei der Vertretung hinterlegt sind;
d. der im Konsularbezirk befindlichen Vertretungen fremder Staaten, deren Stempel und Unterschriften bei der Vertretung hinterlegt sind.
2 Auf ausdrückliches Verlangen kann auf dem Schriftstück, auf dem die Beglaubigung angebracht ist, bestätigt werden, dass die Behörde, die es ausgestellt hat, hierzu befugt war.
Art. 67 Beglaubigung privater Unterschriften
1 Die Vertretung ist befugt, die Unterschrift von Schweizer Staatsangehörigen auf Privaturkunden zu beglaubigen.
2 Bestimmt das Recht des Empfangsstaates nichts anderes, so dürfen auch die Unterschriften von Ausländerinnen und Ausländern auf Privaturkunden, die in der Schweiz oder zugunsten schweizerischer Interessen verwendet werden sollen, beglaubigt werden.
3 Die Unterschrift muss in Anwesenheit einer oder eines hierzu befugten Mitarbeitenden der Vertretung angebracht werden und über die Identität der oder des Unterzeichnenden dürfen keine Zweifel bestehen.
Art. 68 Tragweite der Beglaubigung
1 Die von der Vertretung ausgestellten Beglaubigungen beziehen sich nur auf die Stempel oder die Unterschriften.
2 Die Vertretung erklärt auf den Schriftstücken, auf denen die Beglaubigung angebracht ist, ausdrücklich, dass sie für die Rechtsgültigkeit und den Inhalt der Schriftstücke selber keine Verantwortung übernimmt.
Art. 69 Verweigerung der Beglaubigung
Die Beglaubigung wird insbesondere verweigert, wenn:
a. kein schweizerisches Interesse nachgewiesen wird;
b. Zweifel an der Echtheit von Stempel oder Unterschrift bestehen;
c. das Risiko negativer Auswirkungen auf das Image der Schweiz nicht ohne weiteres ausgeschlossen werden kann, insbesondere bei Verdacht auf Geldwäscherei, Kapital- oder Steuerflucht;
d. Schriftstücke offensichtlich zweifelhaften Inhalts vorgelegt werden;
e. die Beglaubigung des Schriftstücks mittels Apostille gemäss Übereinkommen vom 5. Oktober 1961 zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Beglaubigung zu erfolgen hat.
SR 0.172.030.4
Art. 70 Beglaubigung ausländischer Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand
Die Beglaubigung von ausländischen Entscheidungen und Urkunden über den Zivilstand, die der Vertretung zur Übermittlung an die zuständigen schweizerischen Zivilstandbehörden zum Zweck der Beurkundung im schweizerischen Personenstandsregister eingereicht werden, richtet sich unter Vorbehalt völkerrechtlicher Verträge nach Artikel 5 der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004.
SR 211.112.2
Art. 71 Bestätigung
1 Die Vertretung ist befugt, den nachstehenden Personen Bestätigungen über Tatsachen auszustellen, deren Richtigkeit hinreichend festgestellt ist:
a. Schweizer Staatsangehörigen sowie juristischen Personen nach Artikel 40 ASG;
b. ausländische Staatsangehörige und andere juristische Personen, sofern die Bestätigungen in der Schweiz oder zugunsten schweizerischer Interessen verwendet werden sollen.
2 Bei Übereinstimmungsbestätigungen von Kopien mit vorgelegten Originaldokumenten wird in Bezug auf den Inhalt ein Vorbehalt angebracht. Auf den Vorbehalt kann verzichtet werden, wenn die Echtheit des Inhalts des Originaldokumentes zweifelsfrei feststeht.
Art. 72 Hinterlegung
1 Die Vertretung kann Bargeld, Wertpapiere, Schriftstücke und andere Gegenstände zur zeitweiligen Aufbewahrung übernehmen, sofern:
a. schweizerische Interessen auf dem Spiel stehen;
b. keine andere Möglichkeit besteht, die Gegenstände in Sicherheit zu bringen;
c. sie von der Notwendigkeit oder Dringlichkeit dieser Massnahme überzeugt ist; und
d. die Möglichkeit einer zweckmässigen Aufbewahrung bei der Vertretung besteht.
2 Die Vertretung kann einen Eigentumsnachweis verlangen.
3 Sie verweigert die Entgegennahme, wenn die Gegenstände eine Gefahr für die Sicherheit der Vertretung darstellen oder die Entgegennahme wesentlichen Interessen der Schweiz entgegensteht.
4 Hinterlegte Gegenstände dürfen nur mit Ermächtigung des EDA länger als fünf Jahre aufbewahrt werden. Verfügungen von Todes wegen dürfen auch ohne Ermächtigung länger als fünf Jahre aufbewahrt werden.
5 Die Vertretung und das EDA übernehmen keine Verantwortung für den Zustand oder einen allfälligen Verlust der hinterlegten Gegenstände.
Art. 73
Das EDA vermittelt im Rahmen der Aus- und Rückwanderungsberatung ausschliesslich allgemeine Informationen und Hinweise auf sachdienliche Informationsquellen.
Art. 74 Honorar-Konsularbeamte, Konsularagenten und Korrespondenten
Das EDA kann Bestimmungen über die Ernennung und die Aufgaben und Befugnisse von Honorar-Konsularbeamten, Konsularagenten und Korrespondenten erlassen.
Art. 75 Aufhebung anderer Erlasse
Die folgenden Erlasse werden aufgehoben:
1. Verordnung vom 16. Oktober 1991 über die politischen Rechte der Auslandschweizer;
2. Reglement des schweizerischen diplomatischen und konsularischen Dienstes vom 24. November 1967;
3. Verordnung vom 26. Februar 2003 über die finanzielle Unterstützung von Auslandschweizer Institutionen;
4. Verordnung vom 4. November 2009 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland.
[AS 1991 2391; 2002 1758; 2007 4477 Ziff. IV 4]
[AS 1967 1994; 1978 1402; 2004 2915 Art. 99 Abs. 2; 2007 4477 Ziff. IV 8; 2015 357 Ziff. II]
[AS 2003 505; 2009 6425]
[AS 2009 5861; 2014 3789 Ziff. I 6]
Art. 76 Änderung anderer Erlasse
Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:
…
Die Änd. können unter AS 2015 3879 konsultiert werden.
Art. 77 Übergangsbestimmung
Die Kantone können Anträge auf Rückvergütung von Kosten nach Artikel 3 des Bundesgesetzes vom 21. März 1973 über Sozialhilfe und Darlehen an Schweizer Staatsangehörige im Ausland noch bis zum 30. April 2016 einreichen.
SR 852.1
Art. 78 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. November 2015 in Kraft.