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20 provisions
§ 1 I. Allgemeine Bestimmungen
Vollzugsbehörden
1 Soweit das Gastgewerbegesetz und diese Verordnung nichts anderes bestimmen, ist das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat für deren Vollzug zuständig. Dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat obliegt
die Organisation und Durchführung der Wirtefachprüfung zur Erlangung des Fähigkeitszeugnisses. *
2 Für die Beurteilung der Anforderungen nach § 15 des Gesetzes sind die jeweiligen Fachbehörden zuständig. Nach Vorliegen deren Bewilligungen entscheidet das Bau- und Gastgewerbeinspektorat über
die persönlichen Voraussetzungen nach §§ 17 ff. des Gesetzes. *
3 Zuständige Gemeindebehörde nach § 22 Abs. 3 des Gesetzes ist der jeweilige Gemeinderat.
§ 2
Information
1 … *
2 Alle nach § 15 des Gesetzes zuständigen Fachbehörden sowie die Polizei informieren sich gegenseitig über ihre Vollzugsmassnahmen.
§ 3
Aufsichts- und Kontrollbehörden
1 Die Aufsicht und Kontrolle über die einwandfreie und ordentliche Betriebsführung eines dem Gesetz
unterstellten Betriebs obliegen dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat. *
2 Aufsichts- und Kontrollfunktionen, die durch eidgenössische oder kantonale Vorschriften anderen
Behörden übertragen sind, bleiben vorbehalten.
§ 4
Bewilligungsgesuche
1 Gesuche um Erteilung oder Änderung einer Betriebsbewilligung zur Führung eines Beherbergungs-
oder Restaurationsbetriebs sind für die Prüfung der persönlichen Voraussetzungen nach §§ 17 ff. des
Gesetzes unter Vorlage des Kauf-, Pacht- oder Mietvertrags und des allfälligen Arbeitsvertrags sowie
eines Privatauszuges aus dem Strafregister mit den anerkannten gastgewerblichen Fähigkeitsnachweisen schriftlich beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat einzureichen. *
2 Vor Erteilung der entsprechenden Bewilligung darf der Betrieb nicht eröffnet werden.
§ 5
Änderung der Bewilligungsverhältnisse
1 Für jede Änderung bestehender Verhältnisse, die sich auf die Führung eines Betriebs, auf den Betrieb
selbst, dessen Charakter, dessen Grösse und dessen Öffnungszeiten beziehen, ist die Bewilligung umzuschreiben oder eine neue Bewilligung erforderlich.
1) Infolge Regierungs- und Verwaltungsreform RV09 sind etliche Zuständigkeiten innerhalb der kantonalen Verwaltung geändert worden. Mit der
Zuständigkeitsverordnung vom 9. 12. 2008, § 3 Ziff. 55 (wirksam seit 1. 1. 2009, publiziert am 18. 3. 2009, SG 153.110) ist die vorliegende Verordnung an die damals neuen Zuständigkeitsregelungen angepasst worden (betr. §§ 1 Abs. 2; 2 Abs. 1; 3 Abs. 1; 4 Abs. 1; 5 Abs. 2 und 3; 7 Abs.
1 und 2; 8 Abs. 1; 9 Abs. 2; 13 Abs. 2; 14 Abs. 1, 2 und 4; 17 Abs. 1, 2 und 4).
2) SG 563.100.
Gastgewerbe: Verordnung 563.110
2 Wechselt die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- oder Restaurationsbetriebs, ist eine neue Bewilligung erforderlich. Dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat ist
rechtzeitig eine Nachfolgeregelung zu beantragen. Kann innert 60 Tagen nach Ausscheiden der verantwortlichen Person mangels geeigneter Nachfolge keine neue Bewilligung erteilt werden, so ist der
Betrieb gemäss § 27 Abs. 2 des Gesetzes grundsätzlich zu schliessen. In begründeten Fällen kann diese Frist angemessen verlängert werden. *
3 Tritt in der Person der Inhaberin oder des Inhabers der Bewilligung keine Änderung ein, ist die Bewilligung umzuschreiben. Allfällige Rechtsänderungen der in § 4 Abs. 1 erwähnten Vertragsverhält -
nisse sind von der Inhaberin oder dem Inhaber dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat zur ebenfalls erforderlichen Umschreibung der Bewilligung schriftlich mitzuteilen. *
§ 6 Ausnahmen von der Bewilligungspflicht
§ 5des
Ge -
setzes erfüllt. *
1bis Das Verbot Alkohol auszuschenken oder zu verkaufen umfasst auch alkoholhaltige Getränke wie
Wein, Bier, Apfelwein oder Sekt. *
2 Die zulässige Fläche gemäss § 5 des Gesetzes ist die Summe aller innen und aussen zur Konsumation
an Ort und Stelle zur Verfügung gestellten Flächen für Mobiliar wie Tische, Theken, Fässer und Ähnliches. Hinzugezählt werden auch Nischen, Simse sowie andere Abstellflächen aller Art. *
3 Übersteigt das Platzangebot für die Konsumation an Ort und Stelle das Maximum von 10 Plätzen gemäss § 5 des Gesetzes, liegt keine Ausnahme von der Bewilligungspflicht vor. *
4 Betriebe, die diese Voraussetzungen nicht oder nicht mehr erfüllen, können jederzeit der Bewilligungspflicht unterstellt werden. *
§ 7
Persönliche Geltung
1 Stirbt die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- oder Restaurationsbetriebs oder wird sie oder er aus anderen Gründen handlungsunfähig, so kann das Bau-
und Gastgewerbeinspektorat einer im Betrieb bisher tätigen und geeigneten Drittperson gestatten, den
Betrieb für höchstens ein Jahr ohne Fähigkeitsausweis mit allen Rechten und Pflichten weiterzufüh -
ren. *
2 Ist die Inhaberin oder der Inhaber der Bewilligung zur Führung eines Beherbergungs- oder Restaurationsbetriebs aus besonderen Gründen länger als 60 Tage daran gehindert, den Betrieb selbst zu führen, so ist dies dem Bau- und Gastgewerbeinspektorat schriftlich mitzuteilen und eine geeignete Stell -
vertretung zu bezeichnen. Diese Regelung gilt für höchstens sechs Monate. Die in der Bewilligung genannte Person bleibt für die Betriebsführung grundsätzlich weiterhin verantwortlich. *
3 In begründeten Fällen können die Fristen gemäss Abs. 1 und Abs. 2 angemessen verlängert werden.
§ 8 II. Betriebsarten
Vereins- und Klubwirtschaften
1 Ausnahmebewilligungen im Sinn von § 12 Abs. 2 in Verbindung mit § 14 des Gesetzes können
durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat namentlich für private Anlässe des Vereins und der Vereinsmitglieder, für Strassen-, Quartier- und Stadtfeste, für Silvester, für die Fasnacht und für den Vo -
gel Gryff erteilt werden. *
2 Ausnahmen werden nicht bewilligt, sofern die gesetzlichen Öffnungszeiten der Betriebe gemäss § 12
Abs. 1 des Gesetzes durch eine der nach § 15 des Gesetzes zuständigen Fachbehörden eingeschränkt
wurden.
§ 9 * …
§ 10 Gastgewerbe: Verordnung 563.110
Gelegenheits- und Festwirtschaften
1 Gelegenheits- und Festwirtschaften haben grundsätzlich den Anforderungen im Sinn von § 15 des
Gesetzes zu genügen.
2 Die Betreiberinnnen und Betreiber sind für die Einhaltung der Anforderungen gemäss Abs. 1 selbst
verantwortlich. Vorbehalten bleibt eine allenfalls erforderliche Bewilligung gemäss der Bau- und Planungsverordnung.
§ 11 III. Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung
Standort
1 Umweltrechtlich relevante Auswirkungen auf die Wohnqualität oder die Ruhe im öffentlichen Raum
werden im Rahmen eines allenfalls erforderlichen Baubewilligungsverfahrens oder eines Verfahrens
nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes durch das Amt für Umwelt und Energie beurteilt.
§ 12
Verantwortliche Person
1 … *
2 Die verantwortliche Person kann mehrere Betriebe führen, die auf dieselbe Betriebsinhaberin
oder denselben Betriebsinhaber lauten. *
3 Die Erteilung von zeitlich begrenzten Zusatzbewilligungen und Bewilligungen für Gelegenheitswirtschaften bleibt vorbehalten.
§ 13
Fähigkeitsausweis
1 Zum Erwerb des Fähigkeitsausweises organisiert und nimmt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat
die Wirtefachprüfung einschliesslich ergänzender Prüfungen nach § 19 Abs. 2 des Gesetzes ab. *
2 … *
§ 14
Anerkennung anderer Fähigkeitsausweise und gleichwertiger Fähigkeitsnachweise *
1 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat stellt den Antragsstellerinnen und Antragsstellern ein Merkblatt mit denjenigen Fähigkeitsausweisen anderer Kantone zur Verfügung, die dem baselstädtischen
Fähigkeitsausweis gleichgestellt sind. *
2 Über die Anerkennung der im Ausland erworbenen Fähigkeitsnachweise entscheidet das Bau- und
Gastgewerbeinspektorat gestützt auf das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedsstaaten andererseits über die
Freizügigkeit und Anhang III Gegenseitige Anerkennung von Berufsqualifikationen vom 21. Juni
1999. *
3 Fähigkeitsnachweise, welche aus Ländern stammen, die nicht zu den Unterzeichnerstaaten des Abkommens vom 21. Juni 1999 gehören, werden im Einzelfall auf eine mögliche Anerkennung überprüft.
3bis Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat beurteilt die Anerkennung gleichwertiger Fähigkeitsnachweise gemäss § 19 des Gesetzes. Als gleichwertig gelten unter anderem Tätigkeiten mit Fachverantwortung in den Bereichen Küche, Service, Hotellerie oder Wareneinkauf. *
4 Das Bau- und Gastgewerbeinspektorat ordnet die erforderlichen Ergänzungsprüfungen im Sinn von §
19 Abs. 2 des Gesetzes an und legt den Prüfungsstoff fest. *
Gastgewerbe: Verordnung 563.110
§ 15 IV. Wirtschaftspolizeiliche Bestimmungen
Verbot des Alkoholausschanks
1 In öffentlichen Schwimmbädern dürfen bei speziellen Veranstaltungen ausserhalb des Badebetriebs
unter dem generellen Vorbehalt von § 31 des Gesetzes und unter Wahrung der erforderlichen Sicher -
heitsvorkehren alkoholische Getränke ausgeschenkt werden, sofern die Einhaltung dieser Bestimmungen durch Aufsichtspersonen sichergestellt ist.
2 Das Verbot des Alkoholangebots in Automaten beschränkt sich ausschliesslich auf öffentlich zu -
gängliche Automaten.
3 Das Verbot des Alkoholausschanks und -verkaufs gilt auch für Betriebe, die gemäss § 5 des Gesetzes
von der Betriebsbewilligungspflicht ausgenommen sind. *
§ 16 * Rauchverbot in Innenräumen
1 Öffentlich zugänglich ist ein Raum, der von jedermann insbesondere zum Zweck des entgeltlichen
Erwerbs von Speisen und/oder Getränken zum Konsum an Ort und Stelle betreten werden darf.
2 Ein Fumoir ist ein Raum innerhalb eines dem Gastgewerbegesetz unterstehenden Betriebs, in welchem geraucht werden darf. Gäste, die sich in Fumoirs aufhalten, dürfen nicht bedient werden. Fumoirs dürfen nicht als Durchgangsräume zu denjenigen Räumlichkeiten dienen, die für Nichtraucherinnen und Nichtraucher bestimmt sind. Sie müssen über eine eigene Lüftung verfügen.
3 Auch in Zelten, Wintergärten, Hallen oder Eingangsbereichen gilt das Rauchverbot, sofern sie auf
mehr als der Hälfte aller Seiten geschlossen sind.
4 Das Rauchverbot gilt auch in Betrieben, die gemäss § 5 des Gesetzes von der Bewilligungspflicht
ausgenommen sind. *
§ 17 Allgemeine Öffnungszeiten
1 In seine Betriebsbewilligung zur Führung eines Restaurationsbetriebs nimmt das Bau- und Gastgewerbeinspektorat die allgemeinen Öffnungszeiten gemäss § 36 Abs. 1 des Gesetzes auf. Vorbehalten
§ 15des bleibt eine durch die zuständigen Fachbehörden von
Gesetzes verfügte Einschränkung. *
2 Restaurationsbetrieben mit Öffnungszeiten gemäss § 36 Abs. 1 des Gesetzes können im Sinn einer
Ausnahme für vereinzelte Anlässe längere Öffnungszeiten durch das Bau- und Gastgewerbeinspektorat bewilligt werden. Ausnahmen werden nicht bewilligt, sofern die Öffnungszeiten nach § 17 Abs. 1
Satz 2 hiervor eingeschränkt wurden. *
3 Als besondere kantonale Anlässe gemäss § 36 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes gelten namentlich der Silvester, die Fasnacht, der Bundesfeiertag sowie der Vogel Gryff und die Wehrmännerentlassung.
4 Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Bau- und Verkehrsdepartements kann für weitere Anlässe
von besonderer oder übergeordneter Bedeutung längere Öffnungszeiten bewilligen.
§ 18
Generell verlängerte Öffnungszeiten
1 Gesuche um generell verlängerte Öffnungszeiten nach § 37 des Gesetzes sind beim Bau- und Gastgewerbeinspektorat einzureichen. *
2 Das Gesuch hat Unterlagen zu enthalten, die darlegen, dass der Betrieb in Bezug auf Art und Zweck
seiner Bestimmung den bau- und umweltschutzrechtlichen sowie den feuer-, gesundheits-, wirtschafts-
und lebensmittelpolizeilichen Vorschriften genügt.
3 Restaurationsbetrieben mit generell verlängerten Öffnungszeiten können im Sinn einer Ausnahme für
vereinzelte Anlässe Öffnungszeiten über die zeitlich verfügten Grenzen hinaus durch das Amt für Umwelt und Energie bewilligt werden.
§ 19
Befristete Bewilligung
1 Bei berechtigten Zweifeln am genügenden Schutz der Nachbarschaft vor übermässigem Lärm legt
das Amt für Umwelt und Energie die Öffnungszeiten befristet, längstens aber für zwölf Monate fest.
Gastgewerbe: Verordnung 563.110
2 Während den befristet bewilligten Öffnungszeiten werden die Immissionen auf die Nachbarschaft
durch das Amt für Umwelt und Energie erhoben und beurteilt.
§ 20
Lärmrequisitionen
1 Begründete Lärmrequisitionen nach § 29 Abs. 3 des Gesetzes können gestützt auf das massgebliche
Umweltschutzrecht zu Einschränkungen der Öffnungszeiten oder zu Anordnungen baulicher oder
anderer betrieblicher Auflagen durch das Amt für Umwelt und Energie führen.
§ 21 V. Schlussbestimmungen
Änderung bisherigen Rechts
1 Die Lärmschutzverordnung Basel-Stadt (LSV BS) vom 29. Januar 2002 3) wird wie folgt geändert: 4)
§ 22
Wirksamkeit
1 Diese Verordnung ist zu publizieren; sie wird sofort wirksam. 5)
3) SG 782.100
4) § 21: Die Änderung wird hier nicht abgedruckt.
5) Wirksam seit 17. 7. 2005.
Gastgewerbe: Verordnung 563.110
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
12.07.2005 17.07.2005 Erlass Erstfassung KB 16.07.2005
17.02.2009 01.04.2010 § 16 totalrevidiert -
23.03.2010 29.01.2012 § 9 aufgehoben -
28.01.2020 06.02.2020 § 1 Abs. 1 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 1 Abs. 2 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 2 Abs. 1 aufgehoben KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 3 Abs. 1 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 4 Abs. 1 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 5 Abs. 2 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 5 Abs. 3 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 6 Abs. 1 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 6 Abs. 1bis eingefügt KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 6 Abs. 2 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 6 Abs. 3 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 6 Abs. 4 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 7 Abs. 1 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 7 Abs. 2 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 8 Abs. 1 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 12 Abs. 1 aufgehoben KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 12 Abs. 2 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 13 Abs. 1 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 13 Abs. 2 aufgehoben KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 14 Titel geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 14 Abs. 1 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 14 Abs. 2 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 14 Abs. 3bis eingefügt KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 14 Abs. 4 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 15 Abs. 3 eingefügt KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 16 Abs. 4 eingefügt KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 17 Abs. 1 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 17 Abs. 2 geändert KB 01.02.2020
28.01.2020 06.02.2020 § 18 Abs. 1 geändert KB 01.02.2020
Gastgewerbe: Verordnung 563.110
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 12.07.2005 17.07.2005 Erstfassung KB 16.07.2005
§ 1 Abs. 1 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 1 Abs. 2 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 2 Abs. 1 28.01.2020 06.02.2020 aufgehoben KB 01.02.2020
§ 3 Abs. 1 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 4 Abs. 1 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 5 Abs. 2 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 5 Abs. 3 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 6 Abs. 1 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 6 Abs. 1bis 28.01.2020 06.02.2020 eingefügt KB 01.02.2020
§ 6 Abs. 2 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 6 Abs. 3 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 6 Abs. 4 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 7 Abs. 1 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 7 Abs. 2 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 8 Abs. 1 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 9 23.03.2010 29.01.2012 aufgehoben -
§ 12 Abs. 1 28.01.2020 06.02.2020 aufgehoben KB 01.02.2020
§ 12 Abs. 2 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 13 Abs. 1 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 13 Abs. 2 28.01.2020 06.02.2020 aufgehoben KB 01.02.2020
§ 14 28.01.2020 06.02.2020 Titel geändert KB 01.02.2020
§ 14 Abs. 1 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 14 Abs. 2 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 14 Abs. 3bis 28.01.2020 06.02.2020 eingefügt KB 01.02.2020
§ 14 Abs. 4 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 15 Abs. 3 28.01.2020 06.02.2020 eingefügt KB 01.02.2020
§ 16 17.02.2009 01.04.2010 totalrevidiert -
§ 16 Abs. 4 28.01.2020 06.02.2020 eingefügt KB 01.02.2020
§ 17 Abs. 1 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 17 Abs. 2 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020
§ 18 Abs. 1 28.01.2020 06.02.2020 geändert KB 01.02.2020