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16 provisions
Art. 1 Deponiebetreiber, Deponiewart und Deponieklassierung
1
Die Deponie Däniberg wird durch die Gemeinde Glarus Süd betrieben. Bei der Deponie handelt es sich um eine Deponie von sauberem Aushubmaterial (Deponie Typ A).
2
Verantwortlich für den Deponiebetrieb ist der Deponiewart.
Art. 2 Einzugsgebiet, Benutzerrecht
1
Das Einzugsgebiet der Deponie Däniberg umfasst den ganzen Kanton Glarus. Aus dem Einzugsgebiet von Glarus Süd muss anfallendes Material, welches die Annahmekriterien gemäss Betriebsreglement erfüllt, angenommen werden. Aus dem Gemeindegebiet von Glarus und Glarus Nord kann Material, welches die Annahmekriterien erfüllt, angenommen werden, solange es die Kapazität und Jahresplanung erlaubt und wenige Alternativen vorliegen. Die Gemeinde kann Material von ausserhalb des Kantons annehmen, wenn es die Annahmekriterien erfüllt.
2
Die Deponie nimmt Abfälle von öffentlichen und privaten Anlieferer entgegen.
3
Massgebend für die Zulassung ist der Entstehungsort des Abfalls und nicht der Firmensitz des Anlieferers.
Art. 3 Öffnungszeiten
1
Die Deponie ist geöffnet:
a)
Montag bis Donnerstag:
1.
von 07.30 bis 12.00 Uhr
2.
von 13.00 bis 17.00 Uhr
b)
Freitag:
1.
von 07.30 bis 12.00 Uhr
2.
von 13.00 bis 16.00 Uhr
2
Über die Mittagszeit von 12.00 und 13.00 Uhr und nach 17.00 Uhr darf kein Material abgekippt werden.
3
Andere Anlieferzeiten sind mit der Betriebsleitung oder dem Deponiewart abzusprechen.
4
Grundsätzlich müssen die genauen Öffnungszeiten beim Deponiewart erfragt werden. Die Deponiebetreiberin behält sich vor, die Deponie bei Eintreten besondere Ereignisse zu schliessen. Dazu zählen:
a)
Niederschläge (Regen und Schnee)
b)
Schneebedeckte Strassen und Abkippstellen
c)
Instabilitäten im Deponiekörper
d)
Überschreitung der Kontingent-Liefermengen
5
Über allfällige Schliessungen gibt die Deponiebetreiberin oder der Deponiewart Auskunft.
Art. 4 Zufahrt und Wegfahrt
1
Verschmutzungen der Zufahrtsstrasse im Deponiebereich, die der Anlieferer verursacht hat, werden auf seine Rechnung gereinigt bzw. beseitigt.
2
Beim Verlassen der Deponie muss die Radwaschanlage durchfahren werden. Wenn die Radwaschanlage nicht funktioniert, ist der Deponiewart umgehend zu informieren.
Art. 5 Verhalten im Verkehr mit der Materialablagerung
1
Das unbefugte Betreten der Deponie Däniberg ist verboten. Die Weisungen des Deponiewartes sind zu befolgen. Das unangemeldete Abkippen von Abfällen ist untersagt.
Art. 6 Zugelassene Abfälle
1
Auf einer Deponie Typ A darf nur Material nach Anhang 5 Ziff. 1 der Verordnung über die Vermeidung und die Entsorgung von Abfällen vom 4. Dezember 2015 (Abfallverordnung, VVEA, SR 814.600) abgelagert werden, aufgelistet sind das:
a)
Unverschmutztes Aushub- und Ausbruchmaterial
b)
Ober- und Unterboden
c)
Geschiebe aus Geschiebesammlern
d)
Kieswaschschlamm und Restmaterialien aus Filterpressen
2
Der angelieferte Aushub darf keine Beimengungen und chemischer Belastung gemäss Anhang 1 des Betriebsreglements Deponie Däniberg enthalten.
3
Kieswaschschlamm und Restmaterialien aus Filterpressen sind fallweise zu beurteilen und können nur geliefert werden, wenn es der Zustand der Deponie erlaubt.
Art. 7 Nicht zugelassene Materialien
1
In der Deponie Däniberg sind folgende Materialien nicht zugelassen:
a)
Inertmaterial (Beton, Mauerwerk, Backsteine, Kalksandsteine, Eternit, Verputz, Tondachziegel, Beton- und Steinzeugröhren, Bauschutt, Gips)
b)
mit Schadstoffen kontaminiertes Aushubmaterial
c)
Sonderabfälle ohne Bewilligung der kantonalen Abteilung für Umweltschutz und Energie
d)
Siedlungsabfälle (Haushaltkehricht), Holz und organisches Material
e)
Holz aller Art und brennbares Material
f)
Wischgut
g)
Bohrschlamm
2
Die Aufzählung der nicht zugelassenen Stoffe ist nicht abschliessend.
Art. 8 Anmeldung von Materiallieferungen
1
Aushubmaterial kann nur angeliefert werden, wenn die Deponie geöffnet ist und Grössere Materiallieferungen (ab 50 m³) müssen 48 Std. vor der geplanten Anlieferung angemeldet werden.
2
Sämtliche Materiallieferungen sind mit dem Deponiebetreiber vor der Lieferung abzusprechen. Dabei sind die erwarteten Ablagerungsmengen, die Herkunft, sowie die Materialeigenschaften bekannt zu geben.
3
Die Deponiebetreiberin behält sich vor, bei nasser Witterung die Deponie zu schliessen und die Annahme von Material abzulehnen.
4
Für jede Materialfuhr ist ein Transportschein zu erstellen. Der Transportschein gibt Auskunft über den Transporteur (Anlieferer), Rechnungsempfänger, Herkunft, Menge und Art des Materials. Die Transportscheine sind nach jeder Ausfahrt im vorhandenen Briefkasten auf der Deponie zu hinterlegen. Der Aufwand für die Nachforderung von Fuhrscheinen wird dem Anlieferer in Rechnung gestellt.
Art. 9 Zutritt und Mengenerfassung / Grundlage der Abrechnung
1
Die Anlieferung erfolgt über die Eingangskontrolle der Materialablagerung. Der Zutritt zur Deponie Däniberg erfolgt über eine Barriere. Die Barriere verfügt über einen kontaktlosen Öffnungs- und Schliessmechanismus, welcher sich mittels Transponder automatisch öffnen und schliessen lässt. Die Barriere wird mit einer Videoanlage überwacht.
2
Der Keytag-Transponder kann über ein Bestellformular beantragt und gegen eine Gebühr von CHF 10.00 bei der Gemeinde Glarus Süd, Departement Tiefbau und Werke, erworben werden. Jeder Transponder ist mit einer weltweit eindeutigen Seriennummer und einem Kopierschutz gekennzeichnet. Er ist fahrzeuggebunden im Fahrzeuginneren an der Windschutzscheibe anzubringen. Das Gerät kommuniziert mit dem Keytag-Gate an der Zufahrt zur Deponie Däniberg und ermöglicht den Zulieferern ein schnelles sowie berührungsloses Ein- und Ausfahren.
3
Wer den Keytag-Transponder beispielsweise für andere Fahrzeuge einsetzt oder anderweitig missbraucht, hat mit der Deaktivierung des Gerätes durch die Gemeinde Glarus Süd auf Kosten des Nutzers zu rechnen.
4
Für einmalige Lieferungen kann ein Transponder beim Deponiewart gegen ein Depot bezogen werden, dieser ist umgehend wieder zurückzugeben.
5
Die Verrechnung erfolgt gemäss dem Transportschein in Abgleich mit der Zufahrts- und Videoüberwachung. Die Rechnungsstellung erfolgt an den Transporteur, ausser auf dem Transportschein ist konkret ein anderer Rechnungsempfänger angegeben.
Art. 10 Materialablagerung
1
Der Deponiewart weist je nach Eigenschaften des angelieferten Materials die Abkippstelle zu.
2
Das Material ist so abzukippen, dass der Abkippraum möglichst optimal ausgenutzt wird.
Art. 11 Kontrolle / Zurückweisung
1
Die Betreiberin und die Abteilung für Umweltschutz und Energie sind jederzeit befugt, angelieferte Abfälle zu kontrollieren. Verschmutztes Material (Verunreinigung der Anlieferung mit Störstoffen) kann die Betreiberin zurückweisen. Grundlage der Beurteilung sind die Grenzwerte gemäss Anhang 3 und Anhang 5 der VVEA. Bei Beanstandungen werden die Analysekosten für Kontrollproben dem Anlieferer verrechnet. Entstehende Kosten durch eine allfällige Zurückweisung angelieferter Abfälle gehen vollumfänglich zu Lasten des Anlieferers.
2
Die Deponiebetreiberin kann auch den Rückbau und Abtransport von Material auf Kostenfolge des Lieferanten auch verlangen, wenn das Material nicht den vorbesprochenen Materialeigenschaften entspricht oder unangemeldet abgekippt wurde.
3
Die Deponiebetreiberin kann fallweise auch die Annahme von oben aufgelisteten Materialien verweigern, wenn diese sich aufgrund ihrer Bodeneigenschaften für den Einbau einer stabilen Schüttung nicht eignen oder den Deponieaufbau erheblich erschweren. Die Annahmeverweigerung kann auch zeitlich limitiert sein, wenn sich die Lieferung des Materials aufgrund des Deponiezustandes nicht eignet.
4
Aushubmaterial aus den folgenden Umgebungen müssen geprüft werden:
a)
Schiessanlagen
b)
stark befahrenen Strassen
c)
Gewerbe- und von Industriearealen, wo mit wassergefährdenden Flüssigkeiten gearbeitet wird oder wurde
d)
Unfallarealen
5
Die Zulassung muss durch Laboranalysen abgeklärt werden. Die Analysekosten von Material aus den erwähnten Bereichen gehen zu Lasten des Anlieferers.
6
Bestehen Unklarheiten über die Zulässigkeit des abzulagernden Materials, nimmt der Deponiewart Rücksprache mit der Betreiberin. Ist so keine Klärung zu erreichen, wird die Abteilung für Umweltschutz und Energie kontaktiert, welches definitiv über Vorgehen und / oder Zulässigkeit entscheidet. Im Weiteren gelten die in der Betriebsbewilligung enthaltenen Bedingungen.
Art. 12 Deponiegebühren
1
Die reinen Deponiegebühren betragen (exkl. MwSt.) pro 1 m³ lose:
Material
Herkunft GL
ausserhalb Kt.
Oberboden
CHF 15.00
CHF 21.00
Unterboden
CHF 25.00
CHF 35.00
Kiesiges Material, Felsabbruch und Geröll (Körnung 0–120) welches für Baupisten verwendet werden kann
CHF 10.00
CHF 14.00
sauberer, bis erdfeuchter Aushub
CHF 25.00
CHF 35.00
vernässter Aushub
CHF 40.00
CHF 56.00
siltig-toniges Material
CHF 40.00
CHF 56.00
Material aus Filterpressen
CHF 40.00
CHF 56.00
Kieswaschschlamm
CHF 60.00
CHF 84.00
2
Wer Material ohne Voranmeldung anliefert oder die Deklarationsformulare sowie die Transportscheine bei Ausfuhr nicht im Briefkasten hinterlegt, dem wird das Fahrzeug mit voller Ladung und einem zusätzlichen Bearbeitungszuschlag von mind. CHF 5.00 pro 1 m³ verrechnet.
3
Die Basispreise können jederzeit ändern, wenn wichtige Gründe dafür vorliegen.
4
Die gültigen Preise sind auf der Homepage der Gemeinde Glarus Süd aufgeschaltet. Die Preise verstehen sich ohne eine allfällige staatliche Gebühr (beispielsweise VASA-Gebühr). Steuern und Abgaben werden auf den jeweiligen Rechnungen separat ausgewiesen. Behördliche Steuern und Abgaben können jederzeit ändern und führen folglich zu erhöhten Verrechnungspreisen.
Art. 13 Verrechnung
1
Die Verrechnung erfolgt gemäss dem Transportschein in Abgleich mit der Zufahrts- und Videoüberwachung. Die Rechnungsstellung erfolgt an den Transporteur, ausser auf dem Transportschein ist konkret ein anderer Rechnungsempfänger angegeben.
Art. 14 Haftungsbestimmungen
1
Der Anlieferer hat Kenntnis von den zugelassenen Abfällen und Einschränkungen auf der Deponie, und garantiert, dass durch ihn nur zugelassene Abfälle angeliefert werden, d.h. er garantiert die Übereinstimmung der angelieferten mit den deklarierten Abfällen.
2
Er haftet für sämtliche Folgen, die durch die Missachtung der Betriebsordnung entstehen. Haftpflichtig wird er im speziellen bei Missachtung der Anweisungen des Deponiepersonals.
3
Generell gelten die allgemeinen Haftpflichtbestimmungen (OR Art. 41 ff).
Art. 15 Strafbestimmungen
1
Die Ablagerung von nicht zugelassenen Abfällen ist strafbar und wird der zuständigen Gerichtsstelle gemeldet.
Art. 16 Sanktionen
1
Anlieferer, welche nicht zugelassenes, ungeeignetes oder nicht korrekt angemeldetes Material liefern, haben dieses auf eigene Kosten wieder zu entfernen. Wenn der Anlieferer das Material nicht selbst entfernt, kann der Deponiebetreiber dies auf Kosten des Anlieferers durch eine Drittunternehmung veranlassen. Die daraus resultierenden Umtriebs- und Verfahrenskosten werden dem Anlieferer zusätzlich in Rechnung gestellt.
2
Anlieferer, welche die gelieferten Mengen nicht korrekt ausweisen oder sich nicht an die Deponieordnung oder die Anweisungen des Deponiewartes halten, kann die Lieferung weiterer Materialien verweigert werden.