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4 provisions
Art. 1
In Anhang XI des Abkommens wird nach Nummer 26d (Entschliessung 95/C 258/01 des Rates) folgender neuer Punkt eingefügt:
"26e. 395 Y 1219(03): Entschließung 95/C 341/03 des Rates vom 27. November 1995 zu den industriellen Aspekten, die sich für die Europäische Union aus der Errichtung der Informationsgesellschaft ergeben (ABl. Nr. C 341 vom 19.12.1995, S. 5).".
Art. 2
Der Wortlaut der Entschliessung 95/C 341/03 des Rates in isländischer und norwegischer Sprache, der den jeweiligen Sprachfassungen dieses Beschlusses beigefügt ist, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 1996 in Kraft, sofern dem Gemeinsamen EWR-Ausschuss alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des Abkommens übermittelt worden sind.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und im EWR-Supplement des Amtsblattes der Europäischen Gemeinschaften veröffentlicht.
Brüssel, den 28. Juni 1996
(Es folgen die Unterschriften)