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25 provisions
§ 1 Geltungsbereich
1 Dieser Normalarbeitsvertrag findet Anwendung auf alle
Arbeitsverhältnisse zwischen Arbeitnehmenden, die vorwiegend in
einem landwirtschaftlichen Betrieb im Kanton Zürich beschäftigt sind,
und ihren Arbeitgebenden.
2 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wird, ist er nicht
anwendbar auf
a. öffentlichrechtlich angestellte Arbeitnehmende,
b. teilzeitlich angestellte Arbeitnehmende mit einem Pensum von
weniger als 50 Prozent,
c. über 65-jährige Arbeitnehmende,
d. Arbeitnehmende mit Behinderungen, die Leistungen der IV nach
Bundesrecht beziehen.
§ 2 Wirkung
1 Der Normalarbeitsvertrag gilt, soweit nicht für einzelne
Vertragsgegenstände schriftlich etwas anderes vereinbart wurde.
2 Für Lehrverhältnisse gelten die nachfolgenden Bestimmungen
nur so weit, als der Lehrvertrag oder das Berufsbildungsrecht keine
abweichenden Regelungen vorsehen.
3 Vorbehalten bleiben die zwingenden Vorschriften des Bundes
und des kantonalen Rechts.
821.13 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
II. Dauer und Beendigung des Arbeitsverhältnisses
§ 3 Probezeit
Der erste Monat eines Arbeitsverhältnisses gilt als Probezeit.
§ 4 Kündigung
1 Das Arbeitsverhältnis kann von beiden Parteien wie folgt
gekündigt werden:
a. während der Probezeit jederzeit mit einer Kündigungsfrist von
sieben Tagen,
b. nach Ablauf der Probezeit bis und mit fünftem Dienstjahr mit einer
Kündigungsfrist von zwei Monaten auf das Ende eines Kalendermonats,
c. ab dem sechsten Dienstjahr mit einer Kündigungsfrist von drei
Monaten auf das Ende eines Kalendermonats.
2 Wird Arbeitnehmenden von Arbeitgebenden im Arbeitsvertrag
eine Wohnung vermietet oder zur Verfügung gestellt, erlischt mit der
Auflösung des Arbeitsverhältnisses auch der Anspruch auf die Benützung der Wohnung. Das Arbeitsrecht geht in diesen Fällen dem Mietrecht vor.
3 Bei einer fristlosen Kündigung durch den Arbeitgeber sowie bei
Kündigung während der Probezeit wird ein mit dem Arbeitsvertrag
verbundener Mietvertrag auf das Ende des der Kündigung folgenden
Monats aufgelöst. Ist die Wohnung dem Arbeitnehmenden zur Verfügung gestellt, so erlischt der Anspruch auf Benützung der Wohnung
sofort.
III. Einsatz und Weiterbildung
§ 5 Einsatz
Die Arbeitnehmenden sind ihren Fähigkeiten entsprechend
einzusetzen, soweit die Bedürfnisse des Betriebes dies zulassen.
Aus- und
§ 6 Weiterbildung
1 Der Besuch von Kursen und Vorträgen zur Aus- und Weiterbildung soll im Rahmen des Möglichen grosszügig gestattet und
gefördert werden.
2 Kurse und Vorträge werden nicht auf Ferien und Freizeit angerechnet, wenn ihr Besuch vom Arbeitgebenden angeordnet wurde.
IV. Arbeitszeit, Freizeit, Ferien und Urlaub
§ 7 Arbeitszeit
1 Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt im Jahresdurchschnitt
55 Stunden.
Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer 821.13
2 Arbeitnehmende haben bei Bedarf die ihnen zumutbaren Überstunden zu leisten. Diese sind innerhalb von drei Monaten spätestens
ab Jahresende mit Ferien oder Freizeit von gleicher Dauer oder entsprechender Lohnzahlung mit einem 25-prozentigen Lohnzuschlag zu
vergüten.
3 Arbeitgebende haben eine schriftliche, genaue Kontrolle der
Überstunden zu führen und während fünf Jahren nach Abschluss des
Arbeitsverhältnisses aufzubewahren.
4 Arbeitnehmenden ist bis zum vollendeten 18. und ab dem vollendeten 60. Altersjahr ist eine zusammenhängende tägliche Ruhezeit
von mindestens zehn Stunden zu gewähren.
5 Arbeitnehmende haben Anspruch auf folgende bezahlte Ruhe-
und Essenspausen, sofern sie den Arbeitsplatz nicht verlassen dürfen
(Art. 15 Abs. 1 und 2 Arbeitsgesetz4):
a. eine Viertelstunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als
fünfeinhalb Stunden,
b. eine halbe Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als
sieben Stunden,
c. eine Stunde bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als neun
Stunden.
§ 8 Freizeit
Arbeitnehmende haben Anspruch auf eineinhalb freie Tage
pro Woche. Mindestens einmal monatlich muss ein freier Tag auf einen
Sonntag fallen.
§ 9 Ferien
1 Arbeitnehmende haben folgenden Anspruch auf bezahlte
Ferien pro Jahr:
a. Jugendliche bis zum vollendeten 20. Lebensjahr 5 Wochen
b. ab dem vollendeten 50. Altersjahr 5 Wochen
c. übrige 4 Wochen
2 Die Arbeitgebenden bestimmen den Zeitpunkt der Ferien. Auf
die Wünsche der Arbeitnehmenden ist so weit Rücksicht zu nehmen,
als dies mit den Interessen des Betriebes vereinbar ist. Die Ferien können in gegenseitigem Einverständnis aufgeteilt werden, wobei mindestens zwei Ferienwochen pro Dienstjahr zusammenhängen müssen.
§ 10 Urlaub
1 Arbeitnehmende haben bei folgenden Ereignissen Anspruch auf bezahlten Urlaub, ohne dass ihnen diese Tage als freie Tage
oder als Ferien angerechnet werden:
a. eigene Heirat; Tod des Ehegatten; Tod von Verwandten, in auf-
und absteigender Linie, von Stief- und Adoptivkindern: drei Tage,
b. Niederkunft der Ehegattin; Wechsel der eigenen Wohnung: zwei
Tage,
821.13 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
c. Taufe und Heirat eines eigenen, Stief- und Adoptivkindes; Tod von
Geschwistern, Schwiegereltern, Schwägerinnen und Schwäger: einen
Tag,
d. militärische Aushebung und Inspektion: die nötige Zeit.
2 Diese Bestimmungen gelten sinngemäss für eingetragene Partnerschaften.8
Ersatz für Kost
§ 11 und Logis
Arbeitnehmende in Hausgemeinschaft haben Anspruch auf
Kost und Logis, auch während der Freizeit, der Ferien und des Urlaubs.
Fällt die Leistung von Kost und Logis aus, haben die Arbeitgebenden
eine Kostgeldentschädigung nach den Ansätzen der Eidgenössischen
AHV zu entrichten.
V. Lohn
Art und Höhe
§ 12 des Lohnes
1 Der Lohn soll dem Aufgabenbereich, dem Ausbildungsstand und den Fähigkeiten der Arbeitnehmenden entsprechen. Die
Arbeitgebenden haben ihn jährlich wenigstens einmal zu überprüfen
und unter Berücksichtigung der Leistungen und der Dienstjahre sowie
einer allfälligen Teuerung anzupassen.
2 Leben die Arbeitnehmenden in Hausgemeinschaft mit den Arbeitgebenden, bilden Unterkunft und Verpflegung einen Teil des Lohnes.
Sie werden nach den Ansätzen der AHV bewertet.
3 Familien- und Kinderzulagen dürfen bei der Festsetzung des
Lohns nicht berücksichtigt werden; sie sind ohne Abzüge auszurichten.
Auszahlung des
§ 13 Lohnes
1 Der Lohn ist samt Zulagen spätestens am Ende jedes
Monats auszuzahlen, Überstunden spätestens am Ende des auf die
endgültige Abrechnung (§ 7 Abs. 2) folgenden Monats.
2 Mit der Auszahlung des Lohns haben die Arbeitgebenden den
Arbeitnehmenden eine schriftliche Lohnabrechnung zu übergeben,
woraus Abzüge und Zulagen klar ersichtlich sind.
Lohn bei
§ 14 Arbeitsverhinderung
1 Ist das Arbeitsverhältnis für eine Dauer von mehr als drei
Monaten eingegangen oder dauert es länger als drei Monate und werden die Arbeitnehmenden aus Gründen, die in ihrer Person liegen
(wie Militär- oder Zivildienst, Schwangerschaft, Niederkunft, Krankheit, Unfall, Erfüllung gesetzlicher Pflichten) ohne eigenes Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert, besteht ein Anspruch auf Bar-
und Naturallohn. Der Anspruch beträgt
a. im ersten und zweiten Dienstjahr: 1 Monat
b. im dritten bis fünften Dienstjahr: 2 Monate
Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer 821.13
c. im sechsten bis zehnten Dienstjahr: 3 Monate
d. ab dem elften Dienstjahr: 4 Monate
2 Sind Arbeitnehmende wegen der Ausübung eines öffentlichen
Amts an der Arbeit verhindert und wird diese Tätigkeit lohnähnlich
entschädigt, so sind die Arbeitgebenden berechtigt, den Bar- und Naturallohn für die Abwesenheitszeit in Abzug zu bringen.
3 Die Lohnausfallentschädigung aus einer von den Arbeitgebenden
mindestens zur Hälfte mitfinanzierten Erwerbsausfallversicherung fällt
diesen im Rahmen zu, in dem sie zur Lohnfortzahlung verpflichtet sind.
§ 15 Dienstaltersgeschenke
1 Arbeitnehmende haben folgenden Anspruch auf Dienstaltersgeschenke
a. nach fünf Dienstjahren einen halben
Monatslohn
b. periodisch nach fünf weiteren Dienstjahren jeweils einen
Monatslohn
2 Sie haben keinen Anspruch auf Umwandlung eines Dienstaltersgeschenks in Ferien.
VI. Versicherungsschutz, Arbeitssicherheit und Arbeitshygiene
§ 16 Sozialversicherungsbeiträge
Die Arbeitgebenden haben vom Bruttolohn (Barlohn und
Naturallohn) der Arbeitnehmenden die vorgeschriebenen AHV-, IV-,
EO-, ALV- und FLG-Beiträge an die Ausgleichskasse abzuliefern. Die
Prämien gehen je zur Hälfte zulasten der Arbeitgebenden und der
Arbeitnehmenden. Die Beiträge an die Familienausgleichskassen und
die Verwaltungskosten tragen die Arbeitgebenden. Die Beitragspflicht
beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, das der Vollendung des
17. Altersjahres folgt.
Berufliche
§ 17 Vorsorge
Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss
Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge5 bei einer Pensionskasse zu versichern. Die Arbeitgebenden übernehmen mindestens die Hälfte der Prämie.
§ 18 Unfallversicherung
1 Die Arbeitgebenden haben die Arbeitnehmenden gemäss
Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG)7 gegen Berufs- und
Nichtberufsunfälle sowie Berufskrankheiten zu versichern. Die Prämien für die Versicherung der Berufsunfälle und -krankheiten tragen
die Arbeitgebenden, jene für die Nichtberufsunfallversicherungen die
Arbeitnehmenden.
821.13 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
2 Sind die Arbeitnehmenden durch einen Unfall oder eine Berufskrankheit an der Arbeitsleistung verhindert, fällt die Lohnausfallentschädigung für die Dauer der Lohnfortzahlung den Arbeitgebenden zu.
§ 19 Krankentaggeldversicherung
1 Die Arbeitgebenden haben zugunsten der Arbeitnehmenden eine Krankentaggeldversicherung im Sinne von Art. 67 ff. des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG)6 abzuschliessen.
2 Zu versichern ist ein pro Arbeitsjahr einmal aufgeschobenes
Krankentaggeld in der Höhe von 80% des bei Versicherungsbeginn
vereinbarten Bar- und Naturallohnes ab dem 31. Krankheitstag.
3 Das Krankengeld ist stets der eingetretenen Lohnentwicklung
anzupassen. Die Versicherung hat das Taggeld im Maximum 720 Tage
innerhalb von 900 aufeinander folgenden Tagen zu bezahlen, auch
wenn das Arbeitsverhältnis vor Krankheitsende aufgelöst wird.
4 Während der Aufschubzeit der Krankentaggeldversicherung haben die Arbeitgebenden den Arbeitnehmenden die gleichen Leistungen wie die der Versicherung zu bezahlen. Die Leistungen der Arbeitgebenden während der Aufschubzeit sowie diejenigen der Versicherung
gelten als Lohnzahlung im Sinne von § 14 Abs. 1 bzw. Art. 324 a OR2.
5 Die Arbeitgebenden übernehmen mindestens die Hälfte der
Prämien der Taggeldversicherung.
§ 20 Krankenpflegeversicherung
1 Die Arbeitgebenden haben bei Abschluss des Arbeitsvertrages sicherzustellen, dass die Arbeitnehmenden im Sinne von Art. 3
KVG6 für Krankenpflege versichert sind.
2 Unterlassen es die Arbeitnehmenden, sich zu versichern, haben
die Arbeitgebenden der zuständigen Wohnsitzgemeinde Meldung zu
machen.
Einhaltung der
§ 21 Versicherungspflicht
Soweit die Arbeitgebenden ihren Pflichten zur Versicherung der Arbeitnehmenden gegen die wirtschaftlichen Folgen von
Krankheit, Mutterschaft und Unfall nicht nachkommen, haften sie für
die unversicherten Risiken.
Meldung von
§ 22 Arbeitsunfähigkeiten
Die Arbeitnehmenden haben den Arbeitgebenden den Beginn einer Arbeitsunfähigkeit unverzüglich zu melden. Dauert diese
mehr als drei Arbeitstage, ist sie mit einem Arztzeugnis nachzuweisen.
Arbeitssicherheit und
§ 23 Arbeitshygiene
1 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, ausreichende Massnahmen zur Sicherung der Arbeitshygiene, der Arbeitssicherheit, der
Unfall- und der allgemeinen Schadensverhütung zu ergreifen, um die
Gesundheit und das Leben der Arbeitnehmenden zu schützen. Die
Arbeitnehmenden sind verpflichtet diese Massnahmen zu unterstützen und gewissenhaft einzuhalten.
Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer 821.13
2 Die Arbeitgebenden sind verpflichtet, die Vorschriften gemäss
der EKAS-Richtlinie 6508 über den Beizug von Arbeitsärzten und
anderen Spezialisten der Arbeitssicherheit zu erfüllen.
VII. Zivilrechtspflege
Zuständigkeiten und
Verfahrensgrundsätze
§ 24.9 Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der
ZPO3.
VIII. Schlussbestimmung
Aushändigung
§ 25 des Normalarbeitsvertrages
Die Arbeitgebenden haben ihren Arbeitnehmenden ein
Exemplar dieses Normalarbeitsvertrages auszuhändigen und sie auch
über spätere Änderungen zu informieren.
Verhandlungen
§ 26 der Sozialpartner
Die Vertreter der Arbeitgebenden und Arbeitnehmenden
treffen sich auf Wunsch einer Partei einmal pro Jahr zur Besprechung
der Fragen, welche die durch diesen Normalarbeitsvertrag geregelten
Arbeitsverhältnisse betreffen.
II. Dieser Normalarbeitsvertrag tritt am 1. April 2005 in Kraft. Er
ersetzt den Normalarbeitsvertrag vom 19. März 1986.
III. Veröffentlichung in der Gesetzessammlung.
1 OS 60, 89.
2 SR 220.
3 SR 272.
4 SR 822.11.
5 SR 831.40.
6 SR 832.10.
7 SR 832.20.
8 Eingefügt durch RRB vom 29. November 2006 (OS 61, 494; ABl 2006, 1696).
In Kraft seit 1. Januar 2007.
9 Fassung gemäss RRB vom 3. November 2010 (OS 65, 820; ABl 2010, 2429). In
Kraft seit 1. Januar 2011.
821.13 Normalarbeitsvertrag für landwirtschaftliche Arbeitnehmer
Anhang
Arbeitsvertrag
1. Zwischen ________________________________ als Arbeitgeber(in)
____________________________________________________________
und ______________________________________ als Arbeitnehmer(in)
____________________________________________________________
AHV-Nr. ____________________________________________________
wird mit Beginn am _______________ ein Arbeitsvertrag abgeschlossen.
Der/die Arbeitnehmer(in) übernimmt im Betrieb des/der Arbeitgebers(-geberin) eine Stelle als __________________________________
____________________________________________________________
2. Für den Arbeitsvertrag gelten grundsätzlich die Bestimmungen des
vorstehenden Normalarbeitsvertrages.
3. Besondere Vereinbarungen:
__________________________________________________________
__________________________________________________________
__________________________________________________________
__________________________________________________________
__________________________________________________________
____________________________ ___________________________
Ort Datum
Der/die Arbeitgeber(in): Der/die Arbeitnehmer(in):
____________________________ ___________________________
Bezugsstellen des Normalarbeitsvertrages:
Kantonale Drucksachen- und Materialzentrale KDMZ, 8090 Zürich
Zürcher Bauernverband, Lagerstrasse 14, 8600 Dübendorf