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8 provisions
Art. 1 Die Bestimmungen im Einzelnen
1 Diese Richtlinien gelten für Parkplätze auf Stadtgebiet,
welche die Stadt Zürich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie
Besucherinnen und Besuchern von städtischen Dienststellen zur
Verfügung stellt, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich. Diese
Parkplätze werden nachfolgend als Verwaltungsparkplätze be
zeichnet.
2 Für Verwaltungsparkplätze ausserhalb der Stadt Zürich sind
die Richtlinien sinngemäss ebenfalls anwendbar, jedoch unter
Beachtung der lokalen Gegebenheiten und der betrieblichen Er
fordernisse.
3 Für Verwaltungsparkplätze, die mit dem öffentlichen Verkehr
gar nicht oder nur schlecht erschlossen sind, bleiben Sonder
regelungen vorbehalten, unter Einschluss der Ermässigung der
Parkplatzentschädigung oder des Verzichts darauf.
Art. 2
1 Verwaltungsparkplätze werden in vier Nutzungskatego
rien gegliedert:
a. Besucherparkplätze
b. Dienstparkplätze
c. Personalparkplätze
d. an Dritte vermietete Parkplätze.
2 Besucherparkplätze sind für den Verkehr von Dritten mit der
Stadtverwaltung während der ordentlichen Arbeitszeit bestimmt.
Sie werden ausdrücklich als solche bezeichnet.
3 Dienstparkplätze sind Parkplätze, die unmittelbar für die Erfül
lung eines dienstlichen Zweckes benutzt werden. Sie sind ins
besondere für städtische Fahrzeuge vorgesehen, aber auch für
Privatfahrzeuge, welche auf Verlangen der Stadt für dienstliche
Zwecke verwendet werden.
4 Personalparkplätze sind Parkplätze, die von der Stadt einzel
nen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ohne dienstliche Not
wendigkeit zur Verfügung gestellt werden.
1 AS 42, 368.
Geltungs
bereich
Arten der
Verwaltungs
parkplätze
2Richtlinien für Verwaltungsparkplätze
722.140
Art. 3
1 Das Amt für Hochbauten
– führt eine zentrale Parkplatzübersicht;
– erhebt bei denjenigen Parkplätzen, die es verwaltet, für alle
Kategorien Mietzinse im Rahmen der Ansätze in Art. 5;
– teilt bei Parkplätzen in seiner Verwaltung Parkplatz Gesamt
kontingente, ohne Ausscheidung der einzelnen Nutzungs
kategorien zu, wo Parkraum von verschiedenen Dienststel
len genutzt wird;
– bietet Hilfestellung für den technischen und organisatori
schen Vollzug.
2 Das Gesundheits und Umweltdepartement ist für das ökolo
gische Controlling auf Grundlage der durch die Dienststellen zu
erhebenden Kennzahlen besorgt.
3 Für alles Übrige sind die einzelnen Dienststellen zuständig, na
mentlich für die Festlegung der Parkentschädigungen, die von
Art. 4 den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu entrichten sind
1 Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines Per
sonalparkplatzes. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der verfüg
baren Plätze. Personalparkplätze sind im Interesse einer best
möglichen Nutzung der vorhandenen Parkgelegenheiten wenn
immer möglich nicht persönlich zuzuteilen, sondern es ist eine
Mehrfachbelegung anzustreben.
2 Bei der Zuteilung von Personalparkplätzen sind im Rahmen
von Abs. 1 bevorzugt zu berücksichtigen:
a. Personen, die infolge einer Behinderung auf ein Fahrzeug
angewiesen sind;
b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Dienst aus
serhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel
antreten bzw. beenden oder aus Gründen der Sicherheit
das Privatfahrzeug benützen müssen;
c. Lehrkräfte mit Schulhauswechsel
3 Bei nicht fest zugeteilten Parkplätzen ermächtigt die Parkbe
rechtigung lediglich dazu, auf dem bezeichneten Areal einen
Parkplatz zu benützen, soweit noch freie Plätze vorhanden sind.
Art. 5
1 Wer Personalparkplätze benützt, muss unter Vorbehalt
der nachfolgenden Bestimmungen eine Entschädigung bezah
len.
Zuständigkeiten
Parkplatzzutei
lung und Park
berechtigung
Parkentschädi
gung/Mietzins
berechnung
3Richtlinien für Verwaltungsparkplätze 722.140
2 Für die Benützung von Personalparkplätzen sowie für die Be
rechnung des Mietzinses, welchen das Amt für Hochbauten
für die von ihm verwalteten Parkplätze erhebt, gelten folgende
Richtwerte, von denen in begründeten Fällen abgewichen wer
den kann:
A. Fest zugeteilte Parkplätze: Fr.
– AO in Einzelgaragen 250.– pro Monat
– A1 in Sammelgaragen/Einstellhallen 150.– pro Monat
– A2 im Freien, gedeckt 130.– pro Monat
– A3 im Freien, ungedeckt 100.– pro Monat
B. Nicht fest zugeteilte Parkplätze: Fr.
– B1 in Sammelgaragen 90.– pro Monat
– B2 im Freien, gedeckt 70.– pro Monat
– B3 im Freien, ungedeckt 50.– pro Monat
3 Die Benützung von Personalparkplätzen durch privilegierte
Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist dann, wenn ein Privilegie
rungstatbestand gemäss Art. 4 Abs. 2 gegeben ist, gratis.
4 Für Teilzeitangestellte gelten auf nicht fest zugeteilten Parkplät
zen entsprechend reduzierte Entschädigungen.
Art. 6
1 Die Entschädigung wird durch monatlichen Abzug an
der Besoldung einkassiert. Das Personalamt vergütet den ent
sprechenden Betrag direkt den einzelnen Dienststellen.
2 Die Entschädigung ist auch bei Abwesenheit wegen Ferien,
Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. geschuldet. Bei zusammen
hängenden mehrmonatigen Abwesenheiten kann die Entschädi
gung auf Gesuch hin erlassen werden.
Art. 7
1 Die Einhaltung der Parkregelungen ist zu kontrollieren.
2 Parkplatzareale sind mit richterlichem Verbot gemäss § 225
ZPO zu belegen.
3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Dritte, die das richter
liche Verbot verletzen, sind zu verzeigen. Die zur Verzeigung
zuständige Person ist dem Amt für Hochbauten zu melden.
Art. 8
Diese Richtlinien treten auf den 1. Januar 1998 in Kraft.
Sie ersetzen alle anders lautenden Regelungen und Vereinba
rungen, soweit sie mit diesen Vorschriften in Widerspruch ste
hen.
Entschädigungs
inkasso
Kontrolle und
Sanktionen bei
unberechtigtem
Parken
Schluss und
Übergangs
bestimmungen