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Richtlinien für Verwaltungsparkplätze Stadtratsbeschluss

Zürich (city) · 722.140 · decree

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In force since 1998-01-01, as the publisher states.

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Contents: 8 provisions
  1. Art. 1 Die Bestimmungen im Einzelnen
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4 den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu entrichten sind
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8

8 provisions

Art. 1 Die Bestimmungen im Einzelnen

1 Diese Richtlinien gelten für Parkplätze auf Stadtgebiet, welche die Stadt Zürich Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Besucherinnen und Besuchern von städtischen Dienststellen zur Verfügung stellt, sei es gegen Entgelt oder unentgeltlich. Diese Parkplätze werden nachfolgend als Verwaltungsparkplätze be zeichnet. 2 Für Verwaltungsparkplätze ausserhalb der Stadt Zürich sind die Richtlinien sinngemäss ebenfalls anwendbar, jedoch unter Beachtung der lokalen Gegebenheiten und der betrieblichen Er fordernisse. 3 Für Verwaltungsparkplätze, die mit dem öffentlichen Verkehr gar nicht oder nur schlecht erschlossen sind, bleiben Sonder regelungen vorbehalten, unter Einschluss der Ermässigung der Parkplatzentschädigung oder des Verzichts darauf.

Art. 2

1 Verwaltungsparkplätze werden in vier Nutzungskatego rien gegliedert: a. Besucherparkplätze b. Dienstparkplätze c. Personalparkplätze d. an Dritte vermietete Parkplätze. 2 Besucherparkplätze sind für den Verkehr von Dritten mit der Stadtverwaltung während der ordentlichen Arbeitszeit bestimmt. Sie werden ausdrücklich als solche bezeichnet. 3 Dienstparkplätze sind Parkplätze, die unmittelbar für die Erfül lung eines dienstlichen Zweckes benutzt werden. Sie sind ins besondere für städtische Fahrzeuge vorgesehen, aber auch für Privatfahrzeuge, welche auf Verlangen der Stadt für dienstliche Zwecke verwendet werden. 4 Personalparkplätze sind Parkplätze, die von der Stadt einzel nen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern ohne dienstliche Not wendigkeit zur Verfügung gestellt werden. 1 AS 42, 368. Geltungs bereich Arten der Verwaltungs parkplätze 2Richtlinien für Verwaltungsparkplätze 722.140

Art. 3

1 Das Amt für Hochbauten – führt eine zentrale Parkplatzübersicht; – erhebt bei denjenigen Parkplätzen, die es verwaltet, für alle Kategorien Mietzinse im Rahmen der Ansätze in Art. 5; – teilt bei Parkplätzen in seiner Verwaltung Parkplatz Gesamt kontingente, ohne Ausscheidung der einzelnen Nutzungs kategorien zu, wo Parkraum von verschiedenen Dienststel len genutzt wird; – bietet Hilfestellung für den technischen und organisatori schen Vollzug. 2 Das Gesundheits und Umweltdepartement ist für das ökolo gische Controlling auf Grundlage der durch die Dienststellen zu erhebenden Kennzahlen besorgt. 3 Für alles Übrige sind die einzelnen Dienststellen zuständig, na mentlich für die Festlegung der Parkentschädigungen, die von

Art. 4 den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern zu entrichten sind

1 Es besteht kein Anspruch auf die Zuteilung eines Per sonalparkplatzes. Die Zuteilung erfolgt im Rahmen der verfüg baren Plätze. Personalparkplätze sind im Interesse einer best möglichen Nutzung der vorhandenen Parkgelegenheiten wenn immer möglich nicht persönlich zuzuteilen, sondern es ist eine Mehrfachbelegung anzustreben. 2 Bei der Zuteilung von Personalparkplätzen sind im Rahmen von Abs. 1 bevorzugt zu berücksichtigen: a. Personen, die infolge einer Behinderung auf ein Fahrzeug angewiesen sind; b. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die den Dienst aus serhalb der Betriebszeiten der öffentlichen Verkehrsmittel antreten bzw. beenden oder aus Gründen der Sicherheit das Privatfahrzeug benützen müssen; c. Lehrkräfte mit Schulhauswechsel 3 Bei nicht fest zugeteilten Parkplätzen ermächtigt die Parkbe rechtigung lediglich dazu, auf dem bezeichneten Areal einen Parkplatz zu benützen, soweit noch freie Plätze vorhanden sind.

Art. 5

1 Wer Personalparkplätze benützt, muss unter Vorbehalt der nachfolgenden Bestimmungen eine Entschädigung bezah len. Zuständigkeiten Parkplatzzutei lung und Park berechtigung Parkentschädi gung/Mietzins berechnung 3Richtlinien für Verwaltungsparkplätze 722.140 2 Für die Benützung von Personalparkplätzen sowie für die Be rechnung des Mietzinses, welchen das Amt für Hochbauten für die von ihm verwalteten Parkplätze erhebt, gelten folgende Richtwerte, von denen in begründeten Fällen abgewichen wer den kann: A. Fest zugeteilte Parkplätze: Fr. – AO in Einzelgaragen 250.– pro Monat – A1 in Sammelgaragen/Einstellhallen 150.– pro Monat – A2 im Freien, gedeckt 130.– pro Monat – A3 im Freien, ungedeckt 100.– pro Monat B. Nicht fest zugeteilte Parkplätze: Fr. – B1 in Sammelgaragen 90.– pro Monat – B2 im Freien, gedeckt 70.– pro Monat – B3 im Freien, ungedeckt 50.– pro Monat 3 Die Benützung von Personalparkplätzen durch privilegierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist dann, wenn ein Privilegie rungstatbestand gemäss Art. 4 Abs. 2 gegeben ist, gratis. 4 Für Teilzeitangestellte gelten auf nicht fest zugeteilten Parkplät zen entsprechend reduzierte Entschädigungen.

Art. 6

1 Die Entschädigung wird durch monatlichen Abzug an der Besoldung einkassiert. Das Personalamt vergütet den ent sprechenden Betrag direkt den einzelnen Dienststellen. 2 Die Entschädigung ist auch bei Abwesenheit wegen Ferien, Krankheit, Unfall, Militärdienst usw. geschuldet. Bei zusammen hängenden mehrmonatigen Abwesenheiten kann die Entschädi gung auf Gesuch hin erlassen werden.

Art. 7

1 Die Einhaltung der Parkregelungen ist zu kontrollieren. 2 Parkplatzareale sind mit richterlichem Verbot gemäss § 225 ZPO zu belegen. 3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Dritte, die das richter liche Verbot verletzen, sind zu verzeigen. Die zur Verzeigung zuständige Person ist dem Amt für Hochbauten zu melden.

Art. 8

Diese Richtlinien treten auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Sie ersetzen alle anders lautenden Regelungen und Vereinba rungen, soweit sie mit diesen Vorschriften in Widerspruch ste hen. Entschädigungs inkasso Kontrolle und Sanktionen bei unberechtigtem Parken Schluss und Übergangs bestimmungen

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