Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 b0a407939df46ab2107533070810d74daf712991d21741abef5575c26ea8852e
33 provisions
Art. 1
Zweck
1 Dieses Gesetz regelt
a das Verhältnis zwischen dem Kanton und den Wasserversorgungen,
b die Rechte und Pflichten der Wasserversorgungen,
c das Verhältnis zwischen den Wasserversorgungen und den Wasserbezügerinnen und -bezügern sowie
d das Verhältnis der Wasserversorgungen unter sich.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz ist auf alle Wasserversorgungen im Sinne dieses Gesetzes
anwendbar.
2 Wasserversorgungen sind die öffentlichrechtlichen und privatrechtlichen
Wasserversorgungen, die Erschliessungsanlagen gemäss Baugesetz erstellen
und betreiben und das Wasser gegen Beiträge und Gebühren abgeben.
2 Aufgaben des Kantons
Art. 3
Aufgaben
1 Dem Kanton obliegt
a die Unterstützung und Beratung der Wasserversorgungen,
b die Koordination der Planungen zwischen mehreren Wasserversorgungen,
1) SR 814.20
2) BSG 101.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
97-40
752.32 2
c die Prüfung und Genehmigung der Generellen Wasserversorgungsplanungen der Wasserversorgungen,
d die Erstellung von regionalen Wasserversorgungsplanungen in Zusammenarbeit mit den Gemeinden,
e der Vollzug der Bundesvorschriften über die Trinkwasserversorgung in
Notlagen,
f die Bereitstellung von hydrogeologischen Grundlagen für die Wasserbeschaffung und
g die Ausscheidung von Schutzarealen für ungenutzte Quellen und
Grundwasservorkommen, die für die zukünftige Wasserbeschaffung benötigt werden.
Art. 4 * Wasserfonds
1 Der Kanton führt als Spezialfinanzierung einen Wasserfonds, der von der zuständigen Stelle der Bau- und Verkehrsdirektion (BVD) verwaltet wird. *
2 Der Wasserfonds wird durch die einmaligen und jährlichen Konzessionsabgaben gespeist, die für die Nutzung von öffentlichem Wasser als Trinkwasser erhoben werden. Sein Bestand beträgt höchstens zehn Millionen Franken.
3 Die Fondsmittel sind zu verzinsen und die Zinsen sind dem Wasserfonds
gutzuschreiben.
Art. 5 * Beiträge
1 Grundsatz
1 Beiträge an Wasserversorgungen aus dem Wasserfonds werden unter den
Voraussetzungen gemäss Artikel 5a geleistet an
a die Erstellung, Erneuerung und Erweiterung aller Wasserversorgungsanlagen, ohne die Leitungen und Hydranten in den Versorgungsgebieten,
b * die Hälfte der Kosten für die Erstellung und Erweiterung von Transportleitungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen,
c Studien, Konzepte und hydrogeologische Untersuchungen, soweit der
Kanton diese nicht selbst durchführt,
d die Übernahme privater beitragsberechtigter Anlagen gemäss Buchstaben
a und b,
e den Einkauf in bestehende Wasserversorgungsanlagen,
f Vorfinanzierungen von Leistungsreserven, für die noch keine Trägerschaft
zur Verfügung steht,
3 752.32
g die Beteiligung an Wasserversorgungen zur Sicherstellung nachträglicher
Beitritte,
h * die Ausscheidung von Grundwasser- und Quellschutzzonen und den Erwerb dinglicher Rechte,
i * organisatorische Massnahmen zur Gründung oder Erweiterung von regionalen Wasserversorgungen.
2 Unter Vorbehalt von Absatz 3 werden an die Erneuerung von Transportleitungen keine Beiträge geleistet. *
3 Wasserversorgungen mit ausserordentlich hohen Werterhaltungskosten erhalten angemessene Beiträge an die Erneuerung von Transportleitungen. Das
Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung. *
4 Beitragsgesuche sind vor Baubeginn einzureichen. Auf verspätet eingereichte
Beitragsgesuche wird nicht eingetreten. Der Regierungsrat kann einen späteren Zeitpunkt für Beitragsgesuche vorsehen, insbesondere für Beitragsgesuche, die dringende Sanierungsarbeiten betreffen. *
Art. 5a * 2 Voraussetzungen
1 Beiträge werden ausgerichtet, wenn
a * der Beitragssatz gemäss Artikel 5b Absatz 1a die durch Verordnung bestimmte Mindesthöhe erreicht,
b * das Projekt auf einer genehmigten Generellen Wasserversorgungsplanung beruht, dem Stand der Technik entspricht und wirtschaftlich ist,
c * die geplante Erstellung, Erneuerung oder Erweiterung eigener Anlagen an
Stelle einer Zusammenarbeit mit anderen Wasserversorgungen notwendig ist,
d * die Mitsprache des Kantons bei der Projektierung und beim Bau
gewährleistet ist und
e die nötigen Fondsmittel vorhanden sind.
2 Unabhängig vom Mindestbeitragssatz gemäss Absatz 1 Buchstabe a werden
Beiträge ausgerichtet an *
a * die Generelle Wasserversorgungsplanung,
b * Anlagen, die neuen oder der Erweiterung von bestehenden regionalen
Wasserversorgungen dienen,
c * besonders kostspielige oder für die Beurteilung des Grundwasservorkommens wichtige hydrogeologische Untersuchungen,
Artikel 5 d * Massnahmen gemäss
Absatz 1 Buchstabe i.
752.32 4
3 Aus dem Wasserfonds finanziert wird zudem die Mehrwertsteuer, die auf den
Abgaben erhoben und von den Abgabepflichtigen geschuldet wird. *
4 Die durch die Verwaltung verursachten Kosten gehen zu Lasten des Wasserfonds.
5 Die Artikel 21 bis 27 des Staatsbeitragsgesetzes vom 16. September 1992
(StBG)3) über die Sicherung des Beitragszwecks sind sinngemäss anwendbar. *
Art. 5b * 3 Bemessung
1 … *
1a Der Beitragssatz an die anrechenbaren Kosten richtet sich nach den jährlichen Werterhaltungskosten im Verhältnis zur Anzahl der versorgten ständigen
und nicht ständigen Einwohnerinnen und Einwohner. Er ist umso grösser, je
höher diese Werterhaltungskosten sind. *
2 Die Werterhaltungskosten ergeben sich aus dem Beschaffungswert der gemäss der Generellen Wasserversorgungsplanung wieder zu beschaffenden
und neu zu erstellenden Anlagen, multipliziert mit der gemittelten Erneuerungsrate.
2a Bei der Berechnung der Werterhaltungskosten gemäss Absatz 2 wird *
a der Beschaffungswert der Leitungen und Hydranten in den Versorgungsgebieten nicht berücksichtigt,
b der Beschaffungswert der Transportleitungen in den Versorgungsgebieten, die gleichzeitig der Versorgung dienen, nur zur Hälfte berücksichtigt.
3 Erstreckt sich eine Wasserversorgung über mehrere Gemeinden oder innerhalb einer Gemeinde über mehrere Ortschaften, ergibt sich der Beitragssatz
aus dem gewogenen Mittel der einzelnen Beitragssätze und Werterhaltungskosten.
4 Ein Zuschlag von höchstens 15 Prozent zum ordentlichen Beitragssatz kann
ausgerichtet werden
a * bei Anlagen, die im Verhältnis zu ihrer Leistungsfähigkeit besonders aufwändig sind,
b bei ungünstigen hydrogeologischen Verhältnissen oder anderen Standortnachteilen,
c * bei Anlagen, die neuen oder der Erweiterung von bestehenden regionalen
Wasserversorgungen dienen.
3) BSG 641.1
5 752.32
5 Aus dem Wasserfonds können die Aufgaben gemäss Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben d bis g vollständig finanziert werden. *
6 Das Nähere regelt der Regierungsrat durch Verordnung.
Art. 5c * 4 Höchstansätze
1 Die Beiträge aus dem Wasserfonds dürfen höchstens 50 Prozent der beitragsberechtigten Kosten betragen. Sämtliche Beiträge von Bund, Kanton und
der Gebäudeversicherung dürfen zudem insgesamt nicht mehr als 80 Prozent
der anrechenbaren Kosten betragen.
2 Werden Beiträge nach der kantonalen Landwirtschaftsgesetzgebung ausgerichtet, darf zudem der Beitrag des Kantons an die einzelnen Anlageteile 50
Prozent nicht überschreiten. Werden Bundesbeiträge nach der Landwirtschaftsgesetzgebung ausgerichtet, dürfen die kantonalen Beiträge 40 Prozent
nicht übersteigen.
3 Beitragsgesuche nach Absatz 2 sind unter Mitwirkung der zuständigen Stelle
der BVD von der zuständigen Stelle der Wirtschafts-, Energie- und Umweltdirektion zu behandeln. *
Art. 5d * 5 Anwendbares Recht
1 Gesuche um Beiträge aus dem Wasserfonds werden nach dem Recht beurteilt, das zum Zeitpunkt der Zusicherung gilt.
3 Organisation und Finanzierung der Wasserversorgungen
Art. 6
Organisation
1 Die Wasserversorgung samt Hydrantenlöschschutz gemäss der Feuerschutz-
und Feuerwehrgesetzgebung ist eine Gemeindeaufgabe. *
2 Die Gemeinden können diese Aufgabe anderen öffentlich- oder privatrechtlichen Organisationen übertragen. Diese sind hinsichtlich ihrer Rechte und
Pflichten den Gemeinden gleichgestellt.
3 Zu gemeinsamen Wasserversorgungen können sich zusammenschliessen
a die Gemeinden als Gemeindeverbände oder geeignete privatrechtliche
Organisationen,
b die andern Wasserversorgungen in geeigneten privatrechtlichen Organisationen.
752.32 6
4 Bei privatrechtlichen Organisationen, deren Mitgliedschaft nicht an den
Wasserbezug gebunden ist, dürfen Private insgesamt nicht über die Stimmenmehrheit verfügen. *
5 Die Wasserversorgungen können untereinander Wasserlieferungs- oder Beteiligungsverträge abschliessen.4)
6 Die Organisationsgrundlagen von Gemeindeverbänden und von privatrechtlichen Organisationen sowie die Verträge zum Erstellen und Betreiben von Anlagen regionaler Bedeutung bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung durch
Art. 7 die zuständige Stelle der BVD.5) *
Stellung der Wasserversorgungen
1 Innerhalb des Versorgungsgebietes der Wasserversorgungen gemäss Artikel
6 dürfen keine anderen Wasserversorgungen neu aufgebaut oder erweitert
werden. Vorbehalten bleiben Artikel 14 Absatz 2 und Artikel 15 Absatz 2.
2 Wenn der Anschluss an die Wasserversorgung zumutbar ist, dürfen keine
Neuanschlüsse an andere Wasserversorgungen vorgenommen werden.
3 Die Wasserversorgungen gemäss Artikel 6 sind verpflichtet, bestehende Liegenschaften anzuschliessen, wenn die Eigentümerinnen und Eigentümer darauf Anspruch haben und diesen geltend machen.
Art. 8
Qualität, Druck
1 Die Qualität des Trinkwassers muss den Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung entsprechen.
2 Der Betriebsdruck muss bei neuen Anlagen den Anforderungen an den häuslichen Gebrauch und an den Hydrantenlöschschutz genügen. Davon ausgenommen sind Hochhäuser und einzelne hochgelegene Liegenschaften.
Art. 9
Erschliessungspflicht
1 Die Erschliessungspflicht der Wasserversorgungen mit Anlagen der Trink-,
Brauch- und Löschwasserversorgung besteht für
a die Bauzonen,
b die geschlossenen Siedlungsgebiete ausserhalb der Bauzonen.
2 Die Anordnung und die Dimensionierung der Anlagen tragen den Nutzungsplänen Rechnung und ermöglichen mit zumutbarem Aufwand den Anschluss
an die Wasserversorgung.
4) Entspricht dem bisherigen Absatz 4
5) Entspricht dem bisherigen Absatz 5
7 752.32
Art. 10
Eigenwirtschaftlichkeit
1 Die Wasserversorgung, einschliesslich der Bereitstellung des Wassers für
den Hydrantenlöschschutz, muss finanziell selbsttragend sein.
Art. 11
Gebühren und Beiträge
1 Die Wasserversorgung wird durch folgende Leistungen finanziert:
a einmalige Gebühren sowie wiederkehrende Grund- und Verbrauchsgebühren,
b Lösch-, Grundeigentümer- und vertragliche Erschliessungsbeiträge,
c Beiträge des Bundes, des Kantons und Dritter.
Art. 12
Spezialfinanzierung und Abschreibungen
1 Die Wasserversorgungen führen eine Spezialfinanzierung. Die jährliche Einlage steht in einem angemessenen Verhältnis zum Wiederbeschaffungswert und
zur Lebensdauer der Anlagen.
2 Die Einlagen in die Spezialfinanzierung müssen die dauernde Werterhaltung
der Anlage gewährleisten. Sie sind vorab für die Abschreibungen zu verwenden.
4 Verhältnis der Wasserversorgungen zu den Wasserbezügern
Art. 13
Wasserversorgungsreglement
1 Die Wasserversorgungen erlassen ein Reglement über die Organisation und
die Finanzierung.
Art. 14
Versorgungspflicht
1 Im Rahmen ihrer Versorgungspflicht müssen die Wasserversorgungen in ihrem Versorgungsgebiet dauernd Trink- und Brauchwasser in ausreichender
Menge abgeben. Ausgenommen sind Unterbrechungen infolge höherer Gewalt
und Unterhaltsarbeiten.
2 Die Wasserversorgungen sind nicht verpflichtet, einzelnen Wasserbezügerinnen und -bezügern grössere Brauchwassermengen abzugeben, wenn dies mit
zusätzlichen Aufwendungen verbunden ist, die von allen übrigen Wasserbezügerinnen und -bezügern mitgetragen werden müssen.
752.32 8
Art. 15
Bezugspflicht
1 Besteht eine Wasserversorgung gemäss Artikel 6, müssen alle Grundeigentümerinnen und -eigentümer im Versorgungsgebiet das Trinkwasser aus deren
Anlage beziehen. Die Bezugspflicht besteht auch für Brauchwasser, soweit dieses Trinkwasserqualität aufweisen muss.
2 Keine Bezugspflicht besteht bei Gebäuden, die im Zeitpunkt der Erschliessung bereits aus andern Anlagen mit Trinkwasser versorgt werden, das den
Anforderungen der Lebensmittelgesetzgebung genügt.
5 Zusammenarbeit zwischen den Wasserversorgungen
Art. 16
Grundsatz
1 Wo es technisch sinnvoll und wirtschaftlich geboten ist, sind gemeinsame Anlagen zu erstellen und zu betreiben.
2 Für die Erstellung und den Betrieb gemeinsamer Anlagen ist eine juristische
Person des öffentlichen oder privaten Rechts zu gründen. Vertragsverhältnisse
sind auf reine Wasserabgaben zu beschränken.
3 Die Wasserversorgungsverbände und -gesellschaften sind verpflichtet, neue
Mitglieder aufzunehmen. Sie erlassen die dafür notwendigen reglementarischen Bestimmungen. Die neuen Mitglieder haben sich an den bestehenden
Anlagen finanziell zu beteiligen.
Art. 17
Wasserabgabe
1 Wasserversorgungen mit dauerndem Wasserüberschuss sind verpflichtet,
a benachbarte Wasserversorgungen mit Wasser zu beliefern und ihre Anlagen im Bedarfsfall auf Kosten der interessierten Wasserversorgungen zu
erweitern,
b das Wasser an diese Wasserversorgungen zu kostendeckenden Leistungs- und Arbeitspreisen zu liefern.
2 Bei konzessionspflichtigen Wassergewinnungsanlagen setzt die Konzessionsbehörde nach Rücksprache mit den Wasserlieferanten die Wasserlieferungspflicht an benachbarte Wasserversorgungen und die zugehörigen Bedingungen fest.
9 752.32
6 Planung, Bau und Betrieb der Wasserversorgungsanlagen
Art. 18
Generelle Wasserversorgungsplanung
1 Den Wasserversorgungen obliegt für ihr erschliessungs- und versorgungspflichtiges Gebiet, unter Berücksichtigung der regionalen Wasserversorgungsplanungen,
a die Erstellung und periodische Überarbeitung der Generellen Wasserversorgungsplanung (GWP),
b die Sicherstellung der Trinkwasserversorgung in Notlagen.
2 Die GWP ist bei der Aufstellung des Erschliessungsprogramms nach Baugesetz zu berücksichtigen.
3 In Gemeinden mit mehreren Wasserversorgungen sorgt der Gemeinderat für
die Koordination.
4 Regionale Wasserversorgungen stimmen ihre Planung auf jene der Gemeinden ab und umgekehrt.
Art. 19
Projektierung
1 Bei der Projektierung sind zu berücksichtigen
a die Regeln der Technik und die Normen der Fachverbände,
b die Vorgaben der GWP,
c die Versorgungssicherheit,
d die Wirtschaftlichkeit,
e die Umweltbelange und
f die Bedürfnisse der Trinkwasserversorgung in Notlagen.
Art. 20
Schutz
1 Schutzzonen und Schutzareale
1 Die Wasserversorgungen gemäss Artikel 6 scheiden für ihre genutzten Quell-
und Grundwasserfassungen Schutzzonen aus. Nutzungsbeschränkungen können auf die Zuströmbereiche ausgedehnt werden.
2 Andere Wasserversorgungen, die in Gebieten ohne Wasserversorgung gemäss Artikel 6 Trinkwasser in Verkehr bringen, können zum Schutz ihrer Quell-
und Grundwasserfassungen auf Gesuch hin ebenfalls Schutzzonen errichten
lassen.
3 Die zuständige Stelle der BVD scheidet für den vorsorglichen Schutz ungenutzter Quellen und Grundwasservorkommen Schutzareale aus. *
752.32 10
4 Die genehmigten Schutzzonen und Schutzareale sind in den Zonenplänen
der Gemeinden sowie in der kantonalen Gewässerschutzkarte als Hinweis einzutragen.
5 Verfahren und Zuständigkeiten richten sich nach Artikel 22.
Art. 21
2 Sicherung von öffentlichen Leitungen
1 Die Wasserversorgungen können die Durchleitungsrechte für öffentliche Leitungen durch eine Überbauungsordnung öffentlichrechtlich sichern.
2 Den öffentlichen Leitungen gleichgestellt sind
a die mit ihnen verbundenen Sonderbauwerke und
b die für die Erstellung und den Unterhalt der Leitungen notwendigen
Nebenanlagen.
3 Mit dem Genehmigungsbeschluss sind die Leitungen in ihrem Bestand geschützt. Auf den betroffenen Grundstücken dürfen keine Bauten oder Anlagen
erstellt oder Vorkehren getroffen werden, die den Bau und den Unterhalt der
Leitungen verunmöglichen, erheblich erschweren oder ihren Bestand gefährden.
4 Die genehmigte Linienführung der öffentlichrechtlich gesicherten Leitungen
kann im Grundbuch angemerkt werden.
Art. 22
3 Verfahren und Zuständigkeiten
1 Die Verfahren für den Erlass einer Schutzzone, eines Schutzareals oder für
die Sicherung von öffentlichen Leitungen richten sich unter Vorbehalt der Absätze 2 bis 4 nach den Vorschriften über die kommunale Überbauungsordnung.
2 Die Überbauungsordnung wird durch die zuständigen Organe der Wasserversorgungen beschlossen.
3 Für den Erlass einer Schutzzone, eines Schutzareals sowie für die Sicherung
von öffentlichen Leitungen, die sich über das Gebiet von mehreren Gemeinden
erstrecken, führt anstelle der Gemeinde die zuständige Stelle der BVD das
Verfahren durch, beziehungsweise beschliesst darüber. *
4 Überbauungsordnungen nach Absatz 1 bedürfen der Genehmigung der zuständigen Stelle der BVD. *
5 Gegen den Beschluss kann bei der BVD Beschwerde geführt werden. *
11 752.32
Art. 23
Erstellung der Anlagen
1 Die Erstellung sämtlicher Anlagen der Basis- und Detailerschliessung obliegt
den Wasserversorgungen.
2 Erstellen die Grundeigentümerinnen und -eigentümer aufgrund des Baugesetzes solche Anlagen selbst, üben die Wasserversorgungen die Aufsicht über die
Planung und den Bau der Anlagen aus. Nach ihrer Fertigstellung werden die
Anlagen von den Wasserversorgungen zu Eigentum übernommen.
Art. 24
Betrieb
1 Die Wasserversorgungen halten die Anlagen in betriebssicherem Zustand.
2 Die Wasserversorgungen erfassen ständig das Wasserdargebot und die
Wasserabgabe.
3 Die Wasserversorgungen sorgen für einen sparsamen Wasserverbrauch, indem sie
a systematische Leckortungen durchführen und Leckstellen beheben,
b tarifliche und betriebliche Massnahmen zur Verminderung der Verbrauchsspitzen treffen können,
c wenn nötig, wassersparende Massnahmen anordnen, und
d die Wasserbezüger in geeigneter Weise informieren.
7 Trinkwasserversorgung in Notlagen
Art. 25
Zweck
1 Die Trinkwasserversorgung in Notlagen (TWN) bezweckt,
a die Anlagen der Wasserversorgung möglichst lange zu betreiben,
b Störungen rasch zu beheben und
c den zum Überleben notwendigen Trinkwasserbedarf zu decken.
Art. 26
Aufgaben der zuständigen Stelle der BVD *
1 Die zuständige Stelle der BVD vollzieht die Bundesvorschriften über die
TWN. *
2 Sie übt in Notlagen im Rahmen der kantonalen Stabsorganisation für Katastrophenhilfe und Gesamtverteidigung die Aufsicht über die TWN aus.
3 Sie sorgt für die Schaffung und den Betrieb regionaler Werkhöfe sowie für die
Beschaffung von schwerem Material nach den Bundesvorschriften.
4 Sie erstellt den kantonalen Wasserversorgungsatlas und führt ihn periodisch
nach.
752.32 12
Art. 27
Aufgaben der Wasserversorgungen
1 Die Wasserversorgungen planen im Rahmen der GWP die Massnahmen gemäss den Bundesvorschriften über die TWN.
2 Die zuständige Stelle der BVD prüft und genehmigt die Planungen. *
Art. 28
Bauliche und organisatorische Massnahmen
1 Die Wasserversorgungen treffen für ihren Aufgabenbereich die notwendigen
baulichen und organisatorischen Massnahmen im Sinne der Bundesvorschriften.
Art. 29
Aufgaben der Gemeinden
1 Die Gemeinden unterstützen die Massnahmen der Wasserversorgungen für
die Sicherstellung der TWN.
2 Sie treffen die ergänzenden organisatorischen und baulichen Massnahmen,
beschaffen das Material und stellen die Mittel der Feuerwehr und des Zivilschutzes zur Verfügung. *
8 Vollzug und Rechtspflege
Art. 30
Aufsicht
1 Die BVD übt durch die zuständige Stelle die Aufsicht über den Vollzug dieses
Gesetzes aus, soweit der Vollzug nicht anderen Amtsstellen übertragen ist. *
Art. 31
Zusammenarbeit
1 Die sich mit der Aufgabe der Wasserversorgung befassenden Direktionen
und Ämter des Kantons arbeiten zusammen und stimmen ihre Tätigkeiten aufeinander ab.
Art. 32
Rechtspflege
1 Verfügungen, die gestützt auf dieses Gesetz erlassen werden, können nach
den Bestimmungen des Koordinationsgesetzes und des Verwaltungsrechtspflegegesetzes angefochten werden.
2 Für Entschädigungsansprüche aus formeller oder materieller Enteignung, die
sich auf dieses Gesetz stützen, gilt die kantonale Gesetzgebung über die Enteignung.
13 752.32
9 Schlussbestimmungen
Art. 33
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung über die Wasserversorgung (WVV) vom 16. Dezember 1987
wird aufgehoben.
Art. 34
Inkrafttreten
1 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
T1 … *
Art. T1-1 * …
Bern, 11. November 1996 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Kaufmann
Der Vizestaatsschreiber: Krähenbühl
RRB Nr. 975 vom 15. April 1997:
Inkraftsetzung auf den 1. Juni 1997
Vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement am 4. August 2006 genehmigt.6)
6) BAG 06–97
752.32 14
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
11.11.1996 01.06.1997 Erlass Erstfassung 97-40
07.06.2001 01.01.2002 Art. 4 geändert 01-88
07.06.2001 01.01.2002 Art. 5 geändert 01-88
07.06.2001 01.01.2002 Art. 5a eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2001 Art. 5a Abs. 3 eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2002 Art. 5b eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2002 Art. 5c eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2002 Art. 6 Abs. 4 geändert 01-88
07.06.2001 01.01.2002 Titel T1 eingefügt 01-88
07.06.2001 01.01.2002 Art. T1-1 eingefügt 01-88
25.03.2002 01.01.2003 Art. 6 Abs. 1 geändert 02-67
25.03.2002 01.01.2003 Art. 29 Abs. 2 geändert 02-67
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, b geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, h geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 1, i eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 2 eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 3 eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5 Abs. 4 eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 1, a geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 1, b geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 1, c geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 1, d geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 2 geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 2, a geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 2, b geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 2, c geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 2, d eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5a Abs. 5 geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5b Abs. 1 aufgehoben 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5b Abs. 1a eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5b Abs. 2a eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5b Abs. 4, a geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5b Abs. 4, c geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5b Abs. 5 geändert 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. 5d eingefügt 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Titel T1 aufgehoben 19-072
11.06.2019 01.01.2020 Art. T1-1 aufgehoben 19-072
24.06.2020 01.08.2020 Art. 4 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 5c Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 6 Abs. 6 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 20 Abs. 3 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 22 Abs. 3 geändert 20-065
15 752.32
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
24.06.2020 01.08.2020 Art. 22 Abs. 4 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 22 Abs. 5 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 26 Titel geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 26 Abs. 1 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 27 Abs. 2 geändert 20-065
24.06.2020 01.08.2020 Art. 30 Abs. 1 geändert 20-065
752.32 16
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 11.11.1996 01.06.1997 Erstfassung 97-40
Art. 4 07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-88
Art. 4 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 5 07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-88
Art. 5 Abs. 1, b 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5 Abs. 1, h 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5 Abs. 1, i 11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072
Art. 5 Abs. 2 11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072
Art. 5 Abs. 3 11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072
Art. 5 Abs. 4 11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072
Art. 5a 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88
Art. 5a Abs. 1, a 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5a Abs. 1, b 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5a Abs. 1, c 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5a Abs. 1, d 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5a Abs. 2 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5a Abs. 2, a 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5a Abs. 2, b 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5a Abs. 2, c 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5a Abs. 2, d 11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072
Art. 5a Abs. 3 07.06.2001 01.01.2001 eingefügt 01-88
Art. 5a Abs. 5 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5b 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88
Art. 5b Abs. 1 11.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-072
Art. 5b Abs. 1a 11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072
Art. 5b Abs. 2a 11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072
Art. 5b Abs. 4, a 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5b Abs. 4, c 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5b Abs. 5 11.06.2019 01.01.2020 geändert 19-072
Art. 5c 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88
Art. 5c Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 5d 11.06.2019 01.01.2020 eingefügt 19-072
Art. 6 Abs. 1 25.03.2002 01.01.2003 geändert 02-67
Art. 6 Abs. 4 07.06.2001 01.01.2002 geändert 01-88
Art. 6 Abs. 6 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 20 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 22 Abs. 3 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 22 Abs. 4 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 22 Abs. 5 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 26 24.06.2020 01.08.2020 Titel geändert 20-065
Art. 26 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Art. 27 Abs. 2 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
17 752.32
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Art. 29 Abs. 2 25.03.2002 01.01.2003 geändert 02-67
Art. 30 Abs. 1 24.06.2020 01.08.2020 geändert 20-065
Titel T1 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88
Titel T1 11.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-072
Art. T1-1 07.06.2001 01.01.2002 eingefügt 01-88
Art. T1-1 11.06.2019 01.01.2020 aufgehoben 19-072