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Vereinbarung vom 29. November 1935 zwischen der Fürstlich Liechtensteinischen Regierung und der Königlich Niederländischen Regierung betreffend den steuerfreien Verkehr von Motorfahrzeugen zwischen Liechtenstein und den Niederlanden

Liechtenstein · 0.741.583.911.21 · treaty

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

An in den Niederlanden wohnende oder niedergelassene Halter von Motorfahrzeugen wird für die in den Niederlanden immatrikulierten Automobile und Motorfahrräder, womit sie auf öffentlichen Strassen in Liechtenstein fahren oder fahren lassen, diesbezüglich Befreiung von der Steuer auf Motorfahrzeuge gewährt, solange den in Liechtenstein wohnenden oder niedergelassenen Haltern von Motorfahrzeugen für die in Liechtenstein immatrikulierten Automobile und Motorfahrräder in den Niederlanden die gleiche Steuerbefreiung gewährt wird.

Art. 2

Die in Art. 1 vorgesehene Befreiung wird nur auf die Dauer dreier aufeinanderfolgender Monate gewährt für die in den Niederlanden immatrikulierten Automobile und Motorfahrräder, die dort wohnenden oder niedergelassenen Haltern von Motorfahrzeugen gehören.

Art. 3

Dieser Beschluss tritt sofort in Kraft. Vaduz, am 6. Dezember 1935 Fürstliche Regierung: gez. Dr. Hoop

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