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Reglement des Staatsrates

Valais · 172.011 · regulation

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Contents: 11 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 9
  9. Art. 10
  10. Art. 11
  11. Art. 12

11 provisions

Art. 1

Verteilung 1 Der Staatsrat entscheidet über die Zuteilung der Departemente an der ersten Sitzung nach seiner Gesamterneuerung und im Fall von Ersatzwahlen während der Amtsperiode. Er richtet sich dabei nach dem Anciennitätsprinzip im Amt; bei Gleichheit ist das Alter entscheidend. *

Art. 2

Präsidium - Rangordnung 1 Der Staatsrat wählt seinen Präsidenten und seinen Vizepräsidenten an der ersten Sitzung nach seiner Gesamterneuerung für ein Jahr. Für die folgenden Jahre findet die Wahl am letzten Mittwoch des Monats April statt. 2 Die Rangordnung im Turnus für die Präsidentenwahl erfolgt nach dem Amtsalter; bei Gleichheit ist das Alter entscheidend. 3 Der Präsident und der Vizepräsident treten ihr Amt am 1. Mai an. Der scheidende Präsident ist nicht unmittelbar wieder wählbar.

Art. 3

Departementsleitung 1 Jedes Departement steht unter der Leitung eines Mitglieds des Staatsrates; dieses trägt den Titel eines Departementsvorstehers. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 172.011 2 Jeder Departementsvorsteher hat einen Stellvertreter, der ihn im Abwesenheits- oder Verhinderungsfalle vertritt.

Art. 4

1 Der Staatsrat entscheidet über Kompetenzkonflikte zwischen Departementen. 2 Betrifft ein Geschäft mehrere Departemente, beauftragt er eines davon mit der Führung und mit der Erstellung eines Gesamtberichtes.

Art. 5

Verwaltungsrat 1 Die Person, die vom Staatsrat bezeichnet wird, den Kanton in einem Verwaltungsrat zu vertreten, nimmt in der Gesellschaftsstrategie das öffentliche Interesse wahr, wenn nötig durch Einholen von Instruktionen. Sie erstattet Bericht über ihre Tätigkeit. 2 Der Auftrag eines Vertreters ausserhalb des Staatsrates erlischt am Ende der Verwaltungsperiode, in welcher er erteilt wurde und auf alle Fälle am Tag der ordentlichen Generalversammlung der Aktionäre, an welchem der Vertreter das 70. Altersjahr erfüllt. 3 Für die Handlungen während diesem Auftrag und die Verantwortlichkeit daraus gilt der Vertreter als öffentlicher Beamter. In dieser Eigenschaft sichert ihm der Staat denselben Beistand zu, wie seinen Beamten.

Art. 6

Nebenbeschäftigungen 1 Die Mitglieder des Staatsrates und der Staatskanzler dürfen keine andere gewinnbringende Tätigkeit übernehmen oder ausüben, noch eine Leitungs- oder Kontrollfunktion in einer Organisation mit wirtschaftlichem Zweck innehaben, ausser diese Funktion unterstehe der unmittelbaren Ernennung durch den Staatsrat. 2 In einem Verzeichnis zuhanden des Staatsrates legen sie ihre wirtschaftlichen Interessenverbindungen dar. 172.011 1 Sitzungen

Art. 7

Weisung 1 Der Staatsrat regelt die Einzelheiten bezüglich der Vorbereitung der Sitzungen, der Beratungen sowie der Eröffnung seiner Entscheide mittels Weisungen. Art. 8 * Zirkulationsentscheide 1 Wenn Dringlichkeit besteht oder während der Sommerpause, kann ein Entscheid auf dem Zirkulationsweg getroffen werden. Dieser Entscheid bedarf der schriftlichen Zustimmung von mindestens drei Mitgliedern des Staatsrates, es sei denn, die Beratung wird von zwei Mitgliedern des Staatsrates verlangt. Dieser Entscheid muss im Protokoll der nächsten ordentlichen Sitzung unter «Zirkulationsentscheide» informationshalber aufgeführt werden. 2 Im Falle von dringlichen vorsorglichen Massnahmen entscheidet der Präsident und informiert die Mitglieder des Staatsrates anlässlich der nächsten ordentlichen Sitzung.

Art. 9

Protokoll 1 Das Protokoll der Sitzung gibt die Beschlüsse des Staatsrates wieder und gegebenenfalls das diesbezügliche Abstimmungsergebnis. 2 Jedes Mitglied des Staatsrates, das sich widersetzt, sich der Stimme enthält oder sich in den Ausstand begibt, hat das Recht, seine Meinung durch Vermerk im Protokoll geltend zu machen. 3 Das Protokoll ist geheim (Art. 77 GORPG). Den Dienststellen und andern Interessierten werden lediglich beglaubigte Auszüge abgegeben.

Art. 10

Unterschrift 1 Der Präsident unterzeichnet mit dem Staatskanzler die im Namen des Staatsrates getroffenen Erlasse. 172.011 2 Verschiedene Bestimmungen

Art. 11

Protokollarischer Leitfaden 1 Der Staatsrat beschliesst in einem protokollarischen Leitfaden die Gebräuche, die bei Feierlichkeiten und im offiziellen Verkehr zu beachten sind.

Art. 12

1 Das vorliegende Reglement wird im Amtsblatt veröffentlicht um am 1. Mai 1997 in Kraft zu treten; es hebt das Reglement vom 14. Oktober 1987 auf. 172.011 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 15.01.1997 01.05.1997 Erlass Erstfassung RO/AGS 1997 f 239 | d 248 31.08.2016 09.09.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert BO/Abl. 37/2016 31.08.2016 09.09.2016 Art. 8 totalrevidiert BO/Abl. 37/2016 172.011 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 15.01.1997 01.05.1997 Erstfassung RO/AGS 1997 f 239 | d 248 Art. 1 Abs. 1 31.08.2016 09.09.2016 geändert BO/Abl. 37/2016 Art. 8 31.08.2016 09.09.2016 totalrevidiert BO/Abl. 37/2016

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