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5 provisions
Art. 1 beschliesst: 3) 4)
Geltungsbereich
1 Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register.
2 Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und
Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der Rekurskommission 5) im Zusammenhang mit dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU 6), insbesondere mit der Anerkennung und Nachprüfung ausländischer Berufsqualifikationen gemäss der Verordnung Ausland der GDK.
1) SAR 400.700
2) SAR 311.213
Art. 1und
2 Abs. 2 entsprechen dem Änderungsbeschluss der GDK
vom 1. Juli 2010.
4) Die Fassungen von Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Ziff. 3a, 3b, 4a und 5 sowie 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechen dem Änderungsbeschluss der GDK vom 7. März 2013.
5) Art. 10 Abs. 2 IKV
6) SR 0.142.112.681
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
311.211
3 Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Beschwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben
kann.
Art. 2
Gebührenansätze
1 Die Gebühren betragen:
1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom CHF 70.– bis 130.–
2. *
a) * Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem
Register CHF 90.– bis 130.–
b) * Jährliche Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register an eine öffentliche oder private Stelle über eine Standardschnittstelle CHF
100.– bis 1'000.–
3.
a) Gebühr für die Anerkennung einer ausländischen
Berufsqualifikation sowie für die Nachprüfung
der Qualifikation von Dienstleistungserbringenden gemäss Art. 8 VO Ausland je CHF 400.–
b) Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs bzw.
die Nachprüfung der Qualifikation sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden,
jedoch höchstens auf je CHF 1'000.–
4.
a) Entscheide der Rekurskommission betreffend ausländische Berufsqualifikationen und gemäss Art.
24 des Reglements für die interkantonale Prüfung
in Osteopathie CHF 1'000.–
b) Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig,
kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf CHF 2'000.–
5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einer schweizerischen Berufsqualifikation,
die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen CHF 100.–
6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand CHF 100.– bis 300.–
2 Die Gebühren gemäss Ziffer 1, 2, 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten.
3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden.
311.211
Art. 3
Gebührenerlass
1 Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im
Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.
Art. 4
In-Kraft-Treten
1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 in
Kraft. 7) *
Bern, 24. August 2006 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren
Der Präsident
MARKUS DÜRR
Der Zentralsekretär
FRANZ WYSS
7) In Kraft getreten am 1. Januar 2008.
311.211
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
06.07.2006 01.01.2008 Erlass Erstfassung 2013/6-01
26.01.2023 01.02.2023 Art. 2 Abs. 1, lit. 2. geändert 2023/04-05
26.01.2023 01.02.2023 Art. 2 Abs. 1, lit. 2., a) eingefügt 2023/04-05
26.01.2023 01.02.2023 Art. 2 Abs. 1, lit. 2., b) eingefügt 2023/04-05
26.01.2023 01.02.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 2023/04-05
311.211
Änderungstabelle - Nach Paragraph
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 06.07.2006 01.01.2008 Erstfassung 2013/6-01
Art. 2 Abs. 1, lit. 2. 26.01.2023 01.02.2023 geändert 2023/04-05
Art. 2 Abs. 1, lit. 2., a) 26.01.2023 01.02.2023 eingefügt 2023/04-05
Art. 2 Abs. 1, lit. 2., b) 26.01.2023 01.02.2023 eingefügt 2023/04-05
Art. 4 Abs. 1 26.01.2023 01.02.2023 geändert 2023/04-05