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Gebührenverordnung der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren (GDK)

Aargau · 311.211 · intercantonal agreement

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1 beschliesst: 3) 4)
  2. Art. 1und
  3. Art. 2
  4. Art. 3
  5. Art. 4

5 provisions

Art. 1 beschliesst: 3) 4)

Geltungsbereich 1 Die vorliegende Verordnung regelt die Gebühren für die Registrierung von Inhaberinnen und Inhabern in- und ausländischer Ausbildungsabschlüsse und für die Erteilung von Auskünften aus dem Register. 2 Die vorliegende Verordnung regelt ausserdem die Gebühren für Tätigkeiten und Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission in Osteopathie und der Rekurskommission 5) im Zusammenhang mit dem Vollzug des Personenfreizügigkeitsabkommens CH-EU 6), insbesondere mit der Anerkennung und Nachprüfung ausländischer Berufsqualifikationen gemäss der Verordnung Ausland der GDK. 1) SAR 400.700 2) SAR 311.213

Art. 1und

2 Abs. 2 entsprechen dem Änderungsbeschluss der GDK vom 1. Juli 2010. 4) Die Fassungen von Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 Ziff. 3a, 3b, 4a und 5 sowie 4 Abs. 1 Satz 2 entsprechen dem Änderungsbeschluss der GDK vom 7. März 2013. 5) Art. 10 Abs. 2 IKV 6) SR 0.142.112.681 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 311.211 3 Ferner regelt sie die Gebühren, die die Rekurskommission für Entscheide über Beschwerden gegen die Entscheide der interkantonalen Prüfungskommission erheben kann.

Art. 2

Gebührenansätze 1 Die Gebühren betragen: 1. Gebühr für das Erfassen der Personendaten und der Angaben zum Diplom CHF 70.– bis 130.– 2. * a) * Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register CHF 90.– bis 130.– b) * Jährliche Gebühr für die Erteilung von Auskünften aus dem Register an eine öffentliche oder private Stelle über eine Standardschnittstelle CHF 100.– bis 1'000.– 3. a) Gebühr für die Anerkennung einer ausländischen Berufsqualifikation sowie für die Nachprüfung der Qualifikation von Dienstleistungserbringenden gemäss Art. 8 VO Ausland je CHF 400.– b) Ist die Prüfung des Anerkennungsgesuchs bzw. die Nachprüfung der Qualifikation sehr aufwändig, kann die Gebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf je CHF 1'000.– 4. a) Entscheide der Rekurskommission betreffend ausländische Berufsqualifikationen und gemäss Art. 24 des Reglements für die interkantonale Prüfung in Osteopathie CHF 1'000.– b) Ist das Beschwerdeverfahren sehr aufwändig, kann die Spruchgebühr angemessen erhöht werden, jedoch höchstens auf CHF 2'000.– 5. Gebühr für das Ausstellen von Bescheinigungen an Personen mit einer schweizerischen Berufsqualifikation, die ihren Beruf im Ausland ausüben wollen CHF 100.– 6. Schriftliche Auskunftserteilung mit erheblichem Aufwand CHF 100.– bis 300.– 2 Die Gebühren gemäss Ziffer 1, 2, 3a und 5 sind im Voraus zu entrichten. 3 Bei Beschwerdeverfahren gemäss Ziffer 4 kann ein Kostenvorschuss in angemessener Höhe verlangt werden. 311.211

Art. 3

Gebührenerlass 1 Die entscheidende Behörde kann Gebühren ganz oder teilweise erlassen, wenn im Einzelfall die Auferlegung der Gebühr zu einer Härte führen würde oder andere besondere Gründe dies rechtfertigen.

Art. 4

In-Kraft-Treten 1 Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit der revidierten interkantonalen Vereinbarung über die Anerkennung von Ausbildungsabschlüssen vom 18. Februar 1993 in Kraft. 7) * Bern, 24. August 2006 Im Namen der Schweizerischen Konferenz der kantonalen Gesundheitsdirektorinnen und -direktoren Der Präsident MARKUS DÜRR Der Zentralsekretär FRANZ WYSS 7) In Kraft getreten am 1. Januar 2008. 311.211 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 06.07.2006 01.01.2008 Erlass Erstfassung 2013/6-01 26.01.2023 01.02.2023 Art. 2 Abs. 1, lit. 2. geändert 2023/04-05 26.01.2023 01.02.2023 Art. 2 Abs. 1, lit. 2., a) eingefügt 2023/04-05 26.01.2023 01.02.2023 Art. 2 Abs. 1, lit. 2., b) eingefügt 2023/04-05 26.01.2023 01.02.2023 Art. 4 Abs. 1 geändert 2023/04-05 311.211 Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 06.07.2006 01.01.2008 Erstfassung 2013/6-01 Art. 2 Abs. 1, lit. 2. 26.01.2023 01.02.2023 geändert 2023/04-05 Art. 2 Abs. 1, lit. 2., a) 26.01.2023 01.02.2023 eingefügt 2023/04-05 Art. 2 Abs. 1, lit. 2., b) 26.01.2023 01.02.2023 eingefügt 2023/04-05 Art. 4 Abs. 1 26.01.2023 01.02.2023 geändert 2023/04-05

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